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 Kündigung


Frage gestellt am 01.03.2011
Frage gestellt von ahnungslos
Rechtsgebiet Miet- und Pachtrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 27
Aufrufe der Frage 1187


Ich habe gestern die Kündignung meiner Mietwohnung zum 1.6. 2011 erhalten. In der Kündignung steht nur, dass man mir wegen Eigenbedarf kündigt. Durch eigene recherche habe ich herausgefunden, dass diese Formulierung nicht ausreicht und somit diese Kündignung nicht rechtskräftig ist und ich Widerspruch einlegen kann. Ist das so richtig??

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 01.03.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie sehen dass richtig. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf sind Tatsachen darzulegen. (BVerfG NJW 89,970) So ist anzugeben, wer in die Wohnung einziehen will (Palandt Rn. 48 zu § 573 BGB) Dabei muss jedoch nicht der Name dessen, der einziehen will, sondern nur das Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter angegeben werden. Beispiel: Der gerade volljährig gewordene Sohn des Vermieters braucht eine eigene Wohnung und will einziehen.
Zudem muss angegeben werden, welches Interesse diese Person an der Wohnung hat. (BGH NJW 07,2845)
Beispiel: Die Person lebt bisher in einer 1 Zimmerwohnung hat eine Frau mit 3 Kindern geheiratet und braucht deshalb eine größere Wohnung.
Anderes Beispiel: Person wohnte bisher in einer anderen Stadt, hat Arbeit in der Nähe Ihrer Wohnung gefunden und muss deshalb umziehen.
3. Beispiel die Person wohnte bisher zur Miete und möchte in einer eigenen Wohnung wohnen, weil dies billiger ist.

Solange keine Gründe angegeben sind und aus der Kündigung noch nicht einmal hervorgeht, wer in die Wohnung einziehen will, ist die Kündigung unwirksam.
Bei Ihrer Verteidigung, sollten Sie darauf achten, dass der Vermieter möglichst spät bemerkt, dass und warum die Kündigung unwirksam ist.
Denn sobald er dies bemerkt, wird er erneut kündigen und in der 2. Kündigung die Fehler aus der 1. Kündigung vermeiden.
Am besten ist es, erst einmal nicht auf die Kündigung zu reagieren. Der Vermieter soll erst am 01.06. merken, dass Sie nicht ausziehen. Wenn er dann die Räumungsklage einreicht, können Sie Klageabweisung beantragen und den Antrag damit begründen, dass die Kündigung unwirksam ist.
Wenn der dann erneut kündigt und die Fehler der jetzigen Kündigung vermeidet, kann die neue Kündigung unter Protest gegen die Kostenlast sofort anerkannt werden.


Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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Der Fragesteller ahnungslos hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
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Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
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Eigene Anmerkung



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