Rücknahme Notebook
Frage gestellt am 2010-01-14 13:47:04.125
Frage gestellt von upiethe
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 23
Aufrufe der Frage 5060
Hi,
folgendes. Kundin vermittelt Immobilien und arbeitet mit einem Notebook (NB). Dieses zerfällt und sie braucht ein neues. Ich biete ihr ein neues an. Kostenpunkt € 670,01. Mit Datenübernahme vom alten und Einrichtung bei ihr vor Ort. Das neue wird mit Windows Vista bespielt eingekauft, dann mit Windows XP Pro neu eingerichtet. Datenübernahme vom alten. Über Hotline werden diverse Anwendungen auf das neue gebracht. Dann Einrichtung vor Ort. Sind insgesamt ca. 8 Stunden Arbeit.
In der Rechnung rechne ich nur das NB ab (Festpreis mit allem was anfällt - Service).
Kundin hat Probleme mit dem CardReader im NB. Wir versuchen 3 mal ihr vor Ort zu helfen. NB dürfen wir zum Überprüfen nicht mitnehmen!
Um zu helfen order ich nocheinmal das gleich NB. Habe vor, bei ihr die Festplatte zu tauschen und das jetzt 2. NB kurz zu starten und Windows zu aktivieren. Sollte CardReader bei 1. NB defekt sein, wäre das Problem behoben und sie könnte arbeiten ohne große Störung. ABER sie wirft mit vor, ich hätte ein zusammengeschustertes NB geliefert, es sei alt!!! Und sie besteht auf Garantiekarten, die meinem NB nicht beiliegen (Anm.: tun sie nie! Gibt es bei Businessgeräten über Distributoren auch nicht). Mir reicht es. Eine weitere Hilfe oder NB-Tausch lehne ich ab. Ihre Unterstellungen sind vom feinsten und absolut falsch.
Ich warte was kommt. Wirft sie mir Betrug vor, dann Gericht. Aber jetzt kommt RA-Schreiben. Angeblich sei das NB defekt und ich soll es zurücknehmen, obwohl keine Reparaturen gemacht wurden oder gemacht werden durften! Sehr sauer rechne ich. Fall für das Gericht kostet Nerven und Geld, da Rechtsschutz nicht einspringt. Also nehme ich das NB zurück, habe jetzt aber noch ein 2.NB stehen. Gebrauchsspuren vorhanden. Touchpad ist abgenutzt. Sie hat die € 670,01 wiederbekommen.
ABER jetzt kommt auch noch die Rchnung vom gegnerischen Anwalt über € 120,67.
DAs 1. NB habe ich mittlerweile als Vorführmodell für € 320,00 weiterverkaufen können. Ergibt ein dickes Minus.
Was mich jetzt wurmt. Muss ich die RA-Kosten bezahlen? UND ich möchte sehr gerne der Dame selber eine Rechnung über Abnutzung und für die reichlich angefallene Arbeit machen. Schließlich habe ich genug für sie getan.
Was kann und darf ich und muss ich die RA-Rechnung bezahlen???
HILFE!
Besten Dank.
Ach ja. ICh habe eine kleine Firma rund um den Computer, nennt sich PC-Krankenhaus.
Rechtsanwalt André Sämann hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2010-01-14 15:44:06.492
Sehr geehrter Fragesteller,
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