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 Beschaffenheit eines Ackerlandes zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung


Frage gestellt am 2012-05-06 10:15:34.529
Frage gestellt von Pitty
Rechtsgebiet Landwirtschaftsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 31
Aufrufe der Frage 3606


2001 wurden ein Grundstückskaufvertrag über mehrere Flurstücke Ackerland geschlossen. Auf dem Kaufobjekt befand sich seit 1995 eine Weihnachtsbaumkultur.
Der Käufer erwarb laut Kaufvertrag das Kaufgrundstück „zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung.“ Das Kaufobjekt ging laut Kaufvertrag „in dem bei Besitzübergang gegebenen Zustande auf den Käufer über. Der Verkäufer hat keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit des Kaufobjekts und der wesentlichen Bestandteile zu leisten …“
Weiter wird ausgeführt „Auf dem Kaufobjekt befindet sich eine Weihnachtsbaumkultur. Der Verkäufer ist berechtigt, das Kaufobjekt 10 Jahre unentgeltlich zu nutzen und die Weihnachtsbäume abzuernten. Alsdann ist er verpflichtet, dem Käufer das Kaufobjekt vollständig geräumt zu übergeben.“
Was bedeutet „vollständig geräumt“?: Die Flächen von den Weihnachtsbäumen befreit o d e r
die Flächen von den Weihnachtsbäumen befreit und gemulcht o d e r die Flächen von den Weihnachtsbäumen befreit, gemulcht und gefräst o d e r andere Erklärung… ?


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-05-08 17:16:53.154
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

vorbehaltlich dessen, dass dieses Forum nur einer ersten Einschätzung des rechtlichen Sachverhaltes dienen kann, erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten.

1. Massgeblich ist selbstverständlich zunächst der genaue Wortlaut der Parteivereinbarung.
2. Vorliegend ist ein Kaufvertrag über Ackerland zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geschlossen worden, wobei der Verkäufer laut Vereinbarung noch berechtigt war, die auf dem Ackerland befindliche Weihnachtsbaumkultur zu nutzen. Nach Ablauf der 10 Jahre soll er das Ackerland (Kaufgegenstand) vollständig geräumt übergeben.
3. Nach dem Vertragszweck ist das Grundstück also in so einem Zustand zurückzuübergeben, dass es zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist. Mangels genauerer Bestimmung wird man von einer durchschnittlichen Art und Güte der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die nach Übergabe möglich sein soll, geschuldet sein.
Mithin muss das Grundstück für eine durchschnittliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen.

Bei angemessener Würdigung und unter Zugrundelegung der verständigen Anschauung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs ist eine Weihnachtsbaumkultur eine besondere Nutzung im forstwirtschaftlichen Sinne, so daß zumindest die Weihnachtsbaumkultur zu entfernen ist und der Boden in einem solchen Zustand zu übergeben ist, daß ohne weitere Maßnahmen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung möglich ist.

Dies kann allerdings durchaus noch einen weiten Interpretationsspielraum zulassen. Denn dem Vertragszweck nach soll auch eine landwirtschaftliche Nutzung möglich sein, so daß wohl auch die Entfernung der Wurzeln zu erfolgen hat, es ansonsten einer Nutzung als Ackerland wohl kaum zuzuführen sein könnte.

Zur genaueren Definition müsste allerdings der Vertrag in Gänze einer Sichtung zuzuführen sei, um aus dem Gesamtzusammenhang heraus eine entsprechende Auslegung ableiten zu können.

Erfahrungsgemäß kann es sich auch lohnen, nochmals Verbindung mit dem Vertragspartner aufzunehmen, um die genauen Einzelheiten gemeinschaftlich abzusprechen. Dies wäre im Zweifelsfall weitaus günstiger, als einen langwierigen sowie kostspieligen Prozess zu führen.

Ich hoffe, Ihnen im ersten Schritt einen umfassenden Lösungsansatz gegeben haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H. Filiz

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Landwirtschaftsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Pitty hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
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Eigene Anmerkung



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