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 Kauf eines PKW`s beim Gebrauchthändler


Frage gestellt am 2016-09-22 11:51:18.258
Frage gestellt von x2steichert
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 13
Aufrufe der Frage 3756


Sehr geehrte Damen und Herren,

vor ca. 1 Woche kaufte ich bei einem Gebrauchtwagenhändler einen 8 Jahre alten PKW.

Mein Freund, der Lackierer ist, bemerkte jetzt in der Türinnenverkleidung Klebekanten vom Klarlack, was auf eine Lackierung der Türen hindeutete. Des Weiteren beschädigte Schachtleisten( die auch auf Reparatur hinweisen könnten). Daraufhin fanden wir anhand eines Lackdickenmessgerät heraus, dass außer das Dach alle Stellen am Fahrzeug nachlackiert worden sind und die Motorhaube an einer Stelle sogar farblich angespritzt worden ist. Das hätte dem Verkäufer auffallen müssen und das hätte er sagen müssen?

Des Weiteren fanden wir heraus, dass an der einen Stelle der Lack 450 µ(sprich = mü) dick sei und normal ca. 200 µ wären, was wiederum daher kommt, dass an der Stelle gespachtelt worden sei und dementsprechend ein Verdacht auf einen Unfall bestehe. Das hätte er doch auch angeben müssen bzw. sehen müssen oder?!

In dem von mir abgeschlossenen Kaufvertrag ( Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) mit dem Händler hat er die Rubrik
"Fahrzeugangaben lt. Vorbesitzer" -> "Mängel, Unfall- und andere Schäden" nicht ausgefüllt.

jetzt meine Frage:
Hätte er dies alles aufgrund seiner generellen Untersuchungspflicht als Händler sehen müssen und dementsprechend angeben müssen? Wenn ja, handelt es sich hierbei um eine arglistige Täuschung und habe ich das Recht auf Nachbesserung oder ggfs. auf Schadensersatzansprüche?

Vielen Dank im Voraus.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-09-22 13:09:10.019
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Schilderung stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte nach §§ 434, 437 BGB zu, da das Fahrzeug nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.


Die Händler muss ungefragt auch solche Mängel offenbaren, die erkennbar für einen Käufer wichtig sind und die Kaufentscheidung beeinflussen - dazu gehört auch der Hinweis auf einen Unfallschaden oder zumindest der Hinweis, einen Unfallschaden nicht 100%ig ausschließen zu können.

Hier wurde aber mit den Auslassen des Vertragspassus dann der Anschein gesetzt und die Vereinbarung der Unfallfreiheit gesetzt.

Fraglich ist daher nur, ob der Händler es hätte erkennen können und müssen.

Dazu ist die Rechtsprechung unterschiedlich; eine allgemeine Untersuchungspflicht gibt es so nicht.

Wenn aber - wie hier - die Mängel derart gravierend sind, hätte der Händler selbständig aucg unetsuchen und prüfen müssen, so dass man dann auch nach Ihrer Schilderung dem Verkäufer eine Untersuchungspflicht anlasten muss. Dann hätte er aber das Auto so nicht anbieten und verkaufen dürfen.


Ich würde Ihnen raten, sich mit dem Vorbesitzer in Verbindung zu setzen. Hatte diese den Händler auf den Unfall hingewiesen oder der Händler gar den Kaufvertrag wegen eines Unfallschadens entsprechend reduziert abgeschlossen.

Dann könnten Sie auch die arglistige Täuschung nachweisen.

Denn so ist es nicht ganz eifach. Zwar spricht viel dafür, aber der Händler könnte ja auch derart unfähig sein, dass man ihm dann keine Arglist nachweisen kann - beweispflichtig dafür sind Sie aber.


Daher würde ich Ihnen zunächst dazu raten, den Vorbesitzer zu kontaktieren. Bestätigt sich danach die Arglist, können neben den Gewährleistungsrechten auch weitergehende Schadenersatzansprüche oder die komplette Anfechtung des Vertrages durchsetzen.

Ohne Arglist werden Sie "nur" die Gewährleistungsrechte geltend machen können.

Dazu mpüssten Sie dann die Gegenseite unter Fristsetzung von 14 Tagen auffordern.

Nach Fristablauf sollten Sie dann mit allen Unterlagen und Beweismitteln einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Der Fragesteller x2steichert hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
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