Können mir die Mieter den Einsatz von Unkrautvernichtungsmittel verbieten?
Frage gestellt am 2017-05-22 09:25:59.076
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Mietrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 4075
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe kürzlich ein MFH mit Sozialbindung gebaut und vermietet. Auf der reinen Gartenanlage von etwa 300 qm, die zurzeit aus einer befestigten Erdoberfläche besteht, also noch keine Pflanzen/Bäume aufweist, konnte ich als Vermieter/Eigentümer starkes Unkrautwachstum verzeichnen. Um die Anlage in einem vertretbaren Zustand wieder zu bringen, habe ich mich entschlossen frei käuflichen / zugelassenen Unkrautvernichtungsmittel zu spritzen. Ein Mieter hatte dies beobachtet und mich lautstark aufgefordert, dass Spritzen von derartigen Mitteln einzustellen. Er monierte ferner im Vorfeld nicht über eine derartige Maßnahme informiert worden zu sein. Er hätte ja regelmäßig Enkelkinder zu besuch, die man derartigen Mitteln nicht aussetzen dürfe. Die Beauftragung einer Gartenbaufirma mit dem Rausrupfen der Unkräuter stellt keine Option dar, da es sich um Mieter der untersten Einkommensschicht handelt (sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein), die derartige Kosten zwar formal zu tragen hätten (Umlage im Rahmen der Betriebskostenabrechnung), nicht aber real begleichen könnten. Obwohl der Mietzins entsprechend niedrig ist, verzichten einige auf die Anmietung des Stellplatzes, um 15 € mehr zur Verfügung zu haben.
Folgende Fragen ergeben sich:
1. Mietvertraglich ist die Gartenmitbenutzung vereinbart. Welche Rechte ergeben sich hieraus für die Mieter hinsichtlich der Art und Weise, wie eine Gartenanlage angelegt und gepflegt wird? Können mir die Mieter den Einsatz von Unkrautvernichtungsmittel untersagen?
2. Hätte ich die Mieter über die Anwendung von Unkrautvernichtungsmittel im Vorfeld informieren müssen? Falls ja, genügt ein rechtzeitiger Aushang im Treppenhaus, um dieser Pflicht nachzukommen? Muss ich ggf. die behandelte Fläche mit einem Bauband einzäunen, um meiner Verkehrsicherungspflicht nachzukommen? Da auf der gesamten Fläche Unkraut wächst, hätte ich dann die Gesamtfläche einzäunen müssen.
3. Haben die Mieter das Recht auch die Besucher (z.B. andere Kinder) die Gartenanlage nutzen zu lassen oder besteht seitens des Vermieters die Möglichkeit ein „Hausverbot für die Nutzung der Gartenanlage durch Fremde“ zu erlassen?
4. Kann man als Vermieter nach Vertragsabschluss noch eine ergänzende Hausordnung zur Nutzungs-Regelung der Gartenanlage erlassen, die von den Mietern zu befolgen ist?
5. Als normale Nutzung dürfte üblicherweise der Aufenthalt im Garten angesehen. Dieser darf jedoch nicht mit Lärmbelästigung anderer Mieter einhergehen; eine erlaubte Nutzung bedeutet meiner Ansicht also nicht, dass im Garten gefeiert, gegrillt oder Fußball gespielt werden darf. Inwieweit wird von mir die Rechtslage hier richtig eingeschätzt? Bedarf es an dieser Stelle die Gartennutzung darüber hinaus per Hausordnung zu regeln?
6. Welchen Vorgehen würden Sie mir empfehlen?
Bitte geben Sie bei Ihren Antworten stets die Rechtsgrundlage
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2017-05-22 12:40:55.487
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