Schönheitsreparaturen
Frage gestellt am 25.03.2010
Frage gestellt von mikis
Rechtsgebiet Miet- und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 21
Aufrufe der Frage 1494
Seit Oktober 1997 wohne ich in der Wohnung. Die Wohnung ist nicht abgenutzt, da ich tagsüber nicht zuhause war (von 6.00 bis 20.00 außer Haus), alleinstehend bin und Nichtraucher. Ich möchte nun wissen ob ich beim Auszug zu Schönheitsreparuten verpflichtet bin.
In dem vorgedruckten Mietvertrag ist unter
§ 3 – Miete und Nebenkosten, Absatz 3., folgender Text:
“Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.”
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin – je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung – erforderlichen Arbeiten auszuführen.
In § 7 – Zustand der Mieträume, Absatz 2.,
ist folgender Text mit Schreibmaschine vom Vermieter eingefügt worden:
“Der Mieter verpflichetet sich bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung wie folgt zurückzugeben: Wände mit neuer Rauhfasertapete ohne Anstrich, Decken mit Binderfarbe gestrichen.”
Gibt es eine konkrete Antwort (oder Urteil) über die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Falle meiner Wohnung?
Rechtsanwalt Christian Kössl hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 25.03.2010
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Der Fragesteller
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