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 Zugangsrecht des Vermieters nach Kündigung


Frage gestellt am 2013-09-06 12:21:27.358
Frage gestellt von ernesto
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 27
Aufrufe der Frage 5543


Ich habe ein Einfamilienhaus vor 12 Monaten an eine Frau mit Kind vermietet. Miete hat das Sozialamt gezahlt. Seit 6 Monaten wird nicht mehr gezahlt. Mahnungen blieben erfolglos. Ich habe vor 3 Monaten formgerecht fristlos gekündigt. Die Kündigung ist zugegangen. Zugang wurde von der Mieterin bestätigt. Die Mieterin ist ausgezogen und wohnt jetzt lt. EMA-Auskunft in einer anderen Stadt. Wenige Möbel und einige Einrichtungsgegenstände ohne Wert sind noch im Haus. Die Räume machen einen verwahrlosten Eindruck; ich habe durch die Fenster gesehen. Die Stadtwerke verlangen von mir - durch gerichtsanhängige Klage gegen mich untermauert - die Öffnung des Hauses, um den Wasser- und Stromzähler auszubauen. Wasser- und Strom wurden seit ca. 6 Monaten nicht gezahlt. Wasserversorgung wurde von den Stadtwerken von außen gesperrt. Die Mieterin verweigert die Schlüsselübergabe. Mehrere von mir angebotene Termine wurden nicht von ihr wahrgenommen. Frage: Kann ich mir durch Austausch des Türschlosses Zutritt zum Haus verschaffen, den Stadtwerken den Zählerausbau ermöglichen und das Haus in Besitz nehmen?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-09-06 13:25:57.683
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Schilderung dürfen Sie das Schloss auswechseln und auch das Haus in Besitz nehmen.


Bitte nehmen Sie unbedingt einen oder mehrere Zeugen mit, fotografieren Sie alles und machen Sie eine genaue Liste der zurückgelassenen Gegenstände.

Es steht zu vermuten, dass die Mieterin später den Verlust wertvoller Sachen behauptet und ohne Beweise könnte es dann für Sie unangenehm werden.


Den völlig wertlosen Sperrmüll können Sie auf Kosten der Mieterin entsorgen; die Mieterin hat auch die Kosten der Wohnungsöffnung und des Schlossaustausches zu tragen.

Nachdem aufgrund der Kündigung das Mietverhältnis beendet ist, war die Mieterin neben der Räumung auch zur Rückgabe der Schlüssel verpflichtet.

Diesn Verpflichtungen ist Sie trotz Mahnung nicht nachgekommen, so dass sie die Kosten als Verzugsschaden zu ersetzen hat.



Ob allerdings angesichts der offenbar bestehenden Finanzflaute eine Klage gegen die Mieterin auf Kostenersatz wirtschaftlich sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln.


Sollten weitere Fragen offen sein, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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