Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Entfernen am Unfallort


Frage gestellt am 2010-08-16 17:17:19.079
Frage gestellt von Maus67
Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 5413


Hallo,

mir ist ein Missgeschick passiert, beim Rückwärtsfahren touchierte ich ein parkendes Auto. Ich schaute sofort nach ob ein Schaden am Auto war aber konnte nichts entdecken. Nur an meinem, was ja meine Schuld ist. Mein 1-jähriger Sohn hatte plötzlich Fieber bekommen und musste sich im Auto erbrechen. Dadurch habe ich leider nicht nachgedacht und bin so schnell wie möglich nach Hause gefahren. Habe aber noch meine Personalien am Auto hinterlegt. Nun bekomm ich ein Schreiben von der Polizei wegen des Entfernen, soll dazu Stellung nehmen. Wie soll ich mich verhalten?? Könnten Sie mir einen Rat geben, nichts das ich was falsches mache.

MfG

C. Eichstetter


  Rechtsanwalt Jens Jeromin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-08-16 18:25:44.433
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage.


Der Vorwurf der "Fahrerflucht" nach § 142 StGB ist durchaus gewichtig. Zwar wird dieser, wenn es zu einer Verurteilung käme, beim Ersttäter mit einer Geldstrafe von 30-45 Tagessätzen sanktioniert.

30-45 Tagessätze entsprechen 1- 1,5 Monatsgehältern, wobei für etwaige Unterhaltsverpflichtungen für einen nicht berufstätigen Ehemann oder Kinder vor der Bemessung des einzelnen Tagessatzes von Ihrem Monatseinkommen zu machen wäre.

Auch dies wäre -vom Ärgernis einer Verurteilung abgesehen- noch überschaubar.

Allerdings hat der § 142 StGB zwei sehr unangenehme "kleine Freunde", die Anwendung finden können, nämlich die §§ 69, 69a StGB.

Der § 69 StGB bestimmt, dass der Täter des § 142 StGB im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Der § 69a StGB bestimmt dann weiter, dass für denjenigen, dem die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wurde eine Sperrfrist anzuordnen ist, binnen deren die Fahrerlaubnisbehörde dem Verurteilten auf seinen Antrag hin keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf- für mindestens sechs Monate AB RECHTSKRAFT einer Entscheidung (nicht bereits ab einer etwaigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO)- beim § 142 allerdings eher 9-12 Monate.

Dazu käme für den Fall einer Verurteilung nach § 142 StGB der Verlust des Versicherungsschutzes- Ihr Versicherer würde an die Gegenseite zahlen und Sie dann wegen der vertraglichen Obliegenheitsverletzung, vor Ort zur Aufklärung des Unfallhergangs beizutragen, in Regress nehmen.

Nur am Rande möchte ich erwähnen, dass eine Strafbarkeit nach § 142 StGB zwar nur bei Schäden angenommen werden kann, die nicht im Bagatellbereich von etwa 150 € liegen, diese Grenze ist bei Fahrzeugen aber schnell erreicht.

Das Problem ist: Sie kennen weder die Version der Gegenseite zum Unfallgeschehen, noch die von ihr behaupteten Schäden. Vor diesem Hintergrund wäre es fahrlässig entsprechend unvorbereitet zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen oder schriftliche Angaben zu machen.

Daher mein Rat: nehmen Sie von dem elementaren Recht des Beschuldigten, im Ermittlungsverfahren zunächst keine Angaben zu machen, Gebrauch. Erscheinen Sie auch nicht zur Vernehmung bzw. nehmen Sie zunächst nicht schriftlich Stellung.

Lassen Sie durch einen Anwalt zunächst Akteneinsicht nehmen, damit Sie die Behauptungen der Gegenseite zum Unfallgeschehen erfahren. Nur so können Sie eine eigene Argumentation entwickeln, mit der sich die Vorwürfe der Gegenseite gegebenenfalls erschüttern lassen- gegen Vorwürfe, die Sie nicht kennen, können Sie sich aber schwerlich wirksam verteidigen !

Gegenüberstellungen der Fahrzeuge, ein Unfallrekonstruktionsgutachten und Beweisanträge die auf die Feststellung von Altschäden (etwa durch erkennbare Korrosion) sind Maßnahmen, die das Vorbringen der Gegenseite erschüttern können, wenn man dort versuchen würde, Ihnen Altschäden unterzuschieben.

Nach Ihrer Schilderung kommen einige für Sie sprechende, strafmildernde Faktoren in Betracht, etwa ein verhältnismäßig geringer Schaden, das kranke Kind und zumindest das Hinterlassen Ihrer Daten (auch wenn dies die Strafbarkeit nicht beseitigt, da eben ein Warten bzw. äußern zu Person und Unfallbeteiligung gegenüber Geschädigtem oder Dritten erforderlich ist).

Anwaltlich lassen sich diese für Sie sprechenden Ansätze naturgemäß am effektivsten vorbringen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
www.jeromin-kraft.de

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jens Jeromin, Gutenbergstraße 38, 44139 Dortmund

Anwalt für Verkehrsstrafrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Jens Jeromin beantwortet hat:

warenbetrug
2013-02-20 12:37:40.052
50 €

unfall mit alkohol
2011-09-09 13:28:55.772
40 €

Ermittlungsverfahren wegen Verdächtigem Ansprechen von Kindern/ Nötigung gemäß § 240 StGB
2011-04-27 12:52:40.974
20 €

alkoholisiert Fahrrad gefahren,aber....
2010-12-05 18:33:19.91
35 €

Entfernen am Unfallort
2010-08-16 17:17:19.079
20 €

Unterstellung einer Strafttat
2009-09-26 11:29:00.715
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht

Anzeige
2014-04-30 15:49:36.257
25 €

Unfall eines Polizeitautos verursacht, ohne es zu merken - Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
2013-09-27 17:17:22.888
31 €

Autofahren als gelegentlicher Cannabiskonsument
2011-12-26 00:49:17.082
25 €

Autounfall
2011-09-13 17:40:13.906
20 €

unfall mit alkohol
2011-09-09 13:28:55.772
40 €

Unfall vom 15.4.2011
2011-04-28 11:02:36.209
50 €

Tschechischer Führerschein
2011-02-09 13:00:17.968
20 €

alkoholisiert Fahrrad gefahren,aber....
2010-12-05 18:33:19.91
35 €

Entfernen am Unfallort
2010-08-16 17:17:19.079
20 €

cz Führerschein mit deutscher adresse
2010-02-20 17:25:44.582
50 €