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 Nachforderung vom Jobcenter


Frage gestellt am 2018-02-13 11:09:01.927
Frage gestellt von Robert123
Rechtsgebiet Unterhaltsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 26
Aufrufe der Frage 1846


Guten Tag

Es liegt folgender Fall vor:

Ich habe ein Schreiben vom Jobcenter erhalten, dass ich 1400€ Unterhalt für meine Tochter nachzahlen muss.

Die Kindesmutter ist Leistungsempfängerin und war es auch die gesamte Zeit schon in der unsere Tochter auf der Welt ist.

Wir leben getrennt voneinander und haben nie zusammen gewohnt (falls das von Belang ist).

Es ist eine Aufstellung in dem Schreiben enthalten in der detailliert aufgeführt wurde welche monatlichen Beträge das Jobcenter seit nunmehr 2 Jahren ausgleicht.

Ich habe NIE zuvor ein Schreiben vom Amt erhalten, in dem ich zu einer Darlegung meines Einkommens, oder zu einer Mehrzahlung aufgefordert wurde.

Des Weiteren steht in dem Schreiben, dass die Berechnung auf Grundlage der Daten meines Arbeitgebers errechnet wurden, die dem Amt vorliegen.
Mir wurde diese Berechnung weder ausgehändigt noch habe ich jemanden berechtigt diese Daten rauszugeben.

Bin ich zu der Nachzahlung verpflichtet bzw. wie sollte ich am besten weiter verfahren?
Vielen Dank im Voraus.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2018-02-14 05:55:34.015
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB geltend gemacht werden.


Dazu hätten Sie in Verzug gesetzt werden müssen. Das bedeutet, dass Sie zur Auskunft über Ihr Einkommen hätten aufgefordert werden müssen.


Offenbar sind Sie nie zur Auskunft aufgefordert worden, so dass bereits aus diesem Grund kein Anspruch für die Vergangenheit bestehen dürfte.


Wenden Sie sich demzufolge gegen die Zahlungsaufforderung; zumal ohnehin geprüft werden muss, ob überhaupt der Höhe nach der Anspruch gerechtfertigt wäre. Hier muss eine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden.


Gerne können Sie sich deswegen mit mir in Verbindung setzen.


Zudem ist zu klären, wie das Jobcenter an die Daten Ihres Arbeitgebers gelangt ist. Grundsätzlich kann zwar eine Auskunftspflicht auch des Arbeitgebers bestehen, aber nur dann, wenn dieses unbedingt erforderlich ist, damit das Jobcenter seine Aufgaben erfüllen kann.


Hier wäre vorrangig gewesen, zunächst von Ihnen die Auskunft zu verlangen.


Sie sollten daher der Forderung ungeprüft nicht nachkommen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Der Fragesteller Robert123 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Wirkt sehr kompetent und sachlich in der Beantwortung. Angenehm kurz und dadurch sehr verständlich formuliert.



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