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 Firmenauftrag des Mieters


Frage gestellt am 13.02.2011
Frage gestellt von vermieterin
Rechtsgebiet Miet- und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 23
Aufrufe der Frage 1349


Im November 2009 wurde ein Mietvertrag mit einem neuen Mieter geschlossen. Der Mieter wollte vor Bezug der Mietwohnung die Elektroinstallation persönlich erneuern. Im Mietvertrag wurde schriftlich vereinbart:
„ (…) Der Mieter erhält drei Monate mietfreies Wohnen, um die Wohnung fachgerecht zu renovieren. (…) Für die Neuverlegung der elektrischen Leitungen in allen Räumen sowie der Bezuschussung der Materialkosten für die Renovierung, erhält der Mieter einen Pauschalbetrag von: 1000 Euro, die er nach Belegvorlage erstattet bekommt. Dieser Betrag beinhaltet auch die Abnahme der elektrischen Leitungen durch einen Fachmann.(…)
Eine Verlegung des Stromzählers, Sicherungskastens und von Wasserleitungen in der Wohnung ist vom Mieter selbst zu tragen und erfordern die Zustimmung des Vermieters.“
Nun erhielt ich (Vermieter) Abrechnungsbelege in Höhe von ca. 1100,- Euro seitens des Mieters und die Rechnung einer Elektroinstallationsfirma in Höhe von ca. 1300,- Euro für Elektroinstallationsarbeiten in der Wohnung des Mieters. Die Firma wurde vom Mieter eigenständig und ohne mein Wissen beauftragt, die teilweise auch notwendigen Arbeiten in der genannten Mietwohnung durchzuführen. Die Rechnung beinhaltet u.a. auch Kosten für die Verlegung des Stromzählers und Mauerdurchbrüche.
Da der Mieter sich weigert, die Rechnung der Elektrofirma zu bezahlen, stehe ich als Vermieter vor der Frage, ob ich die Rechnung der Elektrofirma und die vereinbarten Materialkosten des Mieters zu tragen habe oder welche der beiden Forderungen von meiner Seite bezahlt werden müssen?
Vielen Dank im Voraus

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 13.02.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

abgerechnet wird immer entlang der Leistungskette. Dies bedeutet, dass der Mieter die Handwerkerrechnungen bezahlen muss. Er ist der Besteller im Sinne des § 631 BGB.

Wenn er sich weigert zu zahlen, können die Handwerker nur den Mieter auf Zahlung verklagen.

Sollte eines der Unternehmen auf die Idee kommen, Sie auf Zahlung zu verklagen, können Sie Klageabweisung beantragen und mit fehlender Passivlegitimation begründen. Denn Sie haben keinen Vertrag mit den Handwerkern geschlossen.

Sie müssen nur an den Mieter aber nicht an einen der Handwerker zahlen.
Für die Fälligkeit der Zahlung an den Mieter wurde vereinbart:
„die er nach Belegvorlage erstattet bekommt"

Er hat Ihnen die Belege vorgelegt. Damit ist die Zahlung an den Mieter fällig.

Die von Ihnen genannte Vereinbarung ist so ungewöhnlich, dass davon auszugehen ist, dass dies individuell vereinbart, also nicht Teil Ihrer AGB war. Damit dürfte die Vereinbarung insbesondere auch in Hinblick auf:

„Für die Neuverlegung der elektrischen Leitungen in allen Räumen sowie der Bezuschussung der Materialkosten für die Renovierung, erhält der Mieter einen Pauschalbetrag von: 1000 Euro",

wirksam sein, zumal zu den 1.000 Euro noch die 3 Monate mietfrei wohnen hinzukommen.
Dies bedeutet, wenn der Mieter ein preiswertes Unternehmen beauftragt hätte, dass weniger als 1.000 Euro verlangt, hätte er einen Gewinn gemacht und von Ihnen trotzdem die 1.000 Euro bekommen.
Es bedeutet aber auch, wenn er ein Unternehmen beauftragt, dass besonders teuer ist und mehr als 1.000 Euro berechnet, muss er die Differenz selber zahlen. Deshalb ist ja ein Pauschalbetrag vereinbart worden.

Also zusammengefaßt geben Sie dem Mieter 1.000 Euro und lassen sich die Zahlung quittieren. Das Recht auf die Quittung folgt aus § 368 BGB. Was der Mieter dann mit dem Geld macht und ob er die Rechnungen bezahlt oder von den Handwerkern verklagt wird, ist nicht mehr Ihr Problem.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


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