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 Verbreitung kinderpornografische Dateien


Frage gestellt am 23.08.2011
Frage gestellt von alem
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 63
Aufrufe der Frage 647


Guten Tag!

Ich brauche Ihre Hilfe!
Situation: Am Samstag habe ich einen Besuch von der Kriminalpolizei bekommen. Sie kamen mit dem Beschluss „Nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung“ und haben meine Wohnung, Keller und Auto durchgesucht. Gründe: „Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Verdacht: Der Beschuldigte verbreitete über die Domain http:// beispiel.de/img/pay/vm/. kinderpornografische Video-/Bilddateien“. Am Ende der Durchsuchung haben die Kripo-Leute meinen PC, externe Festplatte, alle CD, DVD, USB-Sticks, Speicherkarten u.s.w. mitgenommen.
Die oben genante Domain ist auf meinen Namen angemeldet und darunter befand sich seit Januar 2008 meine Web-Seite (Übersetzungsbüro). Diese Web-Seite wurde von einem Web-Design Studio aus Moldawien (eine seriöse Firma, existiert immer noch, hat eine Web-Seite und im Portfolio giebt's auch meine Seite ) entwickelt und ins Netz gestellt. Dann wurde aber dieses Übersetzungsbüro stillgelegt und ich habe diese Seite seit ungefähr einem Jahr nicht besucht. Habe aber leider die Seite weder gesperrt noch beim Hosting-Provider gekündigt. Die Hosting-Gebühren werden immer noch von meinem Konto abgebucht (9,45 € pro Quartal). Warum habe ich nicht gekündigt? - Weil ich immer noch mit Gedanken spiele mit dem Übersetzungsbüro noch mal starten.
Ich habe selbst keine Porno-Dateien verbreitet oder auf irgendeine Seite hochgeladen. Und da ich alleine wohne bin ich mir 100% sicher, dass keiner von meinem PC solche Dateien verbreitet oder ins Netz gestellt hat.

Fragen:
1. Wie soll ich jetzt vorgehen?
2.Was droht mir im schlimmsten Fall?
3. Soll ich eine Anzeige gegen „Unbekannt“ erstatten? Ich bin selbst Opfer geworden, weil irgendjemand hat meine Seite gehackt und für Illegale Geschäfte benutzt. Wenn ja, wo soll ich das machen und wie soll der Text aussehen?

Vielen Dank im Voraus!

  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 23.08.2011
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

der theoretische Strafrahmen ist Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahre. Nach Ihrer Schilderung ist jedoch damit zu rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird, weil sich auf Ihrem PC keine verbotenen Dateien befinden.

Zum weiteren vorgehen rate ich Ihnen, einen Anwalt in Ihrer Nähe damit zu beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen, gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme Ihrer Sachen Beschwerde einzulegen und die Herausgabe Ihrer Sachen zu beantragen.
Bis der Kollege vor Ort Akteneinsicht bekommen hat, sollten Sie sich nicht zum Sachverhalt äußern.

Zu prüfen ist, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen den Staat geltend machen können. Dies kann jedoch erst geschehen, nachdem festgestellt wurde, dass sich auf Ihren Sachen keine Beweismittel befinden.

Eine Anzeige gegen Unbekannt halte ich derzeit nicht erforderlich. Wenn Sie diese trotzdem machen wollen, können Sie dies bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft tun. Dabei sollten Sie jedoch zunächst die Akteneinsicht abwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt


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