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 Rückzahlung Kaution


Frage gestellt am 28.04.2011
Frage gestellt von hamster
Rechtsgebiet Miet- und Pachtrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 19
Aufrufe der Frage 956


Sehr geehrter Anwalt.
Ich bin im Januar 2010 aus der ehemaligen Mietwohnung ausgezogen,wo ich mit meinem jetzigen Ex-freund gewohnt habe.Der ist dann Ende März 2010 ausgezogen.Es wurde ein Übernahme bzw.Auszugprotokoll angefertigt,wo kleinere Mängel angegeben wurden.Der Vermieter aber hat uns bis heute kein Schreiben zukommen lassen,schnell zogen neue Mieter ein,wo wir diese Mängel hätten beseitigen müssen/sollen.Es kam auch bis zum heutigen Datum keine Endabrechnung wie Betriebskosten oder ähnliches.
Anfang April habe ich dem Vermieter dann angeschrieben,mit der Bitte um Rückzahlung der Kaution aber er reagiert überhaupt nicht drauf.
Das Sparbuch ist in seinem Besitz aber auf meinen Namen.
Was kann ich noch tun?

  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 28.04.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Sie können mit einem Antrag beim Amtsgericht - Zentrales Mahngericht, hier bei Ihnen das Amtsgericht in dem Bundesland, in dem die Mietwohnung liegt - einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Dieses geht schnell und ist kostengünstig möglich. Ihr ehemaliger Vermieter hat dann 14 Tage nach Zustellung Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Danach kann auf Ihren Antrag hin die Sache vor Gericht verhandelt werden.

Zur Sache selbst:
Der Vermieter hat bei seinen eventuell möglichen Gegenforderungen folgende Probleme:

- Problem der Beweislast/des Nachweises von Mängeln in der Wohnung bzw. was er getan hat und warum er Sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert hat - es sind ja schon neue Mieter eingezogen;

- Problem der bisher fehlenden Endabrechnung über die Betriebskosten (Selbst wenn sich später Restpositionen diesbezüglich ergeben sollten, so hat Ihr Vermieter aller Voraussicht nach die Rechtsverfolgungskosten - Gerichts- und ggf. (vor-)gerichtliche Anwaltskosten - zu erstatten;

Sie können auch alternativ einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung betrauen - wie gesagt, vorgerichtliche Anwaltskosten sind dann wegen Zahlungsverzuges auch von der Vermieterseite zu erstatten, als notwendige Rechtsverfolgungskosten.
Im Weigerungsfalle kann dann danach ebenso vom gerichtlichen Mahnverfahren Gebrauch gemacht werden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Der Fragesteller hamster hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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Eigene Anmerkung Vielen Dank für Ihre schnelle und äußerst hilfreiche Antwort. MfG



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