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 Mietminderung bei Baulärm?


Frage gestellt am 2014-08-24 12:51:05.913
Frage gestellt von samoa
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 10
Aufrufe der Frage 4850


Hallo,
ich bin im Februar 2014 in eine neue Wohnung eingezogen und habe jetzt das Problem, dass ich großen und lauten Baulärm von Mo-Sa "genieße". Die Baustelle ist um die Ecke meiner Wohnung, das sind 70 -max. 100Meter. Da ich Flugbegleiterin bin komme ich von meinen Langstreckenflügen gegen 7.30 - 08:00 Uhr zu Hause an und dann beginnen auch schon meist die Bauarbeiten.
Es ist ein komplettes neues Wohnkomplex das erbaut wird. Als ich Einzog, war die Baustelle vorhanden aber über die Dauer, den bald entstehenden Lärm sowie dem Ausmaß der Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten wurde ich nicht informiert. Ehrlich gesagt, habe ich es beim Vertragsabschluss versäumt dies alles selbst zu erfragen, da ich nicht davon ausging stark belästigt zu werden.
An warmen und heissen Tagen ist es unmöglich für mich nach langen Flügen durch versch. Zeitzonen zu Hause mit offenen Fenstern zur Ruhe zu kommen. Selbst bei geschlossenem Fenster ist es selten möglich. Sonntag ist der einzige Tag an dem ich und vermutlich meine Nachbarn endlich wirklich Ruhe haben.

Das Wohnhaus ist nun hoffentlich bald fertig, immerhin hängen schon Glasfenster.
Kann ich dennoch evtl sogar Rückwirkend eine Mietminderung einfordern?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-08-24 13:50:28.106
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


Baulärm in der Nachbarschaft berechtigt dann zu einer -auch rückwirkenden- Mietminderung, wenn der übermäßige Baulärm das Öffnen der Fenster nicht zulässt (LG Darmstadt, WuM 1984, 245).

Dann spielt es auch keine Rolle, dass bei Abschluss des Mietvertrages die Baustelle bereits vorhanden gewesen ist.

Denn Sie hätten nicht nur die Baustellen kennen müssen, sondern auch den Umfang in Hinblick auf Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung (LG Mannheim, WuM 2000, 185). Und das war ja wohl nicht der Fall.


Die Höhe der Minderung lässt sich ohne Kenntnisse der Gesamtumstände nicht bewerten, wird zwischen 5 und 20 % liegen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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