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 Krankenversicherung


Frage gestellt am 03.10.2009
Frage gestellt von uwe58
Rechtsgebiet Sozial- und Sozialversicherungsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 72
Aufrufe der Frage 1507


Meine Mutter bekommt ca.400€ Rente und hatte bis jetzt Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit.Jetzt hat das Landratsamt gemerkt,dass Sie ca.5000€ gespart hat,weil Sie mit einem Lebenspartner zusammen wohnt.Sie wurde jetzt für die Pflichtversicherung bei der AOK angemeldet,welche anscheinend über 150€ pro Monat ausmacht.Was müssen wir jetzt tun,damit Sie die Hilfe wieder bekommt?

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 03.10.2009
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte beachten Sie, dass die Antwort ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Durch hinzufügen oder weglassen von Sachverhaltsdetails kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Da Ihre Mutter mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam in einer Wohnung lebt, wird nach § 36 SGB XII vermutet, dass diese gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass Ihre Mutter von ihrem Lebensgefährten Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach dem Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten erwartet werden kann.

Um die Hilfe zur Gesundheit wieder zu erhalten, muss diese Vermutung widerlegt werden.
Damit geprüft werden kann, ob die Vermutung in diesem Fall widerlegt ist, muss Ihre Mutter zunächst Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, mit dem das Landratsamt entschieden hat, dass Ihre Mutter diese Leistung nicht mehr bekommt und statt dessen bei der AOK angemeldet wird. Dieser Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des vorgenannten Bescheides beim Landratsamt eingehen.

In der Begründung des Widerspruchs wird alles angeführt und durch entsprechende Unterlagen glaubhaft gemacht, was die Vermutung widerlegen kann. Die dabei gemachten Angaben, müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein.

So hätte Ihre Mutter Anspruch auf die Leistung, wenn das Einkommen von beiden zusammen 970 Euro (§ 85 I SGB XII 2facher Eckregelsatz Grundfreibetrag + 70 % des Ekregelsatzes für den Lebensgefährten) + die Kosten der Unterkunft nicht übersteigen würde.

Da die Rente Ihrer Mutter 400 Euro beträgt, bedeutet dies, dass deren Lebensgefährte netto nicht mehr als 570 Euro + die Kosten der Unterkunft verdienen dürfte.

Wenn diese Einkommensgrenze überschritten wird, ist der Teil des Einkommens, der über der Einkommensgrenze liegt einzusetzen. Dies bedeutet, dass Ihre Mutter Hilfe zur Gesundheit nicht erhält, solange die beiden Lebensgefährten sind, und das Einkommen von beiden zusammen über der Einkommensgrenze liegt.

Leistungsberechtigt wäre Ihre Mutter dann nur wieder, wenn sie sich von ihrem Lebensgefährten trennen würde.

Es müßte glaubhaft gemacht und im Streitfall auch bewiesen werden, dass Ihre Mutter und der andere Mann keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Er dürfte nicht der Lebensgefährte sein.
Dies könnte der Fall sein, wenn Ihre Mutter nur die Untermieterin des anderen währe.

Allerdings reicht es nicht aus nur pro forma einen (rückdatierten) Untermietvertrag zu unterschreiben. Es muss nachprüfbar so sein, dass keine Haushaltsgemeinschaft sondern nur ein Untermietverhältnis besteht.

Dazu ist erforderlich, dass die Angaben im Widerspruch nicht im Widerspruch zu den früheren Angaben Ihrer Mutter stehen. Ratsam wären getrennte Konten und regelmäßige Überweisungen der Untermiete vom Konto der Untermieterin auf das Konto des Hauptmieters.

Untermieterin und Hauptmieter müßten zudem innerhalb der Wohnung getrennte Räume haben, die nur der jeweiligen Person zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen. Es ist damit zu rechnen, dass Mitarbeiter des Landratsamtes unangemeldet erscheinen, um dies zu überprüfen. Wenn dann nur ein Schlafzimmer vorhanden ist, oder die Kleiderschränke beider im gleichen Zimmer stehen, dann wird das Landratsamt davon ausgehen, dass kein Untermietverhältnis sondern eine Eheähnliche Gemeinschaft vorliegt.

Zudem ist damit zu rechnen, dass Nachbarn als Zeugen befragt werden. Ihre Mutter dürfte also, wenn sie nur Untermieterin wäre, in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck erwecken, dass sie mit dem Hauptmieter ein Liebespaar bildet. Er dürfte eben nicht der Lebensgefährte Ihrer Mutter sein. Das er dies nicht ist, müßte auch durch entsprechendes Verhalten in der Öffentlichkeit dokumentiert werden.

Ich hoffe dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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Der Fragesteller uwe58 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Bin sehr zufrieden,werde den Service weiterempfehlen



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