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 Zuständigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft für Pflegegutachten


Frage gestellt am 2016-06-27 12:35:07.431
Frage gestellt von Saku
Rechtsgebiet Pflegeversicherungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 45
Aufrufe der Frage 2313


Meine Mutter ist ab dem 01.07.2016 neues Mitglied der Knappschaft. Am 13.01.16, also vor weniger als einem halben Jahr, wurde im Auftrag Ihrer bisherigen Kasse der Barmer Gek vom MDK ein Pflegegutachten erstellt. Ergebnis : Pflegestufe II, keine Wiederholungsbegutachtung erforderlich, es sei denn, es wird eine höhere Pflegestufe beantragt.
Mir ist bekannt, daß die Kassen bei einem Wechsel ein neues Pflegegutachten verlangen können, allerdings will die Knappschaft dies von Ihrem eigenen Sozialmedizinischen Dienst anfertigen lassen. Lt. dem elften Sozialgesetzbuch , Par. 18 müssen die Kassen den MDK oder unabhängige Gutachter für die Feststellung der Pflegebedürfigkeit einschalten.
Die Frage ist nun, ob es für die Knappschaft gesonderte Rechtsvorschriften gibt , die sie berechtigt den eigenen Sozialmedizinischen Dienst für diesen Zweck zu benutzen, die Objektivität erscheint mir nicht gewährleistet , da es sich ja um Arbeitnehmer der Knappschaft handelt.
Wenn meine Mutter aus Gründen der Kooperation dennoch einem Besuch des Sozialmedizinischen Dienstes zustimmt, könnte dies evtl. als Einverständnis zur Zuständigkeit ausgelegt werden bzw. könnte sie damit irgendwelche Rechte verwirken ?

Mit freundlichen Grüßen
Saku









  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-06-28 10:41:39.321
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

das Vorgehen der Knappschaft ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist Ihnen natürlich zuzustimmen, dass der MDK zur Begutachtung heranzuziehen ist.

Für die Knappschaft gibt es aber eine Ausnahmeregelung in § 283 SGB V.

Dort ist gesetzlich als Ausnahme geregelt, dass der Sozialmedizinische Dienst die Aufgaben des Medinzinischen Dienstes für die Knappschaft wahrnimmt.

Die Einführung der Ausnahmeregelung ist allein historisch bedingt.

Da die Knappschaft gemeinhin als Ursprung der Sozialversicherung anzusehen ist, sollten deren Strukturen weitestgehend erhalten bleiben.

Für ihre Mutter ändert sich dadurch gar nichts.

Sie hat die gleiche Rechte, wenn das Gutachten angreifbar ist.

Es ist auch mit keinem Eingeständnis verbunden, wenn die Begutachtung durchgeführt wird.

Ihre Mutter verzichtet damit nicht auf ihre Rechte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Anwalt für Pflegeversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Saku hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
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Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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