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 Absetzung von Vermessungs- und Teilungskosten


Frage gestellt am 2012-08-27 18:14:56.993
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Steuerrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 47356


Ausgangssituation:
2003 habe ich ein bebautes Grundstück, also ein Haus mit rund 230 qm Wohnnutzfläche und 1000 qm Grundstück erworben. Dieses Haus habe ich zu einem Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten umgebaut. Da ich für dieses große Grundstück für dieses Haus nicht benötige, habe ich das Grundstück geteilt, und zwar so:
Grundstück 1: Haus mit 600 qm Grundstück
Grundstück 2: 400 qm Baugrundstück (ohne Aufbauten)

Von der Gemeinde habe ich ein Grundstück 3 mit 300 qm gekauft, welches an Grundstück 2 direkt angrenzt.

Die Teilung des ursprünglichen Grundstücks erfolgte durch einen Vermessungsingenieur. Nach der Teilung habe ich Grundstück 2 mit 3 vereinigt. So entsteht ein unbebautes Grundstück mit 700 qm (Grundstück 4). Auf Grundstück 4 werde ich ein Mehrfamilienhaus bauen.

Die mit der Vermessung verbundenen Kosten möchte ich als vorweggenommene Werbungskosten „Vermietung und Verpachtung“ absetzen.

Das Finanzamt hat mir im Rahmen des Einkommensteuerbescheides mitgeteilt, dass die Vermessung des unbebauten Grundstückes im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Ich habe das ursprüngliche Grundstück vermessen lassen, weil ich die Teilungslinie für das ursprüngliche Grundstück benötigte. Das Grundstück 3 wurde neu vermessen, weil ich die Grenzsteine nicht mehr sehen konnte. Sie waren etwa 20 cm von der Erde zugeschüttet gewesen. Die Grenzsteine von Grundstück 3 existierten bereits. Eine Vermessung von Grundstück 3 wäre demnach nicht nötig gewesen.

Meine Fragen:
1) Kann eine nicht notwendige Vermessung für Grundstück 3 in Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb gebracht werden verbunden mit der Rechtsfolge, die Vermessungskosten nicht als Werbungskosten absetzen zu können?
2) Die Vermessungskosten für das ursprüngliche Grundstück machen den Löwenanteil aus. Da mir dieses bebaute Grundstück seit 2003 gehört, verstehe ich nicht, wie die Teilungskosten mit dem Grundstückserwerb in Verbindung gebracht werden können. Wie schätzen die Situation ein? Lassen sich diese Vermessungskosten steuerlich in Abzug bringen?
3) Wie wäre gegenüber dem Finanzamt zu argumentieren, um die vollständigen Vermessungskosten steuerlich in Abzug bringen zu können?

Hinweis: Bitte geben Sie stets die Rechtsgrundlage an!


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-08-28 11:01:13.757
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

vorbehaltlich dessen, dass dieses Forum lediglich eine erste Einschätzung der Rechtslage, aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben zu tätigen vermag, darf ich gerne Ihre Fragen wie folgt einer Beantwortung zuführen:

1.
Soweit ich Ihre Sachverhaltsangabe richtig verstehe, ist lediglich das Grundstück 3 neu gekauft worden. Da dasselbe mit dem bereits in Ihrem Eigentum vorhandenen Grundstück 2 zusammengeführt worden ist, könnte man dahingehend gegenüber dem Finanzamt argumentieren, dass gerade kein Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb besteht, da das Grundstück 2 bereits in Ihrem Eigentum war. Gegebenenfalls müsste man sich auf eine Quotelung der anteiligen Kosten, die ausschliesslich das Grundstück 3 betreffen, dem Finanzamt gegenüber einlassen.

2.
Sie führen selbst aus, dass die anteiligen Vermessungskosten für das Grundstück 2, welches bereits in Ihrem Eigentum stand, den Löwenanteil ausmacht. Dann besteht grundstätzlich kein Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb des Grundstückes zu 3.

3.
Jedenfalls sollten Sie sich - unabhängig von dieser ersten Einschätzung - steuerlich bei einem Steuerberater eingehend beraten lassen, der die Gesamtsituation der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aufgrund detaillierterer Sachverhaltsangaben weitaus besser kennt.

4.
ie sollten form- und fristgemäß Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen.

5. Grundstäzlich können Sie hinsichtlich der den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten abziehen. Werbungskosten sind alle Aufwendungen eines (zukünftigen) Haus- oder Wohnungseigentümers zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Mieteinnahmen (§ 9 Abs. 1 EStG). Dieser Definition zufolge, würden auch Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes stehen, abzugsfähig sein, so dass die Argumentation des Finanzamtes bereits aus diesem Grunde fehlerhaft ist.

Wichtig ist darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt Sie die Werbungskosten ansetzen können. Dies ist grundsätzlich erst zum Zahlungszeitpunkt, also zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses aus Ihrem Vermögen, möglich.
Es kann aber Konstellationen geben, in denen die Werbungskosten durch das Finanzamt nicht anerkannt werden, weil sie ohne "wirtschaftlich vernünftigen Grund im Voraus" gezahlt wurden (BMF-Schreiben vom 20.10.2003).

Für die Absetzbarkeit ist jedenfalls zwingende Voraussetzung, dass von Anfang an eine Vermietungsabsicht bestanden hat. Dann können auch vorab entstandene Kosten, wie z.B. Darlehenskosten - und wie ich meine - auch Vermessungskosten - als vorab enstandene Werbungskosten abgesetzt werden.

Das Finanzamt hat dann Ihre vorweggenommenen Werbungskosten anzuerkennen. Es wird allerdings erst einen vorläufigen Steuerbescheid nach § 165 AO erlassen.

Das Finanzamt hat dann die Möglichkeit, den Werbungskostenabzug rückwirkend zu versagen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in den Folgejahren keine Umsetzung der Vermietungsabsicht erfolgt. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben zum Zeitpunkt der Vermessung, des Kaufes etc. kann hier an dieser Stelle zu diesem konkreten Punkt keine genauere Auskunft gegeben werden.

Sofern Sie das unbebaute Grundstück verkaufen sollten, könnte eine Geltendmachung als Veräußerungskosten in Betracht kommen. Dieser Hinweis erfolgt lediglich der Vollständigkeit halber.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen behilflich gewesen sein zukönnen, stehe jederzeit gerne für eventuelle Rückfragen und/oder Informationen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H. Filiz

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Steuerrecht beim Anwalt-Suchservice



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