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 Gewerbesteuerschuld des Bruders


Frage gestellt am 2013-06-25 20:00:10.812
Frage gestellt von culinari
Rechtsgebiet Steuerrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 73
Aufrufe der Frage 3021


Sehr geehrte Rechtsanwälte,
heute erhielt ich ein Schreiben einer Vollstreckungsbehörde, in der ich aufgefordert werde binnen zwei Wochen eine erhebliche Steuerschuld meines Bruders zu begleichen. Im Briefkopf befindet sich in Klammern geschrieben das Wort (Erben). Mein Bruder ist seit etwas über 10 Jahren verschollen. Will heißen: Er hat sich von der Familie losgesagt und ist seit dem unbekannt verzogen. Eine Info über seinen evtl. Tod ist nicht bekannt. Der Brief besagt, dass die Forderungen durch die Erben des Erblassers zu begleichen wären,da ansonsten das Mahnverfahren eingeleitet würde.

Frage: Ist eine solche Praxis rechtens und das obwohl ich davon ausgehen muß das mein Bruder noch lebt?

Mit freundlichem Gruß
culinari


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-06-25 22:18:56.55
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


in der Tat könntren Sie als Erbe für Steuerschulden haften.

Als Erbe 2. Ordnung werden Eltern des Erblassers (Ihres verstorbenen Bruders) und deren Abkömmlinge (also Sie als Bruder) nach § 1925 BGB gezählt.

Leben zur Zeit des Erbfalls beide Eltern noch, erben deren Kinder (also Sie) nichts. Lebt nur noch ein Elternteil, bekommt er die Hälfte, und der Rest wird auf die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils aufgeteilt.

Danach kommen Sie, sollten Ihre Eltern zum Todeszeitpunkt des Bruders nicht mehr leben oder nur noch ein Elternteil leben, als Erbe in Betracht und können in die Haftung genommen werden.


ABER:

Natürlich muss Ihnen der Tod nachgewiesen werden, ebenso die angebliche Steuerschuld.

Sie könnten dann die Erbschaft ausschlagen, was Sie ausdrücklich beim Nachlassgericht erklären müssen. Dabei ist die Erklärung ist formbedürftig, kann entweder zu Protokoll gegeben und vom Nachlassgericht beurkundet werden oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Auch besteht die Möglichkeit, diese Erklärung zur Niederschrift eines Notars zu geben.

Die Frist hierfür beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, sechs Monate, wenn Ihr verstorbener Bruder seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Und die Kenntnis haben Sie ja erst durch die jetzige Zahlungsaufforderung erhalten.

Daher sollten Sie nun schnell handeln und ich würde Ihnen dringend raten, vor Ort einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden kann.

Auch muss gegenüber der Vollstreckungsbehörde aufgetreten werden, um die Vollstreckung zunächst zu stoppen.


Sollten Sie Nachfragen haben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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