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 Steuervorteile für eheähnliche Lebensgemeinschaften


Frage gestellt am 22.02.2011
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Steuerrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 1186


Zu 1.: Steuervorteile für Lebensgemeinschaften
Hintergrund:
Mir gehört ein Haus, in dem meine Partnerin mit Ihrem Kind (5 Jahre) 2008 eingezogen ist. Sie erhält Kindergeld und von Ihrem Ex-Mann Unterhaltszahlung in Höhe von 170 € für das Kind. Ein eigenes Einkommen hat Sie i.d.R. nicht. Falls doch, nur für wenige Wochen einen schlecht bezahlten Job.

Da nicht verheiratete Paare steuerlich ja benachteiligt sind, da der Splittingtarif nicht zum Tragen kommt, hat der BGH (AZ VI R 64/08) entschieden, dass man Aufwendungen für den Unterhalt des Partners steuerlich geltend machen kann, und zwar bis maximal 8.004 € pro Jahr.

Hieraus leiten sich meine Fragen wie folgt ab:
a) Wo kann ich den Betrag (8.004 € pro Jahr) steuerlich absetzen (Bitte Rechtsgrundlage angeben)? Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen / wahlweise?
b) Da Ihr Kind bei mir lebt und ich Ihn ja auch „ernähre“, welche Aufwendungen kann für Ihren Sohn ebenfalls steuerlich geltend machen? Welche Kosten müssen ggf. hiervon abgezogen werden (Unterhaltszahlungen des Vaters / Kindergeld??)

Zu 2.: Betreuungskosten
Hintergrund:
Meine Partnerin (32 Jahre) wird voraussichtlich im August 2011 eine Ausbildung starten. Da der Kindergarten mittags endet, werden wir eine Betreuung für das Kind bereitstellen müssen, z.B. eine Tagesmutter. Ggf. werden wir ein AuPair einstellen, um das Kind ganztägig betreut zu wissen. All diese Aufwendungen werde ich, also Ihr Lebenspartner bezahlen. Kann ich diese Betreuungskosten steuerlich absetzen? Welche Kosten können grundsätzlich für meine Partnerin mit Kind bis zu welcher absetzen?

Bitte geben Sie stets die genaue Rechtsgrundlage an (z.B. Einkommensteuerrecht § …).

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 22.02.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des Unterhalts ist § 33a I EStG. Demnach sind die Leistungen Außergewöhnliche Belastungen und keine Sonderausgaben.

Leistungen für das Kind Ihrer Lebensgefährtin können Sie meines Erachtens nicht von der Steuer absetzen. Denn in § 33a I 3 EStG heißt es: „Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt."

Für das Kind wird jedoch Kindergeld gezahlt.

Die Betreuungskosten für das Kind gehören zu den Aufwendungen für das Kind, so dass ich hier keine Möglichkeit sehe, diese von Ihrem Einkommen abzusetzen.

Bei dem Unterhalt für Ihre Lebenspartnerin ist deren Einkommen zu berücksichtigen. Dies ist der Lohn für die schlecht bezahlten Jobs und die Ausbildungsvergütung, die sie in der geplanten Ausbildung erhält.

Der BFH ging in der von Ihnen zitierten Entscheidung davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zunächst gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.
Also (Ihr Einkommen + das Einkommen Ihrer Partnerin) /2 = das Einkommen, dass jedem von Ihnen zur Verfügung steht.
Die Differenz zwischen Ihrem Einkommen und dem was Ihnen nach der Unterhaltsleistung an Ihre Lebenspartnerin noch zur Verfügung steht, ist dann die Unterhaltszahlung an Ihre Lebenspartnerin. Jedoch nicht mehr als die in § 33a I 1 EStG genannten 8.004 Euro.

Da Sie nur Aufwendungen für Ihre Lebenspartnerin aber keine für das Kind Ihrer Lebenspartnerin nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung absetzen können, müssen meines Erachtens auch die Einkünfte des Kindes nicht berücksichtigt werden.

Sollte die für August geplante Ausbildung Ihrer Lebensgefährtin zu einem steuerpflichtigen Einkommen Ihrer Lebensgefährtin führen, steht dieser jedoch ein Freibetrag nach § 32 EStG zu.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


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Der Fragesteller klaus hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

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