Zuständigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft für Pflegegutachten
Frage gestellt am 2016-06-27 12:35:07.431
Frage gestellt von Saku
Rechtsgebiet Pflegeversicherungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 45
Aufrufe der Frage 2313
Meine Mutter ist ab dem 01.07.2016 neues Mitglied der Knappschaft. Am 13.01.16, also vor weniger als einem halben Jahr, wurde im Auftrag Ihrer bisherigen Kasse der Barmer Gek vom MDK ein Pflegegutachten erstellt. Ergebnis : Pflegestufe II, keine Wiederholungsbegutachtung erforderlich, es sei denn, es wird eine höhere Pflegestufe beantragt.
Mir ist bekannt, daß die Kassen bei einem Wechsel ein neues Pflegegutachten verlangen können, allerdings will die Knappschaft dies von Ihrem eigenen Sozialmedizinischen Dienst anfertigen lassen. Lt. dem elften Sozialgesetzbuch , Par. 18 müssen die Kassen den MDK oder unabhängige Gutachter für die Feststellung der Pflegebedürfigkeit einschalten.
Die Frage ist nun, ob es für die Knappschaft gesonderte Rechtsvorschriften gibt , die sie berechtigt den eigenen Sozialmedizinischen Dienst für diesen Zweck zu benutzen, die Objektivität erscheint mir nicht gewährleistet , da es sich ja um Arbeitnehmer der Knappschaft handelt.
Wenn meine Mutter aus Gründen der Kooperation dennoch einem Besuch des Sozialmedizinischen Dienstes zustimmt, könnte dies evtl. als Einverständnis zur Zuständigkeit ausgelegt werden bzw. könnte sie damit irgendwelche Rechte verwirken ?
Mit freundlichen Grüßen
Saku
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2016-06-28 10:41:39.321
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