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 gesamtschuldnerischer Haftung


Frage gestellt am 2010-09-24 14:26:14.514
Frage gestellt von GMC1959
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 5687


Guten Tag,
im Jahr 2002 hatte ich mit meinem Lebensgefährten ein Haus (mit 100% Finanzierung) gekauft. 2004 haben wir uns dann getrennt und uns gegenseitig versprochen, so lange für das Haus gemeinsam da zu sein, bis es verkauft ist. Wenige Wochen später zog mein Lebensgefährte aus, zu einer neuen Freundin. In den ersten Monaten beteiligte er sich noch an den Nebenkosten, ab Februar 2005 stellte er diese Zahlungen ein.
Für die Finanzierung des Hauses in gesamtschuldnerischen Haftung i.H.v. 178000 Euro, wurden 2 Bausparvertäge abgeschlossen (zur Tilgung)jeweils in Verbindung mit einem Bauspardarlehen. Einer auf meinen Namen i.H.von 93.000 Euro (Festlegung 10 Jahre) und ein zweiter auf den Namen meines Lebensgefährten i.H.v. 85.000 Euro (8Jahre Festlegung). Die Beträge wurden unterschiedlich gewählt, da mein Lebensgefährte nach 8 Jahren die Auszahlung einer (an den Gläubiger abgetretene) Kapitallebensversicherung i.H.v. 85000 Euro erwartete und dieser Betrag dann zur Tilgung seines Bauspardarlehns dienen sollte.
Wir stritten uns dann mehrere Jahre, ob das Haus nun verkauft oder vermietet werden sollte. Ich wollte nicht vermieten, weil ich mit meinem inzwischen EX-Lebensgefährten keine Schulden mehr in gesamtschulderischer Haftung haben wollte und mir außerdem die Vermietung mit dem Risiko auch mal keine Miete zu bekommen zu hoch war. Nachdem er aber nun bereits zu seiner neuen Fraundin gezogen war, wollte er eine schnelle Lösung und das war das Vermieten. Anstatt sich um die endgültige Lösung des Verkaufs zu kümmern, schrieb er mir Briefe , ich solle ausziehen, damit man vermieten könne. Ich konnte aber nicht ausziehen, bevor ein Käufer in Sicht war, weil ich die Darlehnsrückzahlung und die Miete für eine Wohnung nicht gemeinsam aufbringen konnte. In dieser Zeit zahlte mein EX zwar die Raten für sein Bauspardarlehen, beteiligte sich aber nicht an notwendigen Reparaturen und an den Nebenkosten, auch nicht an Grundkosten.
Ende 2008 musste ich aus gesundheitlichen Gründen ausziehen, Gott sei Dank bekam ich aus der Familie finanzielle Unterstützung, so dass ich bereits vor dem Verkauf ausziehen konnte. Auch danach beteilte er sich an keinen Unterhaltungskosten für das Haus. Vielmehr verlangte er ein Nutzumgsentgelt für die Zeit, in der ich das Haus ohne ihn bewohnt hatte. Obwohl er mir die Alleinnutzung aufgedrängt hatte und ich kein Interesse an dem Bewohnen des Hauses hatte. Ich wollte von Anfang an, dass ich auch ausziehen kann, um in die Nähe meiner Arbeitsstätte zu ziehen. Die Entfernung dorthin betrug etwa 75 km, was ich aufgrund meiner stetigen gesundheitlichen Verschlechterung nicht mehr länger auf mich nehmen konnte.
Das Haus wurde dann erst zum 30.4.2010 und nur für 143000 Euro verkauft. (2005 hätten wir mehr bekommen) Wir schuldeten der Bank jedoch nach Hinzurechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung für den auf meinen Namen laufenden Vertarg noch ca. 171000 Euro. Nach Abzug des Verkauferlöses war, wegen der 100 % igen Finanzierung noch eine Restschuld von ca. 29000 Euro über. Mein EX verhandelte dann mit dem Darlehsgläubiger, dass die Restschuld erst im August gezahlt werden sollte, weil dann seine oben erwähnte Kapitallebensversicherung fällig würde. Ich wurde dazu nicht befragt, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt. Deshalb wurde in der Berechnung der Bank auch noch eine offene Forderung für 4 Monate für mich berechnet.
Die Bank hat dann, wohl um die Angelegenheit zu vereinfachen, zunächst die gesamte Restschuld von der abgetretenen Lebensversicherung meines EX abgegriffen. Nun verlangt mein EX natürlich dem Grunde nach zu Recht, dass ich mich an dieser Restschuld beteilige. Allerdings trennt er die beiden Verträge und zieht davon jeweils 50 % des Verkauferlöses ab. Er teilt zwar das eingegangene Geld gleichmäßi auf, nicht aber die Verbindlichkeiten.
Nebenbei erwähnt hatte ich bei meinem Bausparvertrag 9000 Euro angespart und mein EX auf seinem 5700. Als ich ihn während des Notartermins fragte, wie wir das mit der Restschuld nun untereinander klären, sagte er mir selbst, dass er mir ja noch die Differenz zwischen meinem Bausparguthaben und seinem zur Hälfte entschädigen muss. Davon war aber bei seiner Berechnung nicht die Rede.
Er rechnet so:
Nach Verrechnung von offener Forderung (für April bis August 2010), Vofälligkeitsentschädigung und Guthaben auf meinem Bausparvertrag beläuft sich das Minus auf "meinem" Darlehnskonto noch bei 90468,04 Euro. Davon zieht er die Hälfte des Verkaufserlöses (71500 Euro) ab, so dass ich ihm noch 18968,04 Euro schulde.
Ich würde anders rechnen. Die Verbindlichkeiten bei der Bank betragen insgesamt 171000 Euro, abzüglich des Verkauferlöses von 143000 Euro, bleiben die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten i.H.v. 28000 Euru, die zunächst zu teilen wären. Beide hätten also noch je 14000 der Verbindlichkeiten zu tragen.
Da ich 3300 Euro ehr in meinen Bausparvertarg eingezahlt hatte, würde ich die Hälfte davon von meiner Verbindlichkeit abziehen, so dass ich meinem Ex nun noch 12350 Euro schulde.
Nun stellt sich noch die Frage, welche Unterhaltungskosten für das Haus ich im Gegenzug noch in Rechnung stellen. könnte. Geht das nur für die Zeit, nachdem ich auch ausgezogen bin, oder auch für die Zeit, als ich das Haus noch bewohnte, er aber nicht. Und gilt hier eine Verjährungsfrist?

Wie man sieht kommen hier mehrere Fragen zusammen.
1. Wie sind die Verbindlichkeiten aus der Hausfinanzierung aufzuteilen?
2. Welche Erstattung steht mir bzgl. der Unterhaltungskosten und Nebenkosten für das Haus zu.
meine 3. Frage wäre dann noch folgende:
Ich habe meinem EX während unserer Beziehung nachweisbar Geld geliehen (mehrere Tausend Euro). Gilt hier eine Verjährung von 3 Jahren. Dann könnte ich das abschreiben.
Ich hoffe, Sie können mir eine Auskunft erteilen, die es mir möglich macht, zu entscheiden, wie ich verfahren soll, für den Fall, dass mein Ex den von mir nicht anerkannten Teil seiner Forderung einklagen sollte.

Danke.


  Rechtsanwältin Gabriele Koch hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-09-24 16:30:56.482
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Fragestellerin,

Vielen Dank für Ihre Frage, wie ich anhand des geschilderten Sachverhalt wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 426 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sofern sie nicht etwas anderes vereinbart haben. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, hat er daher gegenüber dem andern Schuldner gem. § 426 II BGB einen entsprechenden Ausgleichsanspruch. Für Sie heißt das, dass die Verbindlichkeiten so aufgeteilt werden müssen, dass am Ende jeder gleich viel bezahlt hat. Die Berechnung Ihres Partners ist auf jeden Fall falsch, da der Erlös nicht halbiert sondern in voller Höhe mit sämtlichen Schulden zu verrechnen ist. Ob Ihre Berechnung allerdings richtig ist, kann ich nicht überprüfen, weil aus der Sachverhaltsschilderung nicht ersichtlich ist, wie viel Sie und Ihr Ex Partner insgesamt tatsächlich konkret bezahlt haben. Letztendlich muss es so sein, dass beide gleich viel bezahlt haben. Ist das nicht der Fall, bekommt der, der nach Verrechnung mit dem Verkaufserlös mehr bezahlt hat, vom anderen von der Differenz die Hälfte.

Solange Sie alleine in dem Haus gewohnt haben, waren Sie verpflichtet, alle die Kosten alleine zu tragen, die auch ein Mieter hätte tragen müssen, also alle die Kosten, die in § 2 der Betriebskostenverordnung aufgelistet sind. Insoweit werden sie gegen ihren Ex Partner keine Erstattungsansprüche haben. Sind jedoch Kosten angefallen, die nicht auf einen Mieter hätten abgewälzt werden können, zum Beispiel Kosten für Reparaturen, so haben Sie gegenüber ihren Ex- Partner einen Anspruch darauf, dass dieser sich zur Hälfte beteiligt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 748 BGB, unterliegt allerdings der regelmäßigen Verjährung, das heißt er kann nur noch für Ansprüche geltend gemacht werden, die im Jahr 2007 oder später fällig wurden.

Nach ihrem Auszug sind alle Kosten gemäß § 748 BGB hälftig zu teilen. Diesem Anspruch können Sie Ihrem Ex Partner entgegenhalten und gegebenenfalls entsprechend verrechnen. Der Anspruch ist auch nicht verjährt, kann also noch geltend gemacht werden.

Bezüglich der Darlehen, die Sie Ihrem Ex-Partner gewährt haben, wären weitere Angaben erforderlich um Ihre Frage verbindlich und abschließend beantworten zu können. Verjährt sind Forderungen, die zum 31.12.2006 oder früher fällig waren. Forderungen wie irgendwann im Jahr 2007 fällig waren, verjähren zum 31.12.2010.

Wurde eine konkrete Vereinbarung darüber getroffen, wann die Darlehen zurückgezahlt werden müssen, und waren die Darlehen in 2006 oder früher zur Rückzahlung fällig, ist der Anspruch also wohl tatsächlich verjährt, sofern nicht später noch abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Dasselbe gilt auch, wenn zwar kein Termin zur Rückzahlung der vereinbart war, Sie die Darlehen jedoch gekündigt und diese dadurch zum 31.12.2006 oder früher zur Rückzahlung fällig war.
Wurde dagegen kein Rückzahlungstermin vereinbart, oder einer, der im Jahr 2007 oder später liegt, so ist der Anspruch noch nicht verjährt.

Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen



Gabriele Koch
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Gabriele Koch, Anwandener Straße 43, 90431 Nürnberg

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