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 Unterstellung einer Strafttat


Frage gestellt am 2009-09-26 11:29:00.715
Frage gestellt von emma
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 35
Aufrufe der Frage 8489


Sehr geehrter Anwalt/in,
bisher bin ich noch nie mit dem Gesezt in Konflikt gekommen(bin Ende 40J.)und bin sehr besorgt.Bei einer Veranstaltung wurde mein Fahrzeug so zugeparkt,dass ich nicht an den Kofferraum kaum. Aus Wut schimpfte ich laut und trat mit dem nackten Fuß gegen das Auto. Jugendliche beobachteten dieses aus einem Fenster im dritten Stock.Ich schimpfte diese auch an, ob es toll sei sich lustig zu machen. Das Auto fuhr ich dann ein wenig vor und später wieder entsprechend zurück.10 Tage später stand die Polizei vor der Tür, wegen einer Anzeige gegen mich, wegen Fahrerflucht und Sachbeschädigung.Der Tatzeitpunkt ist aber eine Uhrzeit, wo ich auf der Veranstaltung war und dafür auch Zeugen habe.Ich bin nicht gegen das Fahrzeug gefahren, noch kann ich mir vorstellen einen Schaden durch den Tritt verursacht zu haben.Ich hatte einen Zettel beim Fahrzeug hinterlassen, sie sollten doch bitte demnächst Abstand halten.Als wieder zu meinem Fahrzeug kam, war der Scheibenwischer nicht mehr an der Scheibe und wie ich später feststellte mein Auto voller Klebstoff.Ich vermute nun dass die Jugendlichen mich angezeigt haben und als Zeugen fungieren, weil sie mir eins auswischen wollen. Aus Angst habe ich jetzt erstmal alles abgestritten (den Fußtritt).Die Akteneinsicht konnte noch nicht vorgenommen werden.Ich habe Angst das die Jugendlichen Schaden verursacht haben und ihn mir anhängen wollen. Wie komm ich da wieder raus und wie soll ich mich verhalten, was kann mir strafrechtlich schlimmstenfalls passieren? Könnte die Anzeige vom Eigentümer des Wagens zurückgezogen werden, oder ist die Anzeige von den Jugendlichen abhängig? Könnte ich Kontakt mit dem Eigentümer aufnehmen und versuchen mit ihm eine Klärung herbei zu führen und könnte dann das Strafverfahren eingestellt werden? Welche Kosten bei Gericht kommen auf mich zu? Was kann ich tun damit mir geglaubt wird?
Vielen Dank für Ihre Mühe!


  Rechtsanwalt Jens Jeromin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-09-26 14:28:59.962
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst sollten Sie nicht zu sehr darüber nachdenken, wie Sie hier “wieder rauskommen“, denn noch wissen Sie gar nicht, ob Sie irgendwo “hineingeraten sind“.

Denn nach Ihrer Schilderung liegt hier schon gar kein Unfall im Straßenverkehr vor, so dass der § 142 StGB ausscheidet. Ob eine Sachbeschädigung vorliegt, ist ebenso ungewiss, denn dass der Tritt mit dem nackten Fuß einen Schaden ausgelöst hat, steht auch noch gar nicht fest.

Bedenken Sie bitte immer eins: wenn versucht würde, Ihnen hier einen Altschaden (oder einen frisch durch die Kinder verursachten) unterzuschieben, müsste auch ein Geschehensablauf geschildert werden, der eine Schadensverursachung durch Sie wahrscheinlich werden lässt.

An Ihrem Fahrzeug werden sich aber keine Schäden finden, die zu einem eventuellen Schaden am anderen Fahrzeug kompatibel wären- schlicht und einfach weil es keine Berührung gab.

Wichtig ist daher nun, schnellstmöglich durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen, damit Sie den Hintergrund der Tatvorwürfe und die angeblich von Ihnen verursachten Schäden erfahren. Nur so können Sie sich effektiv verteidigen, die Verteidigung gegen unbekannte Vorwürfe ist naturgemäß schwierig.

Auf die leichte Schulter nehmen sollte Sie die Angelegenheit allerdings nicht. Zum einen ist das weitere Verfahren durch die Kinder oder den Geschädigten nun nicht mehr zu stoppen (es sei den die Kinder gäben zu, dass die Anzeige auf einem schlechten Scherz ihrerseits beruht).

Denn beim § 142 StGB handelt es sich nicht um Delikt, für das ein Strafantrag erforderlich wäre- wenn die Ermittlungsbehörden von der Möglichkeit der Verwirklichung des § 142 StGB Kenntnis erlangen, sind sie verpflichtet, den Vorwurf zu verfolgen- ob der Anzeigerstatter oder der Geschädigte dies überhaupt noch wünscht, ist unbeachtlich.

Der § 142 StGB birgt im Falle der Verurteilung neben einer Geldstrafe (bei Ersttäter in der Regel 1- 1,5 Monatsgehälter) auch die Gefahr der §§ 69, 69 a StGB, nämlich das Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird und Ihnen eine mindestens sechsmonatige Sperrfrist auferlegt wird, in der Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Diese Gefahr ist allerdings hier nur sehr theoretisch, da dann einerseits ein Schaden von mindestens ca. 1.500,00 € vorliegen müsste (sonst wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig) und andererseits nicht erkennbar ist, wie Ihnen hier nachgewiesen werden sollte, dass Sie einen Unfall im Straßenverkehr verursacht haben.

Falls Sie hier tatsächlich auch mit dem nackten Fuß einen Schaden verursacht hätten, würde das Verfahren wegen Sachbeschädigung nach § 303 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt. Zum einen liegt ein gewisse Tatprovokation des Geschädigten durch sein Parkverhalten vor, zum anderen sind Sie strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Falls Sie einen eventuellen Schaden nach Akteneinsicht auch noch gegenüber dem Geschädigten ausgleichen würde, bestünde aus meiner Sicht und Erfahrung kein Grund mehr, eine Hauptverhandlung anzuberaumen und Sie in dieser zu verurteilen. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153a StPO gegen Zahlung einer moderaten Geldauflage wäre dann sehr wahrscheinlich.

Falls es wieder Erwarten zu einer Hauptverhandlung käme, müssten Sie im Falle der Verurteilung Kosten -ohne eigene Anwaltsgebühren- in Höhe von etwa 150-200 € für Gerichtskosten und Zeugenauslagen einkalkulieren. Damit ist aber wie gesagt nicht zu rechnen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche Ihnen für den Ausgang dieses Verfahrens alles Gute und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
www.jeromin-kraft.de

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jens Jeromin, Gutenbergstraße 38, 44139 Dortmund

Anwalt für Strafrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller emma hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Gutes Einfühlungsvermögen gezeigt,erzeugt Vertrauen, vermittelt Kompetenz



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