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 §35 MtMG


Frage gestellt am 15.01.2010
Frage gestellt von Kaup-Marleen
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 45 €
PLZ Gebiet 23
Aufrufe der Frage 1556


Ich wurde wegen Internetbetrug (Ebay) zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Habe ich nun die Möglichkeit nach § 35 BtMG eine Therapie zu machen ohne dass ich in die Vollzugsanstalt muss? Die Straftaten wurden begangen um an das Geld für die Betäubungsmittel zu kommen.

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 15.01.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Voraussetzung für die Anwendung des § 35 BtMG wäre, dass sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass Sie die Straftaten wegen Ihrer Abhängigkeit von den Betäubungsmitteln begangen haben oder dies für Staatsanwaltschaft und Gericht feststeht.
In den Akten des vorangegangenen Prozesses müssen also Tatsachen enthalten sein, aus denen sich dies ergibt. Beispiel: Es wurde ein Gutachten eingeholt, ob Sie trotz Ihrer Abhängigkeit noch schuldfähig waren. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, haben Sie diese Möglichkeit.

Wenn das Motiv für Ihre Tat in der Verhandlung wegen Betrug nicht thematisiert wurde, Sie also die einzige sind, denen dieser Zusammenhang bekannt ist, dann haben Sie keine Chance auf Anwendung des § 35 BtMG in Ihrem Fall.

Weiter müßten Sie sich wegen Ihrer Abhängigkeit in einer Therapie befinden oder zumindest zusagen, sich einer solchen zu unterziehen und deren Beginn muss gewährleistet sein.
Dazu gehört, dass Sie eine konkrete Zusage der Therapieeinrichtung haben, wann ein Therapieplatz für Sie frei ist.
Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, dann sollten Sie die Rückstellung der Vollstreckung bei der Staatsanwaltschaft beantragen.

Allerdings bedeutet die Anwendung des § 35 BtMG nicht automatisch, dass Sie nicht in die Vollzugsanstalt müssen.
Zunächst wird nur der Beginn der Strafvollstreckung verschoben und Sie bekommen die Auflage, regelmäßig nachzuweisen, dass Sie an der Therapie teilnehmen.

Die Dauer der Therapie wird dann nach § 36 BtMG auf die Strafe angerechnet. Das bedeutet, dass sich die Zeit, für die Sie in die Vollzugsanstalt müssen, für jeden Tag der Therapie um einen Tag verringert.
Wenn die Therapie 2/3 der verhängten Strafe also in Ihrem Fall 6 Monate gedauert hat, oder wenn die Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich ist, so wird der Strafrest vom Gericht zur Bewährung ausgesetzt.
Nicht mehr erforderlich ist die Behandlung, wenn der behandelnde Arzt Ihnen bestätigt, dass die Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist.
Dies bedeutet im Umkehrschluß, dass Sie in die Vollzugsanstalt müssen, wenn Sie die Therapie abbrechen.
Die Aussetzung zur Bewährung bedeutet, dass Sie dann nicht, in die Vollzugsanstalt müssen, wenn Sie in Zukunft keine Straftaten mehr begehen.
Begehen Sie danach jedoch weitere Straftaten, dann müssen Sie auch den Strafrecht aus der bisherigen Strafe verbüßen, also doch in die Vollzugsanstalt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt.


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