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 Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1660/08


Frage gestellt am 31.01.2011
Frage gestellt von Toni
Rechtsgebiet Sozial- und Sozialversicherungsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 2001


Sehr geehrte Damen u. Herren,
muss ich von einer privat angesparten Lebensversicherung als freiwillig bei der BKK-SIEMAG versicherter Rentner Sozialabgaben zahlen?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
-1 BvR 1660/08 sagt nein.

Bei obiger Krankenkasse zahle ich rückwirkend ab 2003.
Auf Geld Zurück Vorderung sagt obige Kasse, das Urteil ist noch nicht entschieden.

Was kann ich unternehmen?

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 31.01.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn es sich um eine Versicherung nach dem Betriebsrentengesetz handelt, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eingetragen ist, müssen Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge zur Lebensversicherung vom Nettolohn gezahlt wurden.
Wenn Sie als Versicherungsnehmer im Lebensversicherungsvertrag stehen, müssen Sie davon keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Sie sollten dem Beitragsbescheid der Krankenkasse schriftlich widersprechen.

Wenn Sie bereits widersprochen und einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, müssen Sie Klage beim Sozialgericht einreichen, um die Bestandskraft des Beitragsbescheides zu verhindern.
Beim Sozialgericht werden keine Gerichtsgebühren erhoben und Sie können sich dort auch ohne Anwalt vertreten.

Es kann durchaus sein, dass das Sozialgericht, das Verfahren aussetzt und zunächst die Entscheidung des BSG abwartet, bevor es Ihren Fall entscheidet. Denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 den Fall nicht durchentschieden, sondern nur das Urteil des BSG B 12 KR 2/07 R aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das BSG zurückverwiesen.

Mit dem Widerspruch bzw. der Klage gewinnen Sie die Zeit, bis das BSG erneut entschieden hat.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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Der Fragesteller Toni hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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