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 Einrichtung einer Ampelanlage


Frage gestellt am 2011-05-16 19:33:51.489
Frage gestellt von pluto
Rechtsgebiet Verkehrszivilrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 90
Aufrufe der Frage 8337


An der BAB-Ausfahrt 90 der A3 in Rich- tung Norden (Würzburg) wurden nach Bau einer Umgehungstraße für das Städtchen Altdorf mehrere Ampelanlagen errichtet, eine davon im Bereich der BAB-Ausfahrt. Hier wird der sehr spärlich fließende Verkehr durch die Ampelschaltungen faktisch angehalten, weil es absolut keinen Regelungsbedarf gibt. Das Ergeb- nis dieser Maßnahme muß als Umwelt- schädigung durch Abgaserhöhung und Treibstoffvergeudung wegen Überregulie- rung beurteilt werden. Gibt es nach- prüfbare Kriterien zur Errichtung von Ampelanlagen und welche wären diese ggf.? Was kann ein Normalbürger gegen solchen Unfug tun ?


  Rechtsanwalt Mathias Henke hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-05-16 21:46:09.444
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geerhter Herr R.,

basierend auf den von Ihnen angegebenen Informationen beantwortet der Unterzeichner die Anfrage wie folgt:

I. Zuvor sei festgestellt, dass es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht um eine solche aus dem Verkehrszivilrecht handelt, sondern aus dem öffentlichen Recht: In der Sache geht es ja darum, ob Sie als Bürger von der Kommune/Stadt/Bundesland einen etwaigen Abbau der errichteten LichtzeichenAnlage (LZA=Ampel) erreichen können.

II. Grundsätzliches zur Rechtslage:

Zunächst einmal bleibt festzustellen, dass die öffentliche Hand nicht nach Willkür Ampeln errichten kann, sondern hierzu einer so genannten Ermächtigungsgrundlage oder auch Rechtsgrundlage bedarf.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Lichtzeichenanlage ist in der Regel § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.

1. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass eine konkrete straßenverkehrsrechtliche Gefahr vorliegt und dass ein Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich ist. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es dann im Ermessen der Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift. Hierzu kann eben aber auch eine Ampel (LZA) gehören.

Welchen konkreten Grund ihre örtliche Straßenverkehrsbehörde nun dazu bewogen hat, die Ampeln überhaupt zu errichten, kann von hier aus ohne nähere Erkenntnisse der konkreten Verkehrssituation schlechterdings nicht eingeschätzt werden. Es wird wahrscheinlich so sein, dass die Behörde den Verkehrszufluss geregelt haben wollte unter Hinweis auf etwaige ansonsten gestiegene Unfallgefahren oder dergleichen mehr. Genaueres könnte man nur dadurch erfahren, dass sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht von der Behörde erlangen.

2. Dessen ungeachtet muss aber die Behörde weiterhin das ihr durch das Gesetz eingeräumte pflichtgemäße Ermessen fehlerfrei ausüben und hierbei eben auch die Belange der Anlieger in die vorzunehmende Abwägung miteinbeziehen.

Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde daher sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen, von übermäßigem Lärm und einer unzumutbaren Zunahme der Abgasbelastung verschont zu bleiben, die durch die Errichtung der Lichtzeichenanlage eintreten können.

3. Sodenn muss die Behörde also eine Güterabwägung vornehmen:
Das Lärmschutz- und Abgasschutzinteresse der betroffenen Anlieger darf sie in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange um so eher zurückstellen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, der von der angeordneten Verkehrsregelung ausgeht. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die für die Anordnung sprechenden öffentlichen Interessen schon von einigem Gewicht sein, wenn die Behörde ihnen gegenüber dem Lärmschutzinteresse und Abgasschutzinteresse den Vorzug geben will.

III. Bedeutung für Ihren Fall

1. Wenn Sie selbst Anlieger des betroffenen Straßenbereichs sind, steht Ihnen grundsätzlich gegen die Errichtung einer Ampel die Möglichkeit offen, hiergegen Klage zu erheben bzw. die Behörde durch ein Gerichtsverfahren zu zwingen, die Ampel wieder abzubauen.

2. Die Behörde muss in einem solchen Gerichtsverfahren nachweisen, dass sie zunächst die Ampel aus einem überhaupt stichhaltigen Grund aufgebaut hat.

3. Weiterhin muss die Behörde nachweisen, dass sie eben auch die Belange und die rechtlichen Interessen der Anlieger entsprechend gewahrt hat und hier unter Abwägung der Gefahrenabwehr zu den Interessen der Anlieger ein ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat: hier ist selbstverständlich Voraussetzung, dass die Behörde den Einwendungen im Hinblick auf die überdurchschnittliche Lärmbelästigung nachgeht und diese gegebenenfalls durch ein Gutachten feststellen lässt. Anhand des Gutachtenergebnisses wäre dann die nachgewiesene Lärmbeeinträchtigung der Anlieger zu dem verfolgten Interesse zur Gefahrhenabwehr in Relation zu setzen und gegeneinander abzuwägen.

Sollte sich etwa herausstellen, dass der von der Behörde angegebene Grund (beispielsweise Verkehrsberuhigung) überhaupt nicht notwendig ist, da die Verkehrszahlen eindeutig ergeben, dass hier überhaupt kein Verkehr in nennenswertem Umfang stattfindet, hätte das Lärmschutzinteresse der Anlieger eindeutig Vorrang vor dem insoweit dann untergeordneten Bedürfnis nach Regelung des ohnehin nur sehr dürftigen Verkehrs.

Fazit: Sie sollten daher einen ortsansässigen und ortskundigen Rechtsanwalt damit beauftragen, die zuständige Behörde anzuschreiben und den Abbau der Lichtzeichenanlage einfordern. Die Behörde wäre dann gezwungen, einen rechtsverbindlichen Verwaltungsakt zu erlassen, indem sie die Gründe für die Errichtung der Ampel darzulegt und insbesondere nachweist, ob die Belange und Interessen der Anlieger überhaupt beachtet worden sind.

Gegen diesen Verwaltungsakt wäre dann Widerspruch/Klage zu erheben, um notfalls eben das Verwaltungsgericht Recht darüber sprechen zu lassen, ob die Behörde für die Errichtung der Ampel zum einen überhaupt einen sachlich-hinreichenden Grund hatte und zum anderen eben die Rechte der Anleger ausreichend berücksichtigt hat bzw. das Interesse der Gefahrenabwehr so groß ist, dass es tatsächlich das Interesse der Anleger am allgemeinen Lärmschutz überwiegt.

Es muss sich natürlich hierbei verstehen, dass tatsächlich überhaupt eine messbare Lärmbelästigung für die Anlieger vorliegt: sollte sich daher aus dem bereits eingeholte Gutachten oder einem noch einzuholende Gutachten ergeben, dass überhaupt keine nennenswerte Lärmbelästigung vorliegt, wäre die Behörde bei fast jedem Nachweises eines irgendwie gearteten Grundes im Recht.

Der Bezeichner hofft, mit diesen Angaben hinreichend gedient zu haben.

Mfg
RA Henke
Dortmund





zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Mathias Henke, Harkortstraße 66, 44225 Dortmund

Anwalt für Verkehrszivilrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller pluto hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Die Antwort unterstellte Bedingungnen, die nicht angegeben waren (Lärmschutz)



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