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 Überprüfen einer Kündigung


Frage gestellt am 2016-02-02 17:58:04.065
Frage gestellt von Paul33
Rechtsgebiet Kündigungsschutzrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 81
Aufrufe der Frage 3496


Einer Bekannten von mir wurde nach 3 Jahren und 6 Monaten Betriebszugehörigkeit gekündigt. Im Anstellungsvertrag steht, dass die Kündigung für beide Seiten nur unter Einhaltung der im § 622 BGB genannten Kündigungsfristen erfolgen kann. Im Falle meiner Bekannten demnach 1 Monat.
Mündlich informiert über die Kündigung wurde meine Bekannte von ca. 14 Tagen, die schriftliche Kündigung wurde am 30.01.16 in den Briefkasten geworfen.

Der Grund für die Kündigung war eine betriebliche Umstrukturieung (Verkauf an die Japaner, was aber in der Kündigung nicht erwähnt wird).

In der Kündiung heißt es: Sehr geehrte Frau ..., hiermit kündigen wir das mit lhnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 29.02.2016, hilfsweise
zum nächstmöglichen Termin.
Sie werden aufgefordert, an lhrem letzten Arbeitstag, sämtliches in lhrem Besitz befindliches
Firmeneigentum, insbesondere Schlüssel, Firmendokumente (einschließlich Hard- und Softcopies) sowie
lhnen ausgehändigte Arbeitsmittel an lhren Vorgesetzten zurückzugeben.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB lll zur rech2eitigen Meldung bei der Agentur für
Arbeit verpflichtet sind. Dies muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der
Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung
innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Versäumen Sie diese
Frist, müssen Sie nach §§ 157 ff. SGB lll mit einer einwöchigen Sperrfrist bei dem Bezug von
Arbeitslosengeld rechnen. Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie eigene Aktivitäten bei der Suche
nach einer anderen Beschäftigung entfalten müssen.
Mit freundlichen Grüßen


Meine Frage ist nun, ob diese Kündigung ordnungsgemäß erfolgt ist oder ob sich Ansätze für evtl. Einsprüche ableiten lassen.

Vielen Dank

Pablo 33


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-02-03 09:04:57.334
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wird man nicht erfolgreich gegen die Kündigung wegen Verstoßes von Fristen vorgehen können:


Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Entscheidend ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung, hier also der 30.01.2016.

Der Letzte des darauffolgenden Monats ist also dann der Beendigungszeitpunkt, dieses Jahr aufgrund des Schaltjahres der 29.02.2016.


Der Gesetzgeber hat dabei ausdrücklich eine MONATSfrist aufgenommen, also nicht nach den jeweiligen Tagen des Monats abgestuft, so dass es dann egal ist, ob der Monat 28(29), 30 oder 31 Tage hat. Wichtig ist, dass es eben zum MonatsENDE ist.

Und das ist hier leider der Fall.


Auch sonst erscheint die Kündigungserklärung zumindest nach dem vorgelegten Text nicht erfolgreich angreifbar:

Eine Begründung ist derzeit nicht erforderlich. Das ändert sich erst dann, wenn Ihr Bekannter so eine Begründung verlangt (was er schriftlich machen soll) – dann ist der Arbeitgeber gehalten, die Kündigung zu begründen. Dann kann geprüft werden, ob die Kündigung auch sozial gerechtfertigt ist.

Sie müssen aber bedenken, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung erhoben werden muss. Sollte die Begründung bis dahin nicht vorliegen, wäre eine Kündigungsschutzklage ausnahmsweise ratsam, da nur dass die soziale Rechtfertigung geprüft werden kann.

DAS wäre dann der Ansatzpunkt bei einer Kündigungsschutzklage, nicht aber die Kündigungsfrist.


Ob die weiteren Formalien eingehalten worden sind (Betriebsratsanhörung, Unterschrift, Einhaltung eventuell bestehendem besonderen Kündigungsschutz) kann so nicht geprüft werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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