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 Anklageschrift erhalten --> Wie verhalten?


Frage gestellt am 2015-02-04 13:43:35.449
Frage gestellt von Dani2015
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 07
Aufrufe der Frage 5071


Guten Tag,

ich habe am heutigen Tag (04.02.15) eine Anklageschrift vom Amtsgericht erhalten. Dort steht drin, dass ich 10 Tage die Gelegenheit habe mich zu äußern.

Kurz der Tatvorwurf:

Ich habe 46 selbstständige Handlungen absichtlich oder wissentlich getätigt und den Notruf missbraucht. Strafbar ist dies laut Anklageschrift gemäß §§ 145 Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB
------------------------

Tatzeitpunkt war der 01.11.13! Ich habe bereits bei meiner schriftlichen Aussage zugegeben, dass ich es war und sehr bereue. Der Alkohol gab seinen Rest dazu. Mittlerweile bin ich 26 Jahre alt, liiert und habe einen 6-monatigen Sohn. Ich habe damals schon aus dem Fehler gelernt und bereue diese dumme Tat. So schrieb ich es auch in meiner Aussage und wäre mit einer Geldstrafe einverstanden gewesen.

Nun meine Fragen:

1. Heißt diese Anklageschrift, die die Staatsanwaltschaft gestellt hat und ich nun vom Amtsgericht zugeschickt bekommen habe, dass auf jeden Fall eine Gerichtsverhandlung stattfindet?

2. Ist es ratsam jetzt innerhalb der 10 Tage nocheinmal hinzuschreiben, dass es mir sehr leid tut und ich mit einer Geldstrafe einverstanden bin?

3. Gibt es bei so etwas auch Fristen? Immerhin war die Tat am 01.11.2013!

4. Wie sollte ich mich jetzt verhalten? Ich gebe alles zu, hätte aber gerne eine Gerichtsverhandlung vermieden. Das sind ja wieder Kosten.

5. Welche Strafe erwartet mich? Geldstrafe? Bewährungsstrafe? Gefängnis?

Vielen Dank schon einmal für Ihre Hilfe!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-02-04 14:24:41.766
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



nach Ihrer Schilderung hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und die Anklageschrift zum Gericht geschickt.

Das Gericht muss nun prüfen, ob es die Anklage zulässt, es ist also derzeit ein sogenanntes Zwischenverfahren, in dem diese Prüfung vorgenommen wird. Dazu sollen Sie nun eine Stellungnahme abgeben.

Ob es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, ist also noch nicht sicher.


Ratsam ist es sicherlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Berechtigung der Vorwürfe prüfen zu können.

Dieses hätte sinnvollerweise schon früher gemacht werden sollen, bevor Sie eine Einlassung abgegeben haben.

Ihnen ohne Kenntnis des Akteninhaltes und Ihren Angaben einen Verhaltensrat zu erteilen, ist daher kaum möglich.


Sie können Beweiserhebungen anregen, so können aber auch, wenn Sie tatsächlich komplett reinen Tisch machen wollen, nochmals die Dinge aus Ihrer Sicht schildern, sich entschuldigen und beantragen in einem Strafbefehlsverfahren zu entscheiden.

Dabei sollten Sie auch darauf hinweisen,, dass Sie nun Ihrem Sohn unterhaltspflichtig sind, dass sich dass auch hier auswirken kann.

Vielleicht kann das Verfahren sogar gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Auch das kann beantragt werden.

Macht das Gericht diese, kann es sein, dass es nicht zu einer Hauptverhandlung kommt, sondern mit Einverständnis der Staatsanwaltschaft dann zum Strafbefehl kommt. Das bedeutet, dass dann keine Hauptverhandlung stattfindet.

Möglich ist auch die Einstellung gegen eine Geldauflage.



Fristen gibt es. die gerichtlich gesetzten Fristen sollten unbedingt eingehalten werden.

Sofern Sie die Frage der Verjährung ansprechen wollen, muss ich Sie leider enttäuschen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, ist also noch abgelaufen.



Welche Strafe Sie erwartet, kann nicht vorhergesagt werden. Auch dazu muss man den kompletten Akteninhalt kennen.

Aber als nicht vorbelasteter Ersttäter, der auch noch geständig ist, wird nur eine Geldstrafe dann in Betracht kommen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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Der Fragesteller Dani2015 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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