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 24 Jahre ohne Krankenversicherung


Frage gestellt am 2014-10-02 18:48:51.867
Frage gestellt von dr-vista
Rechtsgebiet Krankenversicherungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 67
Aufrufe der Frage 7513


Meine Tochter ist 24 Jahre alt und ohne eigenes Einkommen.
Sie arbeitete von 19.05.2014 bis 26.07.2014 bei einer Personal Liesing Agentur und bekommt keinerlei Leistungen
Vom Jobcenter da sie mit 24 Jahren noch im Elterlichen Hause wohnt.
Nun ist es so dass sie nicht Krankenversichert ist. Nach Rücksprache mit der GKV ist nur eine Private Krankenversicherung für (Pflichtversicherung 157.60Euro) möglich.
Welche sie ja ohne Einkommen nicht zahlen kann. Auch wir als berufstätige Eltern sind leider nicht in der Lage irgendwelche Beiträge bzw. Kosten zu übernehmen.
Sie ist auch beim Jobcenter ohne Leistungen als Ausbildungssuchend gemeldet.
Wie bekommt sie dennoch eine für sie kostenfreie oder bezahlte Krankenversicherung so dass sie wenigstens Pflichtversichert ist,
und somit auch zum Arzt gehen kann.
Für ihre Mühe im Voraus besten Dank.
Mfg
Dr.Vista


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-10-05 08:09:57.212
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Tochter wird einen Antrag stellen müssen.

Dieser Antrag geht nach § 26 SGB II auf Übernahme.

Denn nach dieser Vorschrift gibt es auch dann einen Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen, wenn Ihre Tochter mit 24 nich bei Ihnen wohnt und keine Leistungen vom Jobcenter bezieht.

Denn auch dann besteht ein Anspruch auf Zuschuss, wenn allein durch diese Aufwendungen zur Krankenversicherung die Hilfebedürftigkeit eintreten würde.

Und genau das ist nach Ihrer Schilderung der Fall.

Ihre Tochter muss also einen Anspruch nach § 26 SGB II haben. Dieser Antrag muss gestellt und notfalls mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


§ 26 SGB II

(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit

1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.

(2) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

(3) Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.

(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Krankenversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice



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