Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Können mir die Mieter den Einsatz von Unkrautvernichtungsmittel verbieten?


Frage gestellt am 2017-05-22 09:25:59.076
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Mietrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 4075


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe kürzlich ein MFH mit Sozialbindung gebaut und vermietet. Auf der reinen Gartenanlage von etwa 300 qm, die zurzeit aus einer befestigten Erdoberfläche besteht, also noch keine Pflanzen/Bäume aufweist, konnte ich als Vermieter/Eigentümer starkes Unkrautwachstum verzeichnen. Um die Anlage in einem vertretbaren Zustand wieder zu bringen, habe ich mich entschlossen frei käuflichen / zugelassenen Unkrautvernichtungsmittel zu spritzen. Ein Mieter hatte dies beobachtet und mich lautstark aufgefordert, dass Spritzen von derartigen Mitteln einzustellen. Er monierte ferner im Vorfeld nicht über eine derartige Maßnahme informiert worden zu sein. Er hätte ja regelmäßig Enkelkinder zu besuch, die man derartigen Mitteln nicht aussetzen dürfe. Die Beauftragung einer Gartenbaufirma mit dem Rausrupfen der Unkräuter stellt keine Option dar, da es sich um Mieter der untersten Einkommensschicht handelt (sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein), die derartige Kosten zwar formal zu tragen hätten (Umlage im Rahmen der Betriebskostenabrechnung), nicht aber real begleichen könnten. Obwohl der Mietzins entsprechend niedrig ist, verzichten einige auf die Anmietung des Stellplatzes, um 15 € mehr zur Verfügung zu haben.
Folgende Fragen ergeben sich:
1. Mietvertraglich ist die Gartenmitbenutzung vereinbart. Welche Rechte ergeben sich hieraus für die Mieter hinsichtlich der Art und Weise, wie eine Gartenanlage angelegt und gepflegt wird? Können mir die Mieter den Einsatz von Unkrautvernichtungsmittel untersagen?
2. Hätte ich die Mieter über die Anwendung von Unkrautvernichtungsmittel im Vorfeld informieren müssen? Falls ja, genügt ein rechtzeitiger Aushang im Treppenhaus, um dieser Pflicht nachzukommen? Muss ich ggf. die behandelte Fläche mit einem Bauband einzäunen, um meiner Verkehrsicherungspflicht nachzukommen? Da auf der gesamten Fläche Unkraut wächst, hätte ich dann die Gesamtfläche einzäunen müssen.
3. Haben die Mieter das Recht auch die Besucher (z.B. andere Kinder) die Gartenanlage nutzen zu lassen oder besteht seitens des Vermieters die Möglichkeit ein „Hausverbot für die Nutzung der Gartenanlage durch Fremde“ zu erlassen?
4. Kann man als Vermieter nach Vertragsabschluss noch eine ergänzende Hausordnung zur Nutzungs-Regelung der Gartenanlage erlassen, die von den Mietern zu befolgen ist?
5. Als normale Nutzung dürfte üblicherweise der Aufenthalt im Garten angesehen. Dieser darf jedoch nicht mit Lärmbelästigung anderer Mieter einhergehen; eine erlaubte Nutzung bedeutet meiner Ansicht also nicht, dass im Garten gefeiert, gegrillt oder Fußball gespielt werden darf. Inwieweit wird von mir die Rechtslage hier richtig eingeschätzt? Bedarf es an dieser Stelle die Gartennutzung darüber hinaus per Hausordnung zu regeln?
6. Welchen Vorgehen würden Sie mir empfehlen?

Bitte geben Sie bei Ihren Antworten stets die Rechtsgrundlage


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2017-05-22 12:40:55.487
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender


auch auf die Gefahr hin, dass Ihnen die Antwort in weiten Teilen nicht gefallen dürfte, gilt:

1.)
Wenn die Gartenmitbenutzung gestattet ist, kann eine Nutzungsmöglichkeit erwartet werden. Dabei wird auch hinsichtlich der Anlegung und Pflege der Anlage von den örtlichen Gegebenheiten auszugehen sein.

Der Einsatz von Unkrautvernichtungsmittel kann grundsätzlich nicht untersagt werden, sofern es ein zulässiges Mittel für diese Fläche ist.

2.
Aber Sie müssen den Mietern den Einsatz der Mittel vorher rechtzeitig ankündigen.

Denn zu diesen Zeiten ist es nicht möglich, den Garten entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung gefahrlos zu nutzen; darber müssen die Mieter aber informiert werden.

Ein Aushang hätte nicht gereicht. Beim Ansatz der Gartenfläche hätte eine Sicherung (Absperrband mit nochmaligem Hinweis) erfolgen müssen.

Denn Sie sollten bedenken, dass immer dann, wenn Kinder dort spielen, diese nicht alle schon des Lesens mächtig sind.

Die zeitweise Beeinträchtigung dieser Nutzungsmöglichkeit (je nach Abbaudauer des Vernichters) hätten die Mieter aber hinzunehmen.

3.
Ja, das Recht haben die Mieter und das können Sie auch nicht unterbinden.

4.
Nein; nachträgliche Änderungen und Nutzungseinschränkungen bedürfen immer dem Einverständnis des Vertragspartners.

5.
Die Mieter dürfen Feiern, Grillen und auch Fußballspielen.

Auch Mitmieter haben keinen Anspruch auf jegliche Untersagung von Ruhestörungen. Solche sozialen Geräusche und Beeinträchtigungen sind hinzunehmen, solange es nicht Überhand nimmt. Wann das der Fall ist, wird dann im Streitfall ein Richter entscheiden müssen.

Die Ruhe ist aber zu den Kernzeiten (Mittagsruhe) aber als Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einzuhalten. Hierzu sollten Sie die örtliche Satzung einsehen, da dieses dort eigentlich geregelt sein müsste.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
htts://rabohledotcom.wordpress.com

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Mietrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
2024-03-04 11:22:37.028
40 €

EV - Termin
2023-12-19 14:15:20.573
40 €

Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch
2023-10-22 14:29:08.109
40 €

Ausfallhonorar
2023-10-11 22:34:32.584
65 €

Campingplatz
2023-09-17 19:49:07.875
40 €

Aufhebungsvertrag
2023-08-05 22:42:14.611
40 €

Geschenk für Enkel
2023-08-02 21:00:25.755
20 €

Umgangsrecht der Großmutter.
2023-08-02 20:47:51.633
25 €

Rechnung BG Bau
2023-06-21 16:51:13.417
30 €

Schadenersatzforderung
2023-01-08 17:51:44.473
20 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Mietrecht

Miete Jobcenter NRW Duisburg
2021-09-30 17:11:01.658
40 €

Dauercampingplatz - fest verbauter Wohnwagen
2020-09-14 10:30:18.893
50 €

Stellplatz
2019-11-05 13:39:03.488
25 €

Kündigung Campingplatz
2019-08-29 22:21:30.391
50 €

Gewerbliche Vermietung von Wohnraum
2019-05-28 08:06:55.205
50 €

Befristete Vermietung
2019-05-28 08:00:12.129
50 €

Kündigung einer gewerblichen Untermietvertrages
2019-04-06 19:36:05.601
50 €

Kündigung
2019-02-13 12:39:22.396
30 €

Formfehler bei Mieterhöhung
2018-07-15 14:47:12.067
20 €

Mietvertrag Campingplatz Dauerplatz
2017-11-27 14:53:05.722
35 €