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 Vermieter zahlt Kaution nicht zurück


Frage gestellt am 2015-08-17 16:15:44.92
Frage gestellt von Hajotel
Rechtsgebiet Mietrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 60
Aufrufe der Frage 3407


Sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich habe nach Auszug aus meiner letzten Mietwohnung vom Vermieter keine Kaution zurückgezahlt bzw. abschließende Nebenkostenabrechnung bekommen. Der Vermieter bzw. die Hausverwaltung ist bei den Mietern als träge und ignorant bekannt. Auch andere Mieter haben bestimmte Interessen nur mit Androhungen, über Rechtsanwalt vorzugehen, durchsetzen können.
Zu den Fakten. Ich hatte am 7.4.2015 die Wohnung zum 31.7.2015 gekündigt. Es fand sich aber früher ein Nachmieter, so dass die Wohnung ab 1.6.2015 neu vermietet wurde. Sie wurde ohne Beanstandungen abgenommen und ich habe in 14 Jahren Mietzeit niemals Nachzahlungen zu den Nebenkosten gehabt, sondern immer Geld zurückbekommen. (Ich wohnte alleine in einer 3-Zimmer-Wohnung.) Nach meinen Informationen ist in einem derartigen Fall der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution sofort fällig. Ich habe die Hausverwaltung Anfang Juli daher angerufen und man versprach mir die Erledigung bis Mitte Juli. Dies ist nicht erfolgt. Am 28.7.2015 schickte ich per Einschreiben mit Rückschein eine erneute Aufforderung zur Rückzahlung mit Frist zum 14.8.2015 oder entsprechende Gründe für eine Nichtausführung zu nennen. Auch hierauf wurde in keiner Weise reagiert. Auch auf einen Anruf mit Bitte um Rückruf bei der Hausverwaltung am 17.8. erfolgte nichts.
Ich weiß zwar, dass Kautionsrückzahlungen manchmal dauern können, nach meinen Informationen aber nur bei berechtigten Nachforderungen. Ich wüsste nicht, dass ich in Bezug auf den Wohnungsauszug noch etwas hätte tun müssen. Die Kaution beträgt 3270,00 DM = 1671.92 EURO. Eine Verzinsung wurde laut Mietvertrag mit der Miete verrechnet.
a) Wie stehen die Chancen, meine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen? Ich möchte ich nicht Gefahr laufen, später auf den RA- und Gerichtskosten sitzen zu bleiben, weil das Gericht sagt, der Vermieter hat auch in diesem Fall eine Überlegungsfrist von X Monaten.
b) Ist der Weg zum Rechtsanwalt jetzt der sinnvollste Weg?
c) Ist die Verrechnung der Kautionsverzinsung mit der Miete rechtens? (Der Mietvertrag stammt vom Voreigentümer.)

Mit freundlichen Grüßen
Hajotel


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-08-17 17:42:42.835
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



Ihr Ärger ist verständlich und nach Ihrer Schilderung könnte auch nur ein Teil der Kaution in Höhe möglicher Nebenkostenansprüche zurückbehalten werden.

Wenn Sie aber bisher immer nur Guthaben hatten, kann allenfalls ein Betrag in Höde der doppelten monatlichen Vorauszahlung noch bis zur Endabrechnung zurückbehalten werden; der Restbetrag wäre auszuzahlen.


Allerdings muss sich ein Amtsrichter an diese durch die Rechtsprechung entwickelten grundsätze nicht halten und kann frei entscheiden, sich also auch darüber hinwegsetzen - so gibt es Amtsrichter, die grundsätzlich (wenn auch ohne nachvollziehbare Begründung) eine sechsmonatige Überlegungsfrist dem Vermieter einräumen. Wie der Richter bei Ihnen entscheiden wird, ist daher völlig offen.



Das bedeutet für Ihre Fragen:


1.) 50:50 - siehe oben und die Gefahr lässt sich nicht verleugnen.

2.) Nein; Sie sollten die sechs Monate abwarten, dann schriftlich eine Zahlungsfrist von zwei Wochen stellen und danach zum Anwalt gehen, da der Vermieter dann in Verzug ist.

3.) Ja, wenn es sich um Ihre Mietschulden handeln sollte. Jetzt mit Forderungen des Vormieters aufrechnen zu wollen, wäre unstatthaft.

Daher sollten Sie die volle Kaution plus die volle Verzinsung fordern.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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