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 Nebeneinkünfte bei Krankengeldbezug


Frage gestellt am 2014-09-17 17:35:12.781
Frage gestellt von fremderjoerg
Rechtsgebiet Krankenversicherungsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 26
Aufrufe der Frage 7922


ich bin seit 05/2014 arbeitslos gemeldet, nebeneinkünfte aus kleinstgewerbe,gartenpflegearbeiten ,450 euro brutto, wurden angegeben und angerechnet , wurde dann krank geschrieben aus psychosomatischen gründen , gehe wöchentlich zur therapie , überschritt die 6 wochen und bin beim arbeitsamt abgemeldet worden , jetzt muss ich krankengeld beantragen , sind hierbei die selbständig erzielten nebeneinkünfte aus gartenpflegearbeiten anzugeben , bzw anzurechnen ? bzw. ist es überhaupt erlaubt diese nebeneinkünfte zu haben ? wie sieht es mit dem recht auf krankengeld aus und wie mit dem krankenversicherungsschutz / rentenversicherungsschutz !?
über eine baldige antwort würde ich mich freuen !


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-09-18 08:43:13.459
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Einkünfte sind unbedingt anzugeben.

Machen Sie dieses nicht, kann es zur Rückzahlung und auch zu strafrechtlichen Sanktionen kommen.

Die Meldung hat also zu erfolgen.

Denn der Anspruch auf Krankengeld solange und soweit der Versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält enthält Um das prüfen zu können, bedarf es eben der Meldung.



Aber das Einkommen wird nach Ihrer bisherigen Schilderung nicht kürzend angerechnet werden dürfen:

Denn es handelt sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit.

Dann darf es auch nicht nach § 50 SGBV zu einem Ausschluß oder einer Kürzung des Krankengeldes kommen.



Allerdings sollten Sie sich von den Ärzten bescheinigen lassen, dass diese Nebentätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Heilbehandlung hat. Denn Sie sind während des bezuges von Krankengeld verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Genesung nicht dient.



Die Zeiten, in denen Sie das Krankengeld beziehen, zählen auch zu den Beitragszeiten der Rentenversicherung; die Krankenversicherung besteht auch weiterhin.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Krankenversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller fremderjoerg hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung alles super ! danke !



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