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 Verpachtung von Weinbergen


Frage gestellt am 28.06.2011
Frage gestellt von Schom
Rechtsgebiet Miet- und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 97
Aufrufe der Frage 691


Eine Gemeinde bietet zwei Grundstücke ( zwei Flurnummern ), örtlich im Mitteilungsblatt, zur Verpachtung an. Angebote sind ohne "Nebenbedingungen" zu stellen.
Auf diese Bekanntmachung gehen zwei Angebote ein.

Diese Bekanntmachung wird einen Monat später im örtl. Mitteilungsblatt wiederholt, da in der ersten A. kein Abgabetermin für die Angebote angegeben war.
Auf die zweite Bekanntmachung gehen keine weiteren Angebote ein.

Resultat der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt:
Der Anbieter A bietet auf die Fläche 1 das höchste Gebot. Der Anbieter B gibt auf die Fläche 2 das höchste Angebot ab.
Für die Gemeinde wäre dies das optimale Ergebnis.
Beide Anbieter haben auch für beide Flächen ein Angebot abgegeben. Bei diesem Angebot gibt Anbieter B das höchste Angebot für die Gesamtfläche ab.

Der Anbieter B hat " Für eine Fläche X einen Betrag von Y geboten.
Sein Angebot war also auf die einelnen Flächen bzw. auf die tatsächliche Gesamtfläche umzurechnen. Anbieter A gab auf jede einzelne Fläche ein spezielles Angebot ab.

Die Gemeinde kann sich aber nicht dazu entschließen, mit beiden Anbietern einen Vertrag über jeweils eine Fläche abzuschließen, sondern entscheidet, die beiden Flächen jetzt zum dritten Male zur Verpachtung anzubieten. Wieder örtlich im Mitteilungsblatt, aber diesmal mit der Voraussetzung, dass für beide Flächen ein " Gesamtangebot" abzugeben ist.

Und das,oder weil Anbieter A , der ja für die eine Fläche das höchste Angebot abgegeben hat, dem Gemeinderat mitgeteilt hat, dass er einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil hat, wenn die Gemeinde seinem höchsten Angebot nicht den Zuschlag gibt. Für diesen finanziellen Nachteil, Strafgelder bei Nichtanlieferung der Ernte in eine Winzergenossenschaft,wegen Nichteinhaltens der Kündigungsfrißten.

Diesen finaziellen Schaden möchte jetzt der Anbieter A gegenüber der Gemeinde, bzw. den für diesen Beschluß ausschlaggebenden Gemeinderäten und Bgmst. durchsetzen.

Nach seiner Ansicht haben die Gemeinderäte und der Bgmst. gegen das Vertragsrecht, privates Pachtrecht mit ihrem Beschluss verstoßen und sind hiermit für die Auswirkungen verantwortlich.

Desweiteren liegt nach Ansicht den Anbieters A ein Verstoß gegen das Kommunalrecht, speziell der Bayerischen Gemeindeordnung sowie dem Vergaberecht der Gemeinden vor.

Frage: Besteht in oben beschriebenem Fall ein Anspruch auf "Schadensersatz"? Für die Strafgelder oder sogar darüber hinaus für evt. einen entgangenen wirtschaftlichen Nutzen?


  Rechtsanwalt Joachim Titz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 19.07.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Lieber Fragesteller,
nach Überprüfung auch unterschiedlicher Länderegelungen komme ich zu dem Ergebnis, dass kein Schadenersatzanspruch besteht.
Dies aus folggenden Gründen:
Die Vergabe von Aufträgen ist in der VOB geregelt, dies hat mit Verkauf u. Verpachtung nichts zu tun.
Die VOL bezieht sich auf Aufträge anderer art, leider auchg nicht einschlägig.
Die Gemeine ist wie ein " normaler" Vertragspartner zu bewerten, das heißt es sind sogenannte Fiskalgeschäfte. Das bedeutet, dass das normale Zivilrecht, also das BGB u.a. Regeln anzu wenden sind.
Die Auswahl des Vetrragspartner ist Sache der Gemeinde selbst. Sie ist nur durch Spezialregeln , als der Gemeindeordnung beschränkt. Die regeln über wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde passen nicht, da es dort um die Gemeinde als Unternehmer geht, z.B. die Gründung von Stadtwerken etc.
Ein vetrag ist offensichtlich noch nicht geschlossen worden ( Notar ?), soweit es sich um einen Kauf handelt.
Nur wenn die gemeinde einen Vertrag verletzt kann Schadenersatz in Betracht kommen.

öglich ein anspruch bestenfalls dann, wenn ein Verschulden bei Vertragsabschluß vorliegt, also so reale hoffnungen bestanden, dass andere Verträge im Vetrauen darauf ausgeschlagen worden sind. Dss scheint hier jedoch nicht der Fall zu sein.


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