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 Unfall vom 15.4.2011


Frage gestellt am 2011-04-28 11:02:36.209
Frage gestellt von mazo
Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 72
Aufrufe der Frage 5910


Am 15.04. kam es in Bempflingen Ortsausgang Richtung Neckartenzlingen
auf der Kreuzung Abzweigung Supermarkt Lidl zu einem Auffahrunfall.
Meine Frau stand mit meienm Volvo auf der Kreuzung zum Abbiegen bereit, allerdings nicht auf der Abbiegespur sondern eingeordnet auf der Geradeaus-fahrbahn. Sie mußte den Gegenverkehr abwarten.
Der an dem Unfall beteiligte VW Polo fuhr ungebremst auf den Volvo auf.
Frage: Wie ist der Schuldanteil meiner Frau zu bewerten und welche Forderungen kann ich, wie(Reparaturkosten, Ausfall-entschädigung, Scherzensgeld)geltend machen.
Ich würder Ihnen gerne eine Unfallskitze beifügen, kann aber kein Bild in diesen Text einfügen.


  Rechtsanwalt Jesse Blachowski hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-04-29 10:38:59.989
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Herr Zocholl,

anhand der mir von Ihnen gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das Mitverschulden Ihrer Frau würde ich mit ca. 30 % bemessen. Zwar spricht der Anscheinsbeweis zunächst gegen den Auffahrenden, jedoch wollte Ihre Frau aus der falschen Fahrspur nach links abbiegen. Dieser Verkehrsverstoß führt zu einer Mithaftung. Nichtsdestotrotz muß der nachfolgende Verkehr auf „Hindernisse“ in seiner Fahrspur achten und darf nicht einfach auffahren. Zumal hier offensichtlich keine Ampel stand.

Alle Schadenspositionen müßten demnach um die Mitverschuldensquote gekürzt werden, während Ihre Haftpflichtversicherung einen entsprechenden Anteil am Schaden des Unfallgegners zu tragen hat.

Ihre Ansprüche:

Reparaturkosten oder Ersatz des Wiederbeschaffungswertes: Dies hängt von der Höhe des Schadens und dem Restwert des Fahrzeuges ab. Liegen die Reparaturkosten mehr als 130 % über dem Restwert liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, so daß nur Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes besteht. Ansonsten können die Reparaturkosten geltend gemacht werden. Die Mehrwertsteuer jedoch nur, wenn tatsächlich repariert wird. Näheres dürfte sich dem aus dem Schadensgutachten ergeben.

Nutzungsausfall: Die Höhe bestimmt sich nach dem Alter und dem Typ Ihres Kfz. Die Dauer des Anspruches richtet sich nach der Reparaturzeit oder der Dauer der Wiederbeschaffung. Näheres dürfte sich dem aus dem Schadensgutachten ergeben.

Schmerzensgeld: Dies ist abhängig von der Art der Verletzungen Ihrer Frau sowie der Dauer der Behandlung.

Verdienstausfall: Soweit ein Verdienstausfall eingetreten ist, wäre auch dieser zu ersetzen.

Behandlungskosten: Kosten der ärztlichen Behandlung (Praxisgebühr, Zuzahlungen, Fahrtkosten zu Arzt und Physiotherapie etc.) wären auch erstattungsfähig.

Schadenspauschale: Als pauschale Abgeltung der Kosten für Telefon und Porto können 20 – 30 € Schadenspauschale geltend gemacht werden.

Gutachterkosten: Wurde ein Schadensgutachten erstellt, sind auch diese Kosten erstattungsfähig.

Mietwagenkosten: Wurde ein Mietwagen genommen, wären auch diese Kosten erstattungsfähig, allerdings entfällt dann die Nutzungsausfallentschädigung. Vorsicht: Die Versicherungen streiten sich gern über die Höhe und die Dauer der Mietwagennutzung. Also immer den billigsten nehmen und mehrere Angebot einholen.

Rechtsanwaltskosten: Sofern Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, sind auch diese Kosten erstattungsfähig. Die ungedeckten Kostebn würde eine Rechtsschutzversicherung tragen, sofern diese besteht.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jesse Blachowski
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jesse Blachowski, Ostrower Wohnpark 2, 03046 Cottbus

Anwalt für Verkehrsstrafrecht beim Anwalt-Suchservice



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