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 Verwendung der Erbmasse zur Begleichung der Kosten bei Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt durch den Staat


Frage gestellt am 01.03.2011
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Sozial- und Sozialversicherungsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 921


Meine Mutter verfügt über ein Vermögen von etwa 120.000 €. Ich habe noch 5 Geschwister, so dass jeder künftig rund 20.000 € erben wird. Mein Bruder ist in einer geschlossen Anstalt untergebracht worden, weil er vor vielen Jahren Morddrohungen gegen Menschen des öffentlichen Lebens ausgesprochen hat. Wir befürchten, dass mein Bruder die Erbmasse von 20.000 € nach dem Tod meiner Mutter niemals erhalten wird, weil der Staat das Geld einzieht, um die laufenden Aufwendungen zu begleichen.

1) Kann der Staat den Erbbetrag meines Bruders nach dem Tod meiner Mutter einfordern?
2) Was kann man unternehmen dies ggf. zu verhindern?
3) Ist es möglich vor dem obigen Hintergrund meinen Bruder nachhaltig zu enterben, um so den Zugriff durch den Staat zu verhindern? Die Idee besteht darin, die „Erbmasse von 20.000 €“ an einem der Familie zu schenken, der dann das Geld für meinen Bruder verwaltet, ggf. anlegt bzw. nach Aufforderung das Geld nach und nach meinem Bruder zur Verfügung stellt. Geht das? Worauf ist zu achten?
Biete geben Sie stets die Rechtsgrundlage an!

  Rechtsanwalt Joachim Titz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 02.03.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,
der Staat hat, wenn er den Anspruch tituliert hat, also z.B. ein Urteil besitzt, das Recht das Vermögen des Schuldners pfänden zu lassen.
Ihre Mutter als potentielle Erblasserin hat verschiedene Möglichkeiten:
1) Sie erstellt ein Testament und enterbt den Sohn. Dann hat er nur einen Anspruch auf den Pflichteil. Das ist die Hälfte des gesetztlichen Erbanspruchs, also nach Ihrer Beechnung rd. 10.000 EUR.
2)Der Pflichteil kann nur unter erschwerrten Bedigungen entzogen werden. Diese Gründe sind zusammengefaßt solche, die ein Verhalten gegen Ihre darstellen. Das ist hier wohl nicht der Fall.
3) Schenkungen an die anderen Kinder sind innerhalb von 10 Jahren anzurechnen.

In Betracht käme, dazu empfehle ich einen Notar, ein Erbverrag, indem Teile des Vermögens verkauft werde und der Kaufpreis in Form von Pflegeleistungen festgesetzt wird. Wichtig: Keine Schenkung !
4) Geld das , das Ihre Mutter zu Lebzeiten ansonsten ausgibt oder investiert, fällt natürlich darunter.

Ich hoff, Ihnen damit gedient zu haben.







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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Joachim Titz, Hauptstraße 48, 53424 Remagen

Rechtsanwalt für Sozial- und Sozialversicherungsrecht finden.

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Der Fragesteller klaus hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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