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 möglicherweise fehlerhafter Notarvertrag


Frage gestellt am 2012-12-14 20:59:56.595
Frage gestellt von neumann57
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 37
Aufrufe der Frage 6905


Guten Tag,

in einer notariell beurkundeten Erbschaftsangelegeneheit hat die Tochter
ihren Erbanteil (115000 €) ihrer Mutter (der Witwe) geschenkt.
Der beurkundende Notar hat allerdings
nicht über den Anfall der Schenkungssteuer (i.d.F. ca. 20.000 €) hingewiesen, bzw. hat keine steuerliche Beratung empfohlen.

Bei einer entsprechenden Aufklärung der Vertragsparteien wäre ein solcher Vertrag nach menschlichem Ermessen mit diesen finanziellen Konsequenzen eines Steuerbescheids wohl nicht abgeschlossen worden.

Im verhandelten Vertrag ist lediglich pauschal erwähnt, dass möglicherweise anfallende Steuern zu Lasten der Erwerberin gehen.
Eine nähere Erläuterung ist bei Vertragsunterzeichnung nicht erfolgt.

Auf diesen Passus, wie er wohl in jedem Vertrag steht, beruft sich der Notar nunmehr.

Diese steuerlichen Folgen waren für Mutter (jetzige Steuerschuldnerin) und
deren Tochter bei der Vertragsunterzeichnung in keiner Weise vorhersehbar.

Meine Fragen:
1) Hätte der Notar hinsichtlich der steuerlichen Folgen belehren müssen, oder ist der vertraglich standardmäßige pauschale Hinweis:
-möglicherweise anfallende Steuern gehen zu Lasten der Erwerberin- ausreichend?

Ich erwähne hierbei das Urteil des OLG Oldenburg (Zivilsenat)Az.: 6 U 58/09.
(Schadenersatzpflicht des Notars bei fehlender Aufklärung über Schenkungssteuer)
Allerdings sind mir die näheren Umstände
dieses Urteils nicht bekannt.

MfG
Neumann57








  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2012-12-14 22:22:53.769
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

in dem von Ihnen zitierten Urteil heißt es:

"Auch wenn weder aus der in § 17 Abs. 1 BeurkG normierten Beratungspflicht noch aus der allgemeinen Betreuungspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine allgemeine Amtspflicht des Notars, auch über die steuerlichen Folgen des Geschäftes im Einzelnen zu belehren, folgt, so ist er doch nach § 8 Abs. 1 und4 ErbStDV verpflichtet, auf die Möglichkeit des Anfalls von Schenkungsteuer hinzuweisen. Die schuldhafte Verletzung der in § 8 Abs. 1 und 4 ErbStDV normierten Hinweispflicht ist grundsätzlich Amtspflichtverletzung gegenüber den Beteiligten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO."

Daraus lässt sich entnehmen, dass der Hinweis in dem damaligen Fall nicht gegeben wurde aber auch, dass der Notar keine Steuerberatung durchführen muss, aus der sich ergibt, in welcher Höhe steuern anfallen.
Daher dürfte der pauschale Hinweis ausreichend sein.
Da dieser in Ihrem Fall verwendet wurde, ist hier kein Beratungsfehler erkennbar.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Vertragsrecht beim Anwalt-Suchservice



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