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 Nachzahlung Stromrechnung


Frage gestellt am 2009-05-06 08:50:50.411
Frage gestellt von FAP
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 86
Aufrufe der Frage 27662


Unser Stromanbieter fordert überraschend Strom-Nachzahlungen in Höhe von knapp 1000€ für die letzten drei Jahre. Der älteste Abrechnungszeitraum, für den Nachzahlungen gefordert werden, beginnt mit dem 01. Mai 2006. Meine Frage: Ist es rechtlich überhaupt zulässig für einen drei Jahre in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Nachschlagszahlungen zu verlangen oder besteht -ähnlich wie bei der Nebenkostenabrechnung - eine Verpflichtung für den Stromanbieter, die Abrechnung in einer bestimmten Frist vorzunehmen? Wie soll ich darauf reagieren?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-05-06 16:34:01.249
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ansprüche von Energieversorgern verjähren erst 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, indem sie entstanden sind. § 195 BGB in Verbindung mit § 199 BGB. Somit verjähren Ansprüche aus dem Jahr 2006 erst mit Ablauf des 31.12.2009.

Allerdings könnten Sie sich auf Verwirkung berufen. Hierbei handelt es sich um etwas ganz ähnliches wie die Verjährung, jedoch ist die Verwirkung nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Ein Anspruch ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte ihn längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (so z. B. der Bundesgerichtshof in BGHZ 84, S. 281).

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
(AVBEltV) sieht in § 24 vor, dass die Abrechnungszeiträume 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Der komplette Wortlaut des § 24 wird am Ende der Antwort wiedergegeben. Wenn ihr Versorger also in der Vergangenheit nicht darauf hingewiesen hat, dass er aus irgendwelchen Gründen noch nicht abrechnen kann und die Abrechnung nachholt, sobald diese Hindernisse beseitigt sind und Sie die Abrechnung auch nicht schuldhaft verhindert haben, indem Sie zum Beispiel den Zugang zum Stromzähler verweigert haben, dann durften Sie sich darauf einstellen, dass für die Abrechnungszeiträume Mai 2006 bis April 2007 und Mai 2007 bis April 2008 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Denn diese Zeiten liegen deutlich außerhalb des 12monatigen Abrechnungszeitraums.
Für den Abrechnungszeitraum von Mai 2008 bis April 2009 ist die Geltendmachung von Nachforderungen jedoch unproblematisch.
Daher sollten Sie der Abrechnung schriftlich widersprechen, dem Energieversorger in dem Widerspruch mitteilen, dass Sie nur den Teil der Nachzahlung leisten, der auf die Zeit von Mai 2008 bis April 2009 entfällt und sich ansonsten auf Verwirkung berufen.

Wenn Sie die Nachzahlung für Mai 2008 bis April 2009 überweisen, geben Sie bei der Überweisung als Verwendungszweck neben Ihrer Vertrags- bzw. Kundennummer auch den Zeitraum, für den Sie zahlen, als Verwendungszweck an. Sonst besteht die Gefahr, dass der Energieversorger die Zahlung nach § 366 II BGB auf die älteste Forderung also auf die Nachzahlung für die Abrechnung Mai 2006 bis April 2007 anrechnet und anschließend weiter die Zahlung für Mai 2008 bis April 2009 fordert.

Wenn Sie der Abrechnung widersprochen haben, warten Sie erst einmal ab, wie Ihr Versorger reagiert. Wahrscheinlich wird dieser entweder einsehen, dass er nur für den letzten Abrechnungszeitraum Geld nachfordern kann oder zumindest eine Erklärung abgeben, warum er nicht früher abrechnen konnte. Ob diese Erklärung Sie überzeugt, muss dann festgestellt werden.

Wenn ihr Energieversorger sich uneinsichtig zeigt, obwohl Sie sich unter Verweis auf § 24 AVBEltV ausdrücklich auf Verwirkung berufen, dann wäre in letzter Konsequenz eine negative Feststellungsklage beim Amtsgericht Ihres Wohnortes erforderlich.
Der Klageantrag mit Begründung könnte dann lauten:

Es wird festgestellt, dass der Kläger (Sie) dem Beklagten (Energieversorgungsunternehmen) keine Nachzahlungen für die Abrechnungszeiträume von Mai 2006 bis April 2008 schuldet.

Begründung

Ein eventueller Anspruch auf Nachzahlungen wäre verwirkt. Der Kläger hat die geforderten Abschlagszahlungen immer pünktlich geleistet.

Beweis: Abschlagsanforderungen des Beklagten vom … und Kontoauszüge (Oder andere Überweisungs- bzw. Zahlungsbelege)

Der Beklagte hat während der letzten 3 Jahre nie zu erkennen gegeben, dass er über die Abschlagszahlungen hinaus weitere Zahlungen haben möchte. Daher hat sich der Kläger darauf eingerichtet, dass sämtliche Forderungen des Beklagten für den o.g. Zeitraum durch die Abschlagszahlungen ausgeglichen sind und auch in Zukunft keine Forderungen für diesen Zeitraum mehr geltend gemacht werden. Erst mit der am …. zugestellten Rechnung vom … machte er überraschend seine angeblichen Forderungen geltend.
Zudem wird bestritten, dass in dem genannten Zeitraum mehr Strom verbraucht wurde, als durch die Abschlagszahlungen bezahlt wurde.

Unterschrift des Klägers.
(Klage und alle Schriftsätze in 3facher Ausfertigung einsenden)

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


§ 24 Abrechnung
1. Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich
überschreiten dürfen, abgerechnet.
2. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Arbeitspreise, so wird der für die
neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei
Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Mietrecht und Pachtrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller FAP hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Optimal - besser gehts nicht



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