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 Kündigung einer ges. Krankenkasse


Frage gestellt am 29.04.2011
Frage gestellt von Lili
Rechtsgebiet Sozial- und Sozialversicherungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 30
Aufrufe der Frage 640


Ich leide an einer Schizophrenie und bekomme von meiner Psychiaterin Neuroleptika dagegen. Diese nehme ich aber nicht ein. Stattdessen nehme 2 Antihistaminika ein, die mir meiner Meinung nach helfen, aber nicht als Behandlung vorgesehen sind. Kann mir meine gesetzliche Krankenkasse deshalb kündigen, wenn sie es erfährt?

  Rechtsanwältin Felicitas Drabe hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 29.04.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Fragestellerin,

die gesetzliche Krankenversicherung ist im Sozialgesetzbuch V geregelt. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft besteht.

Das Sozialgesetzbuch beruht auf dem Grundsatz des Versicherungszwanges und des Zustandekommens der Versicherung von Gesetzes wegen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 SGB V) bedarf es zum Entstehen der Versicherungspflicht weder eines Versicherungsvertrages noch einer besonderen Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers. Versicherungspflicht entsteht grundsätzlich unabhängig von der Anmeldung (Meldung) und von der Beitragszahlung. Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Pflichtversicherten. Hierzu gehören Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, sog. ehemalige Nichtversicherte mit Bezug zur GKV, selbstständige Landwirte und Künstler, bestimmte behinderte Menschen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen.

Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht grundsätzlich freiwillig fortsetzen. Die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt grundsätzlich nur durch eine Beitrittserklärung des Mitglieds zustande. Sie endet durch den Eintritt einer Versicherungspflicht, durch Tod oder durch Kündigung; ein Zahlungsverzug führt seit 01.04.2007 nicht mehr zur Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft. Für den Beitritt gilt eine gesetzliche Ausschlussfrist von drei Monaten.

Die gesetzliche Krankenversicherung endet, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht oder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung weggefallen sind. Eine anderweitige Möglichkeit der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft besteht nicht. Insbesondere ist die gesetzliche Krankenkasse nicht berechtigt, wegen etwaiger Obliegenheitsverletzungen, das Krankenversicherungsverhältnis zu beenden.

Dennoch möchte ich Ihnen abschließend empfehlen, ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht leichtfertig zu ignorieren. Gegebenenfalls empfehle ich Ihnen eine 2. Meinung eines anderen Facharztes einzuholen. Um ihre Gesundheit nicht zu gefährden, sollten Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Facharzt oder Hausarzt über die Einnahme von Medikamenten abstimmen.

Mit freundlichem Gruß


Drabe
Rechtsanwältin


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Felicitas Drabe, Am Leipziger Turm 5, 06108 Halle (Saale)

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Der Fragesteller Lili hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
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Eigene Anmerkung



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