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 Ausschluss einer Gesellschafterin aus der GbR


Frage gestellt am 24.08.2010
Frage gestellt von Christine
Rechtsgebiet Mediation im Wirtschaftsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 70
Aufrufe der Frage 925


Ich bin Gesellschafterin einer GbR aus zwei Personen. Diese GbR ist völlig schuldenfrei. Es gibt dort nur regelmäßige Gewinne. Ich halte es jetzt für notwendig, meine Mit-Gesellschafterin zwangsweise aus der GbR auszuschließen, weil ihr die Privatinsolvenz droht. Sie hat mehrere Monate ihre Miete nicht bezahlt und ihr Konto wurde gesperrt, weil es eine Pfändungserklärung vom Finanzamt gab.

Was sind die Kriterien für einen Ausschluss aus der GbR wegen Privatinsolvenz?

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 25.08.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

der Ausschluss eines Gesellschafters ist nach § 737 BGB nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den anderen Gesellschaftern fortbestehen soll.

Dies wird für gewöhnlich erst bei Gesellschaften ab mindestens 3 Gesellschaftern gemacht.
Erreicht wird der Ausschluss dann indem die anderen Gesellschafter dem auszuschließenden Gesellschafter den Ausschluss erklären. § 737 Satz 3 BGB.

Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit kündigen. § 723 I 1 BGB.
Dies führt dann zur Auflösung der Gesellschaft. Dabei erhält jeder Gesellschafter die Gegenstände zurück, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. § 732 BGB.

Nach § 733 BGB werden dann die Gesellschaftsschulden berichtigt und die Einlagen erstattet.

Der danach verbleibende Überschuß wird dann nach § 734 BGB unter den Gesellschaftern aufgeteilt.

Im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters wird die Gesellschaft ebenfalls aufgelöst. § 728 II BGB.

Bei der Auseinandersetzung wird der Teil des Gesellschaftsvermögens, der dem insolventen Gesellschafter zusteht, jedoch nicht an diesen sondern an den Insolvenzverwalter geleistet.

Dass die Insolvenz zum Ausschluss unter fortbestehen der Gesellschaft im Übrigen berechtigt, ist im Gesetz nicht vorgesehen, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart wurde, dass die Gesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll.

Ist eine solche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag enthalten, erhält der ausscheidende Gesellschafter (bzw. sein Insolvenzverwalter) nach § 738 BGB, dass was er erhalten würde, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufgelöst worden wäre.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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