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 Überlassung der Elternwohnung


Frage gestellt am 04.06.2010
Frage gestellt von Emmy
Rechtsgebiet Sozial- und Sozialversicherungsrecht
Gebot 80 €
PLZ Gebiet 90
Aufrufe der Frage 1482


Wir möchten unserem behinderten Sohn die Wohnung, in der wir Eltern wohnen, per Grundbucheintrag überlassen und für uns ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt haben. Der Sohn muss nach unserem Ableben den Erlös dieser Wohnung mit seinem seinem ebenfalls behinderten Bruder (er erhält Grundsicherung) teilen (die beiden wohnen gemeinsam in einer eigenen Wohnung).
Frage: Hätte das Sozialamt im Falle einer Heimunterbringung von uns Eltern Zugriff auf diese Immobilie?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 04.06.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

im Falle einer Unterbringung in einem Pflegeheim würde zunächst die Pflegeversicherung zahlen.
Wenn diese Zahlungen nicht reichen, wird Ihr Einkommen zum Beispiel Ihre Rente und Ihr Vermögen verwendet.
Wenn dieses nicht reicht, zahlt das Sozialamt die Differenz.

Die Eigentumswohnung gehört ab dem Eintrag Ihres Kindes im Grundbuch nicht mehr zu Ihrem Vermögen.
Deshalb hat das Sozialamt grundsätzlich keinen Zugriff.

Wenn seit der Schenkung noch keine 4 Jahre vergangen sind, kann die Schenkung an Ihren Sohn jedoch angefochten werden.

Eine erfolgreiche Anfechtung würde bedeuten, dass die Wohnung so behandelt wird, als wenn sie noch Ihr Vermögen wäre.
In diesem Fall hätte das Sozialamt dann keinen Zugriff auf die Wohnung, wenn Ihr Sohn in der Wohnung wohnt und diese nach Ihrem Tod bewohnen soll.

Da dies nicht der Fall ist, hätte das Sozialamt im Falle der Anfechtung Zugriff.

Wenn die Anfechtungsfrist von 4 Jahren bei Ihrer Heimunterbringung bereits abgelaufen ist, hat das Sozialamt zunächst keinen Zugriff auf diese Wohnung.

Wenn Ihr Sohn die Wohnung dann jedoch vermietet, gehört die Miete zum Einkommen Ihres Sohnes. Für den Fall, dass die Mieteinnahmen besonders hoch sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Sozialamt Unterhaltsansprüche geltend macht und so auf einen Teil der Mieteinnahmen zugreift. Dies erscheint mir jedoch unwahrscheinlich.

Nach Ihrem Tod kann das Sozialamt von Ihren Erben Ersatz der erbrachten Leistungen verlangen. Zur Befriedigung dieser Ansprüche könnte ein Verkauf der Wohnung erforderlich werden. Deshalb sollte Ihr Sohn für den Fall, dass Sie in ein Heim müssen, das Erbe nach Ihrem Tod ausschlagen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


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