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 Welches Finanzamt ist zuständig?


Frage gestellt am 25.05.2011
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Steuerrecht
Gebot 35 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 905


Zuständiges Finanzamt ?

Ich besitze ein 3MFH in Issum am Niederrhein, in dem ich eine Wohnung selbst nutze, sofern keine sonstigen Gründe dagegen sprechen. In dieser Wohnung lebe ich mit meiner Lebensgefährtin und dessen Sohn zusammen.

Aus privaten Gründen (die Beziehung mit meiner Freundin stand auf der Kippe) habe ich meinen ersten Wohnsitz nach Gelsenkirchen verlegt (ich durfte bei einem Freund vorübergehend einziehen). Meine Wohnung in Issum habe ich mir als zweiten Wohnsitz angemeldet gelassen.

Meinen Wohnsitz in Gelsenkirchen habe ich Anfang Dezember 2010 angemeldet. Nach dem sich die Privatlage entspannt hatte habe ich den Wohnsitz in Gelsenkirchen im April 2011 wieder abgemeldet. Seit dem ist Issum wieder mein Erstwohnsitz.

Im Mai 2011 habe ich Post vom Finanzamt Geldern erhalten. Ich entnahm dem Schreiben, das Geldern die Einkommenssteuererklärung prüfen wird und nicht Gelsenkirchen.

Meine Fragen:
1) Ist es zulässig dass nicht das Finanzamt der Stadt die Steuererklärung prüft, in der der erste Wohnsitz gemeldet war?
2) Unter welchen Umständen ist es zulässig, dass ein Finanzamt die Prüfung der Steuererklärung einem anderen Finanzamt überträgt?
3) Inwieweit kann man durchsetzten, dass das Finanzamt Gelsenkirchen die Steuererklärung zu prüfen habe?


Bitte geben Sie bei der Beantwortung der Fragen stets die Rechtsgrundlage an!


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 25.05.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 AO.

Nach Absatz 1 Satz 1 ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig. Nach Satz 2 ist bei mehrfachen Wohnsitz das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält.
Es kommt also nicht darauf an, was Sie als 1. oder 2. Wohnsitz anmelden, sondern, wo Sie tatsächlich leben.
Wenn Sie sich also hauptsächlich an Ihrem 2. Wohnsitz aufhalten, ist das Finanzamt des 2. Wohnsitzes und nicht das des 1. Wohnsitzes örtlich zuständig.
Allerdings wird vermutet, dass sich ein Steuerpflichtiger vorwiegend am 1. Wohnsitz aufhält.
Veranlagungszeitraum für die Einkommenssteuer ist das Kalenderjahr § 25 I EStG.
Im Veranlagungszeitraum 2010 waren Sie nur im Dezember in Gelsenkirchen gemeldet. Die anderen 11 Monate in Issum überwiegen daher. Somit ist das für Issum zuständige Finanzamt für Sie zuständig.
Im Jahr 2011 waren Sie von Januar bis April in Gelsenkirchen gemeldet. Somit überwiegt auch hier voraussichtlich der Aufenthalt in Issum.
Wenn Sie durchsetzen wollen, dass das Finanzamt Gelsenkirchen zuständig ist, müssen Sie die Finanzämter davon überzeugen, dass Sie hauptsächlich in Gelsenkirchen gelebt haben.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt


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