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 HOAI-Abrechnung obwohl Vertrag nicht erfüllt ist?


Frage gestellt am 2012-03-28 22:23:18.616
Frage gestellt von AntonNon
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 70
Aufrufe der Frage 4084


Einer unserer Auftragnehmer hatte CAD-Zeichnungen für einen Solarpark erstellt, jedoch nicht die Planung, die haben wir selbst gemacht.
Eine seiner Rechnungen ist strittig, weil es unterschiedliche Ansichten über die Abrechnungsart gibt (pauschale Obergrenze oder: nach oben offen, Zeichenleistung nach Zeit). Der Streitwert in dieser Sache wäre lediglich um die 1500 EUR.

Sein RA dreht die Sache nun - ob de jure zu Recht oder nicht kann ich nicht beurteilen - so, dass in diesem Fall (strittige Rechnung) das Ganze nun eben nach HOAI abgerechnet wird, da "zweifellos" ein solcher Vertrag (ein ingenieurstechnischer) zustande gekommen sei (Verweis auf Auftragsbestätigung). Falls dies zuträfe, dann wäre dies jedoch ungewollt, unbeabsichtigt "passiert". Auch die Dokumente / email-Verkehr um die Auftragsbestätigung herum geben das nicht her. Da ist lediglich von Zeichenleistung die Rede.

_Fakt_ ist:
Eine ingenieurstechnische Planung hat ausschließlich und lückenlos nachweisbar durch uns stattgefunden. Die Gegenseite hat lediglich gemäß unseren Angaben und Vorlagen _gezeichnet_.

Das Projekt ist seit einiger Zeit abgeschlossen, der Solarpark ist gebaut.

Nun will der RA eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 35 TSD, da er sich ungefähr 45 TSD Honorar nach HOAI errechnet hat.

Er möchte also im für mich schlechtesten Fall eine Sicherheitsleistung für einen nicht erfüllten, nicht geleisteten Vertrag (es wurden jedenfalls keine ingenieurstechnische Planungsleistungen durch die Gegenseite erbracht), um danach vielleicht die Rechnung über die 45 TSD zu stellen?

Er bietet zwar an, dass ich einen Vergleichsvorschlag mache, stellt jedoch eine Klage in Sachen Sicherheitsleistung in Aussicht.

Es geht mir darum, vorab einzuschätzen, ob der RA denkbar eine Chance haben könnte, damit durchzukommen.

(Ich bitte den Stil zu verzeihen - der Text wurde an anderer Stelle im Bekanntenkreis verwendet und nur geringfügig editiert. In dieser Sache möchte ich zunächst Rat von mehr als einer Seite haben.)

Vielen Dank schon jetzt für eine zutreffende Einschätzung.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-03-29 10:10:11.944
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten möchte:


Entscheidend ist, ob die HOAI Anwendung findet:

Sofern der Kollge der Auffassung ist, dieses sei in der Auftragsbestätigung so genannt, wird das alleine nicht ausreichend sein. Denn es kommt nicht auf die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Vertragsausgestaltung an.

Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die in der HOAI beschriebenen Leistungen erbracht worden sind, damit die HOAI zur Anwendung kommt (BGH, Urteil vom 22.05.1997, Az.: VII ZR 290/95).


Die CAD-Zeichnung kann aber nur dann als zusätzliche, besondere Leistung (und damit zur Anwendung der HOAI führen), wenn sie IM ZUSAMMENHANG mit typischen Architektenleistungen erbracht werden und zu den Grundleistungen HINZUTRETEN (OLG Düsseldorf, BauR 1993, 758).

Und genau daran wird es hier nach Ihren Schilderung fehlen, wenn eine reine Zeichenleistung erbarcht worden sind, aber keine weitere Architektenleistungen, wie Planung etc.

Auch ist keine sogenannte isolierte besondere Leistung zu erkennen, wenn es sich rein auf die CAD-Zeichnungen nach Vorgaben gehandelt hat.


So wie sie es schildern, sehe ich daher keine realistische Chance der gegenseite, damit durchzudringen.


Nun kommt das berühmte ABER:

Diese erste Einschätzung beruht auf Ihrer Schilderung; Die verträge und Gesamtumstände können eine abweichende Einschätzung rechtfertigen, so dass wirklich alle Unterlagen geprüft werden sollten. Manchmal sind es die "Kleinigkeiten", die große juristischen Auswirkungen haben können.

Und dann haben Sie weiter das Risiko, dass ein Richter entscheidet, wobei das Ergebnis gerade in Bausachen kaum verlässlich verhersehbar ist.

Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Lösung auf dem Vergleichswege sollten Sie daher immer vorziehen.


Ich wünsche Ihnen viel Glück in dieser Sache.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

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Anwalt für Vertragsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller AntonNon hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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