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 Ermittlungsverfahren Verdächtiges Ansprechen von Kindern/Nötigung § 240 StGB.....Wohnungskündigung


Frage gestellt am 28.04.2011
Frage gestellt von greatthunder
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 65
Aufrufe der Frage 1128


Hallo,

ich hatte Ihnen schon gestern eine Frage gestellt bezüglich Ermittlungsverfahren gegen mich wegen Verdächtigem Ansprechen von Kindern/ Vorwurf der Nötigung § 240 StGB. Ich hoffe Sie haben das noch vor sich liegen?! Ich muss noch etwas hinzufügen, was ich erst seit heute weiss: Und zwar wohne ich zur Untermiete in einem Wohnhaus von einer Dame im Rentenalter. Wohne hier schon seit Mai 2009. Wir verstehen uns im großen und ganzen ganz gut... Nur seit die Kripo bei ihr im Haus war( sie wohnt unten, ich oben im Dachgeschoss)scheint sie mir nicht mehr zu trauen.. Sie hat mich gestern abend angesprochen und wir haben auch kurz drüber geredet und ich habe ihr auch erklärt, dass ich unschuldig bin und die gegen mich ermitteln.. Die Vermieterin meinte auch, ich soll einen Anwalt einschalten. Heute abend jedoch komme ich von der Spätschicht nach Hause, gehe die Treppe zu mir nach oben und ich finde einen gelben Zettel von ihr auf der Treppe... Darauf steht, dass sie mir die möblierte Wohnung zum 30.06.2011 kündigt... Ich müsste unten noch unterschreiben auf dem Blatt... Ich bin aus allen Wolken gefallen, mir ist ganz schlecht die ganze Zeit... WAs soll ich nur tun, ich würde gern mit ihr darüber reden und ihr alles richtig erklären wollen.... Weil ich habe nicht soviel Geld, auch wenn ich arbeite und vor allem ich würde keine Wohnung innerhalb 2 Monate finden ...ich möchte hier wohnen bleiben und nicht wegen so einer Ermittlungssache gegen mich (wo ich mich 100% unschuldig sehe) von ihr bestraft werden, indem ich ausziehen soll!!! Bitte um Ihren Rat, soweit dies möglich ist...ich bin ganz fix und fertig, ich habe Angst, ich werde obdachlos und rutsche tief ab, in mein Leben sehe ich grad wenig Sinn...erst die Ermittlungen gegen mich die noch laufen, dann heute das mit der KÜndigung der Wohnung...ist mir echt grad alles zuviel!!

Danke für Ihre Hilfe!!

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 29.04.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Zunächst sollten Sie nicht unterschreiben, da Sie sonst einen Aufhebungsvertrag hätten, der das Mietverhältnis beendet.

Eine Kündigung zum 30.06. ist nicht möglich. Die normale Kündigungsfrist dauert bis zum 31.07. § 573 c I BGB

Es kann jedoch sein, dass die Kündigung in eine zum 31.07. umzudeuten ist.
Dann bräuchte Ihre Vermieterin einen Kündigungsgrund. Dass gegen Sie ermittelt wird, dürfte kein ausreichender Kündigungsgrund sein. Denn in Deutschland gilt jeder bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig.
Ein eventueller Kündigungsgrund müßte in der Kündigung selber angegeben werden. § 569 IV BGB. Schon deshalb, weil Ihre Vermieterin ihren Grund nicht in die Kündigung geschrieben hat, kann die Kündigung unwirksam sein.

Somit könnten Sie in der Wohnung bleiben. Ihre Vermieterin müßte dann Räumungsklage gegen Sie einreichen. In dem Prozess können Sie dann einwenden, dass kein Kündigungsgrund vorliegt und Klageabweisung beantragen.

Von dem Grundsatz, dass die Vermieterin einen Kündigungsgrund braucht, macht § 573a I BGB dann eine Ausnahme, wenn das Gebäude nur 2 Wohnungen hat, von denen eine Ihre Vermieterin selber bewohnt. Dies könnte nach Ihrer Schilderung der Fall sein.
Wenn diese Ausnahme für Sie zutrifft, ist die Kündigung auch ohne Kündigungsgrund wirksam. Die Kündigungsfrist würde sich jedoch nach § 573a I 2 um 3 Monate verlängern.
Sie könnten dann also bis zum 31.10.2011 in Ihrer jetzigen Wohnung bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


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