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 Möglichkeiten Kündigung Eigenbedarf


Frage gestellt am 30.11.2009
Frage gestellt von fresdorfer
Rechtsgebiet Miet- und Pachtrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 14
Aufrufe der Frage 1746


Ich beabsichtige eine Immobilie im berliner Umland mit zwei derzeit vermieteten Wohnungen (je 3 Zi., 80 + 70 qm) zu kaufen. Da ich beruflich für zwei Jahr in eine andere Stadt wechsle, möchte ich beiden Mietern zum Frühjahr 2012 kündigen.

Ich beabsichtige das Haus mit meinem Lebensgefährten gemeinsam zu nutzen. Da er komplett und ich teilweise zuhause arbeiten, möchten wir in einer der beiden jetzigen Wohnungen unsere Büros einrichten und die andere zum Wohnen nutzen. Eine Wohnung wird derzeit von einer Familie mit zwei Kindern, eine andere von einem Ehepaar, ca. 60-65 Jahre, bewohnt.

Ich selbst besitze eine Eigentumswohnung in Berlin, die langfristig vermietet ist und ein Einzimmer-Appartement, welches möbliert vermietet wird. Beide Mieten benötige ich zur Finanzierung dieser Immobilien. Mein Lebensgefährte wohnt in einer 3-Zi-Mietwohnung (Altbau), die vom Standard (Bad, Küche usw) nicht aktuellen Erfordernissen entspricht.

Welche Möglichkeiten habe ich, erfolgreich auf Eigenbedarf zu kündigen, muss ich dies gleich nach Erwerb der Immobilie tun? Wie die Kündigung formal auszusehen hat ist mir im Groben bekannt. (Zuständiges Amtsgericht ist Potsdam)

  Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 30.11.2009

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf um eine ordentliche Kündigung handelt. Sie müssen also die jeweiligen (gesetzlichen)Kündigungsfristen beachten. Beachten Sie bitte auch, dass Sie in der Kündigung unbedingt auch detailliert die Kündigungsgründe angeben müssen. Es werden in einem möglichen Räumungsprozess nur die angegebenen Gründe berücksicht.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Interessen des Vermieters an der Erlangung von Wohnraum und dem Interesse des Mieters am Bestand des Mietverhältnisses an. Nach Ansicht des BGH dürfen die von Ihnen genannten Gründe nicht unvernünftig sein. Nur dies hat das Gericht im Wege einer Interessenabwägung zu prüfen.

Ihr Interesse liegt im Nutzungswillen für sich und Ihren Lebensgefährten als Wohnung und Büroräume. Der Nutzungswille als Wohnung dürfte unproblematisch sein. Ich gehe davon aus, dass die ETW in Berlin räumlich nicht für den gemeinsamen Hausstand geeignet ist (Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet dem Mieter zu kündigen, der am Wenigsten davon betroffen ist.).

Probleme sehe ich allerdings hinsichtlich des Nutzungswillens soweit Büroräume eingerichtet werden sollen und somit keine Wohnungsnutzung vorliegt. Das Amtsgericht Aachen hat hier ein Nutzungsinteresse bei einer Lehrerin verneint, welche eine Wohnung als Arbeitszimmer nutzen wollte. Ein beachtlicher Kündigungsgrund liegt hier insoweit nicht vor.

Bezüglich des Erwerbes ist zu beachten, dass bei Erwerb einer Wohnung, für die nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde, der Vermieter sich vor Ablauf von 3 Jahren seit Erwerb nicht auf Eigenbedarf berufen kann. Die Frist beginnt allerdings bereits mit der ersten Veräußerung. Sind Sie also Zweiterwerber, so wird die Frist des Ersterwerbers angerechnet. Ob dies für Sie allerdings relevant ist, kann ich aus dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt


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