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 Rücknahme Notebook


Frage gestellt am 2010-01-14 13:47:04.125
Frage gestellt von upiethe
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 23
Aufrufe der Frage 5060


Hi,

folgendes. Kundin vermittelt Immobilien und arbeitet mit einem Notebook (NB). Dieses zerfällt und sie braucht ein neues. Ich biete ihr ein neues an. Kostenpunkt € 670,01. Mit Datenübernahme vom alten und Einrichtung bei ihr vor Ort. Das neue wird mit Windows Vista bespielt eingekauft, dann mit Windows XP Pro neu eingerichtet. Datenübernahme vom alten. Über Hotline werden diverse Anwendungen auf das neue gebracht. Dann Einrichtung vor Ort. Sind insgesamt ca. 8 Stunden Arbeit.
In der Rechnung rechne ich nur das NB ab (Festpreis mit allem was anfällt - Service).
Kundin hat Probleme mit dem CardReader im NB. Wir versuchen 3 mal ihr vor Ort zu helfen. NB dürfen wir zum Überprüfen nicht mitnehmen!
Um zu helfen order ich nocheinmal das gleich NB. Habe vor, bei ihr die Festplatte zu tauschen und das jetzt 2. NB kurz zu starten und Windows zu aktivieren. Sollte CardReader bei 1. NB defekt sein, wäre das Problem behoben und sie könnte arbeiten ohne große Störung. ABER sie wirft mit vor, ich hätte ein zusammengeschustertes NB geliefert, es sei alt!!! Und sie besteht auf Garantiekarten, die meinem NB nicht beiliegen (Anm.: tun sie nie! Gibt es bei Businessgeräten über Distributoren auch nicht). Mir reicht es. Eine weitere Hilfe oder NB-Tausch lehne ich ab. Ihre Unterstellungen sind vom feinsten und absolut falsch.
Ich warte was kommt. Wirft sie mir Betrug vor, dann Gericht. Aber jetzt kommt RA-Schreiben. Angeblich sei das NB defekt und ich soll es zurücknehmen, obwohl keine Reparaturen gemacht wurden oder gemacht werden durften! Sehr sauer rechne ich. Fall für das Gericht kostet Nerven und Geld, da Rechtsschutz nicht einspringt. Also nehme ich das NB zurück, habe jetzt aber noch ein 2.NB stehen. Gebrauchsspuren vorhanden. Touchpad ist abgenutzt. Sie hat die € 670,01 wiederbekommen.
ABER jetzt kommt auch noch die Rchnung vom gegnerischen Anwalt über € 120,67.
DAs 1. NB habe ich mittlerweile als Vorführmodell für € 320,00 weiterverkaufen können. Ergibt ein dickes Minus.
Was mich jetzt wurmt. Muss ich die RA-Kosten bezahlen? UND ich möchte sehr gerne der Dame selber eine Rechnung über Abnutzung und für die reichlich angefallene Arbeit machen. Schließlich habe ich genug für sie getan.
Was kann und darf ich und muss ich die RA-Rechnung bezahlen???
HILFE!
Besten Dank.

Ach ja. ICh habe eine kleine Firma rund um den Computer, nennt sich PC-Krankenhaus.


  Rechtsanwalt André Sämann hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-01-14 15:44:06.492

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Anwaltskosten der Gegenseite hätten Sie dann zu tragen, wenn Sie mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages in Verzug gewesen wären.
Ein entsprechender Erstattungsanspruch setzt also voraus, dass Sie zur Rückabwicklung verpflichtet waren, weil das Notebook defekt war und die Rücknahme von Ihnen verweigert oder verspätet erbracht wurde. Nur in diesem Fall wäre die Einschaltung Anwaltes zur Durchsetzung der Gewährleistungsrechte notwendig und Sie hätten dann die Anwaltskosten als Verzugsschaden zu erstatten.

Hätten Sie das Notebook lediglich aus Kulanz und ohne rechtliche Verpflichtung zurückgenommen, würde kein Gewährleistungsfall vorliegen. Dann wären Sie auch nicht verpflichtet gewesen, das Notebook zurückzunehmen. Es würde also in diesem Fall kein Verzug vorliegen und Sie hätten daher auch die Anwaltskosten nicht zu tragen.
Gegebenenfalls hat die Käuferin / Kundin ihre Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie Ihnen nicht die Möglichkeit gegeben hat, das Notebook umfassend zu untersuchen. Wäre dies der Fall, würde auch kein Verzug vorliegen.

Im Übrigen könnten Gegenansprüche in Betracht kommen, mit welchen Sie aufrechnen könnten. Ich gehe davon aus, dass die Einrichtung und Datenübernahme nicht Vertragsbestandteil war bzw. nicht in dem Kaufpreis von € 670,01 eingepreist war. In diesem Fall könnten Sie u.U. Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB haben. Dieser lautet: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“

Dies müsste anhand der Auftragsunterlagen geprüft werden.

Insgesamt kann es m.E. nur darum gehen, der Gegenseite ausreichend Probleme aufzuzeigen, um das Prozessrisiko zu erhöhen. In diesem Fall dürfte es wenig „schmackhaft“ sein, die vermeintlichen Vergütungsansprüche einzuklagen. Ist die Gegenseite rechtsschutzversichert, wird sie dies jedoch mit Sicherheit nicht interessieren.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt André Sämann, Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen

Anwalt für Vertragsrecht beim Anwalt-Suchservice



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