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 Eingliederungsmaßnahme bei Arbeitslosigkeit


Frage gestellt am 13.11.2009
Frage gestellt von conti
Rechtsgebiet Sozial- und Sozialversicherungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 27
Aufrufe der Frage 1453


meine Frau (Alter 56)ist per Ende August als Wohnberaterin aus gesundheitl. Gründen (Schlaflosigkeit, etc.)mit Auflösungsvertrag aus d. Betrieb ausgeschieden. Ab 01.09.09 hat sie sich arbeitslos gemeldet.Nun soll sie an einer ganzheitlichen Integrationsmaßnahme §46 (1) SGB III
(Dauer 8 Monate) teilnehmen.
Dies möchte meine Frau nicht.
Gibt es eine Möglichkeit, diese Maßn.
abzuwenden, ohne Verlust des Arbeits-
losengeldes.

  Rechtsanwältin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 13.11.2009
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Her Viohl,

Ihre Ehefrau ist gehalten, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, und an der Vermittlung mitzuwirken.

Mit diesem allgemeinen Satz ist aber nicht gesagt, dass sie an jeder Maßnahme, sei sie sinnvoll oder nicht, teilnehmen muss. Die Bundesagentur für Arbeit kann nicht einseitig bestimmen, was Ihre Ehefrau im Einzelnen zu tun hat, oder nicht. Sie wird daher in der Regel eine Eingliederungsvereinbarung mit Ihrer Frau treffen. Was dort vereinbart ist, muss umgesetzt werden.

Oft sind aber diese Eingliederungsvereinbarung nicht das Ergebnis von Verhandlungen und gemeinsamen Lernprozessen, sondern in Wahrheit höchst einseitige Kommandos der Bundesagentur. Dann wird die Rechtslage unklar, weil keine Einigkeit darüber besteht, welchen Rechtscharakter diese Vereinbarungen haben.

Ihrer Frau ist zu raten, bei der Verhandlung über eine Eingliederungsvereinbarung deutlich zu machen, dass sie eine aktivierende Maßnahme nach § 46 SGB III nicht wünscht. Die Bundesagentur kann dann die Vermittlung einstellen, und wenn Ihre Frau Leistungen bezieht, die Leistungen kürzen oder gar einstellen.

Dann kann man gegen die entsprechenden Bescheide Widersprüche einlegen, und sie, wenn die Widersprüche zurück gewiesen werden, zum Gegenstand einer Klage vor dem Sozialgericht machen.

Sollte Ihre Frau bereits durch einen Bescheid der Bundesagentur zur Teilnahme aufgefordert worden sein, kann sie dagegen Widerspruch einlegen.

Ratsam wäre aber auch ehrlich und selbstkritisch zu prüfen, aus welchem Grunde die Bundesagentur die Maßnahme vorschlägt, und ob sich daraus nicht doch etwas positives gewinnen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schumm, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozial- und Familienrecht


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Der Fragesteller conti hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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