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 Schönheitsreparaturen


Frage gestellt am 25.03.2010
Frage gestellt von mikis
Rechtsgebiet Miet- und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 21
Aufrufe der Frage 1494


Seit Oktober 1997 wohne ich in der Wohnung. Die Wohnung ist nicht abgenutzt, da ich tagsüber nicht zuhause war (von 6.00 bis 20.00 außer Haus), alleinstehend bin und Nichtraucher. Ich möchte nun wissen ob ich beim Auszug zu Schönheitsreparuten verpflichtet bin.
In dem vorgedruckten Mietvertrag ist unter
§ 3 – Miete und Nebenkosten, Absatz 3., folgender Text:
“Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.”
Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin – je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung – erforderlichen Arbeiten auszuführen.
In § 7 – Zustand der Mieträume, Absatz 2.,
ist folgender Text mit Schreibmaschine vom Vermieter eingefügt worden:
“Der Mieter verpflichetet sich bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung wie folgt zurückzugeben: Wände mit neuer Rauhfasertapete ohne Anstrich, Decken mit Binderfarbe gestrichen.”
Gibt es eine konkrete Antwort (oder Urteil) über die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Falle meiner Wohnung?

  Rechtsanwalt Christian Kössl hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 25.03.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Graetsch,

vielen Dank, daß Sie sich mit Ihrem Anliegen an den Anwalt-Onlineservice gewandt haben.

Ihrer Frage entnehme ich, daß es sich um die Endrenovierung handeln soll.

Hierbei genügen Klauseln, die eine Rückgabe in orndungemäßem, vertragsgemäßem oder besenreinem Zustand vorsehen, nicht und legen dem Mieter keine besonderen Renovierungspflichten auf.

Unwirksam sind Rückgabeklauseln, die dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen eine Endrenovierungspflicht auferlegen. Diese Klausel legt dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auf, weil er die Wohnung bei Vertragsende auch dann renovieren müsste, wenn die letzte Renovierung vor dem Auszug erst kurz zurückliegt oder wegen pfleglichen Umgangs kein Renovierungsbedarf besteht. Das gilt auch für eine sogenannte isolierte Endrenovierungsklausel, wenn also der Mieter nach dem Vertrag nicht zu laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

So wie Sie hier die entsprechenden Klauseln geschildert haben, bevor es zu einem Rechtsstreit kommt, muß auf jeden Fall der Mietvertrag insgesamt geprüft werden, wäre diese Überwälzung, wie oben dargestellt, unwirksam, so daß bei einem Auszug grundsätzlich keine Renovierung vorzunehmen ist, es sei denn es bestünde ein objektiver Renovierungsbedarf.

Ich hoffe Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Kössl
Rechtsanwalt
Walter-Eucken-Str. 8, 85716 Unterschleißheim

USt-IDNr.: DE164513558

Tel.: 089/315 40 88
mobil: 0172/8249882
Fax: 089/315 40 89

www.rechtsanwalt-koessl.de


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Der Fragesteller mikis hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Die Anwort war sehr hilfreich.



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