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 kann keinen Teppich oder laminat verlegen


Frage gestellt am 2010-08-06 08:54:13.834
Frage gestellt von mac
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 53
Aufrufe der Frage 5071


Hallo,

also unser Problem, ist folgendes:

Wir möchten gerne im Flur unserer Mietswohnung einen neuen Boden legen. Eigentlich wollten wir Laminat legen , doch dann haben wir festgestellt das die Wohnungstür dafür zu niedrig ist. Dann haben wir gesagt, ok, nehmen wir Teppich- oder PVC-Boden. Doch leider passt dieser auch nicht. Gestern habe ich mal den Abstand grob gemessen, dieser ist knapp 3-4mm. Also passt kein vernünftiger Teppich- oder PVC-Boden drunter.
Vor unserem Einzug , vor ca. 3 Jahren, wurde die Wohnung komplett renoviert und mit einem Lenolium Boden ausgestattet. Die Firma (vom Vermieter beauftragt) hat vorher eine Ausgleichsmasse in der Wohnung verteilt. An der Wohnungstür war die Masse dann zu hoch und man hat diese dann von der Tür weg hin zum Flur abgeschabt. Damit entstand eine Schräge von der Tür aufsteigend zum Flur hin. Direkt an der Türe haben wir fasst 1 cm Luft zum Boden , aber beim öffnen der Tür wird die Luft immer weniger bis hin zu 3-4mm. Wir wissen jetzt nicht mehr was wir machen sollen. Der Vermieter sagt ganz klar Türe darf nicht gekürzt werden!! Doch ist das Rechtens, das wir keinen vernünftigen Boden im Flur verlegen können? Dürfen wir den Lenoliumboden entfernen und die Ausgleichsmasse etwas mehr abtragen? Was dürfen wir überhaupt?

Über Hilfe würden wir uns sehr freuen und bedanken.

Mit freundlichem gruß

Marcus Pastoors

PS: Darf ich die Antwort beim Vermieter verwenden?


  Rechtsanwalt Daniel Hesterberg hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-08-06 09:54:31.148
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Der Mieter kann im Hinblick auf die Mietsache nur den vertragsgemäßen Gebrauch auszuüben und dessen Grenzen zu beachten.

Der Mieter benötigt zu Einrichtungen und Umbauten grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters.

Sie ist entbehrlich, wenn die Maßnahme des Mieters die Substanz der Mietsache, das Gebäude, den Vermieter und die Mitmieter nicht beeinträchtigt, dem wirtschaftlichen Zweck der Mietsache dient oder eine bessere, wirtschaftliche Nutzung der Mietsache ermöglicht (z. B. Holzvertäfelung, Fliesen im Bad, Leichtbauwände und Bodenplatten , bei Deckenverkleidungen aus Holz sowie Einbauküche).

Das heißt, Sie können auch einen neuen Teppich (oder anderen Bodenbelag) verlegen, ohne vorher Ihren Mieter fragen zu müssen.
Den Lenoliumboden zu entfernen und die Ausgleichsmasse etwas mehr abzutragen, ist meines Erachtens kein Eingriff in die Substanz der Mietsache, mithin machbar.

Schließlich muss der Vermieter Ihnen auch einen gewissen Freiraum innerhalb des vertragsgemäßen Verbrauchs zu billigen.

Was dann im Hinblick auf eine Endrenovierung gilt, regelt meistens der Mietvertrag im Detail.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg, Marktstraße 17/19, 70372 Stuttgart

Anwalt für Mietrecht und Pachtrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller mac hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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