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 Umzugskosten innerhalb einer doppelten Hauhaltsführung


Frage gestellt am 10.01.2010
Frage gestellt von mueller08
Rechtsgebiet Steuerrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 93
Aufrufe der Frage 969


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite mit einer anerkannten doppelten Haushaltsführung. Zwischenzeitlich hatte ich als Unterkunft am Arbeitsort ein Ein-Zimmer-Appartment für etwa 610 € monatlich gemietet. Diese Mietkosten wurden voll anerkannt. Nun war mir dieser Mietpreis auf Dauer zu teuer und ich wechselte in eine Wohngemeinschaft mit einem anteiligen Mietpreis von 425 € monatlich. Auf Nachfrage des Finanzamtes stellte ich den Grund für den Umzug auch genau so dar. Nun wurde mir mit dem letzten Steuerbescheid jedoch eine private Motivation des Umzuges unterstellt und die Umzugskosten mit der Pauschale von 561 € nicht anerkannt. Auch der Kauf eines Geschirrspülers, der in dem Mietpreis des Appartements bereits enthalten war, wurde als nicht notwendige Ausgabe abgelehnt.
Nun stellt sich mir die Frage, wie kann es sein, dass ich mit dem Umzug nach nun schon 1.5 Jahren abzugsfähige Kosten von 3300 € gespart habe, damit auch dem Finanzamt den entsprechenden Teil gespart habe, mir jedoch die dafür notwendigen Kosten in Höhe von nicht einmal 1000 € als privat motiviert nicht ersetzt werden. Ist dies rechtens?

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 10.01.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 14.6.2007, VI R 60/05
können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Umzugskosten grundsätzlich anerkannt werden.
Allerdings vertritt der BFH in diesem Urteil, die Ansicht, dass die Umzugskosten nachgewiesen werden müssen. Dort heißt es wörtlich:
„Durch eine doppelte Haushaltsführung veranlasste Umzugskosten sind nur bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen. Im deshalb erforderlich gewordenen zweiten Rechtsgang wird das FG daher zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe dem Kläger Umzugskosten entstanden sind."

Sie schreiben, dass Sie die Umzugskosten als Pauschale geltend gemacht hätten. Daher ist es zumindest mit der Rechtsprechung des BFH vereinbar, dass das Finanzamt dies nicht anerkannt hat.

Wenn Sie Nachweise über die tatsächlichen Umzugskosten Beispiel Quittung über die Anmietung des Umzugswagens oder die Rechnung eines Umzugsunternehmens haben, sollten Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Finanzamtes Einspruch erklären und die Umzugskosten im einzelnen nachweisen.

Wenn Sie nicht im Besitz dieser Nachweise sind, oder die Monatsfrist bereits verstrichen ist, ist die Erklärung des Einspruches ohne Erfolgsaussichten bzw. wegen Verfristung unzulässig.

Bei dem Geschirrspüler kann man tatsächlich die Auffassung vertreten, dass dieser nicht zu den notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, gehört. Denn Geschirr kann man auch von Hand spülen. Der Grund für die Benutzung eines Geschirrspülers ist nicht, dass dadurch mehr Geld verdient wird bzw. Ausgaben gespart werden, sondern dass der Arbeitnehmer mehr Freizeit für sich hat. Dies ist eine private Motivation und im Gegensatz zu Waschmaschinen ist es auch keineswegs so, dass schon fast jeder Haushalt einen hat und der Geschirrspüler daher als unverzichtbarer Bestandteil der doppelten Haushaltsführung anzusehen wäre.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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