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 Autofahren als gelegentlicher Cannabiskonsument


Frage gestellt am 2011-12-26 00:49:17.082
Frage gestellt von rxt173lui
Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 6159


Sehr geehrter Herr Anwalt/sehr geehrte Frau Anwältin,

Herr X konsumiert unregelmäßig an etwa 1 Wochenende im Monat Marihuana, achtet jedoch darauf, dass zwischen Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs mindestens 36, besser 48 Stunden vergehen.
Herr X gerät mit seinem KFZ der gehobenen Mittelklasse (audi) in eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei, die ihn vermutlich aufgrund seines Alters (~20J) als potenziellen Cannabiskonsumenten einstuft. Herr X weist zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen auf, ebenso keine körperlichen Anzeichen, die auf evtl. Drogenkonsum schließen lassen, und hat auch keinen Fahrfehler begangen, der Anlass der Kontrolle hätte gewesen sein können. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs nach verbotenen Gegenständen, die Herr X kooperativ zulässt, werden keine belastenden Erkenntnisse gewonnen. Die Polizisten wollen nun einen freiwilligen Urintest mit Herrn X durchführen. Herr X möchte das jedoch nicht, was er den Polizisten gegenüber damit begründet, dass er aufgrund einer vor mehreren Wochen stattgehabten Operation eine Schmerzmedikation verordnet bekommen hat, deren Metaboliten möglicherweise einen Drogenvortest falsch positiv verfälschen könnten.
Können die Polizisten Herrn X nun allein aufgrund der Verneinung des Urintestes eine sofortige Blutprobe auferlegen? Bietet die Verneinung eines Urintests mit plausibler Begründung dafür einen hinreichenden Anfangsverdacht? Herr X bietet übrigens keine Szenetypischen Merkmale (sog. "Dreadlocks", Cannabissymbole, Szenetypische Bekleidung etc.)

Falls es nicht rechtens ist, Herrn X unter diesen Umständen einer Blutprobe zuzuführen, und die Polizisten dies trotzdem versuchen, wie kann Herr X auf seinem Recht bestehen ohne sich weiter verdächtig zu machen?

In der Erwartung auf Beantwortung meiner Frage verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-12-26 13:21:03.694
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Herr X ist nicht verpflichtet zu begründen, warum er den Urintest verweigert. Aus der Verweigerung können keine negativen Schlüsse gezogen werden. Eine Begründung kann dagegen dem Polizisten Anlass geben, Gefahr in Verzug anzunehmen.

Blutproben dürfen grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden. Die Ermittlungspersonen vor Ort dürfen dies nur dann, wenn durch Verzögerung der Untersuchungserfolg gefährdet ist. (§81a II StPO Gefahr in Verzug)

Ob bei Verdacht auf Drogenkonsum bereits der körpereigene Abbau eine solche Gefährdung begründet, ist strittig.
Das OLG Brandenburg, Celle, Dresden, das LG Cottbus, das LG Flensburg und andere Gerichte sind der Auffassung, dass die Polizisten dies nicht dürfen.

Das LG Braunschweig und Teile des LG Hamburg halten die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei für zulässig.

Dem Bundesverfassungsgericht ist dazu bislang nur eingefallen, dass es nicht dafür zuständig ist, zu kontrollieren, ob die Fachgerichte das Recht richtig anwenden. (BVerfG 2 BvR 2307/07 vom 21.1.2008)

Herr X sollte der Anordnung der Blutentnahme durch die Polizisten zunächst widersprechen. Bestehen die Polizisten trotzdem auf der Blutentnahme kann in entsprechender Anwendung von § 98 II 2 StPO die richterliche Überprüfung auch nach der Entnahme noch beantragt werden. (vgl. Lutz Meyer-Goßner StPO 53.Auflage Rn. 31 zu § 81a)

Wenn das Gericht dann feststellt, dass die ohne richterliche Anordnung gegen den Willen des Herrn X durchgeführte Blutentnahme rechtswidrig war, kann dies ein Verwertungsverbot zur Folge haben.

Auf jeden Fall sollte Herr X gegen Beamte, die ihn ohne richterliche Anordnung Blut entnehmen lassen Strafantrag wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Verkehrsstrafrecht beim Anwalt-Suchservice



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