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 Termin absage was nun?


Frage gestellt am 28.10.2011
Frage gestellt von Alpi3177
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 591


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin ein Makler (Versicherung und Immobilien) leider kommt es in letzter Zeit häufiger an, dass die Kunden den Termin kurzfristig absagen und wir diesen Termin so kurzfristig nicht mehr neu Belegen können.

Wir vereinbaren sowohl Termine vor Ort, als auch Onlineberatungstermine.

Ich würde gerne wissen, ob wir die Kunden die kurzfristig abgesagt haben (weniger als 24 Stunden) eine Rechnung zu kommen lassen können?

Wenn nicht, wie könnte man verfahren, damit diese kurzfristigen absagen gegen Entgelt abgerechnet werden können?

  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 28.10.2011
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

die Ihrerseits gestellte Frage erlaube ich mir aufgrund Ihrer Angaben, wie folgt zu beantworten:

1. Das gesetzliche Leitbild des Maklerlohnes ist in § 652 BGB definiert. Das bedeutet, dass ein Makler dann seine Provision verdient hat, wenn er entweder die Gelegenheit eines Vertragsabschlusses nachweist oder vermittelt. Das bedeutet, dass der Maklerlohn nur im Erfolgsfall verdient ist.

2. Sofern Sie in Abweichung von diesem gesetzlichen Leitbild einen Stundenlohn o.ä. vereinbaren wollen, müssten Sie dies im Einzelfall mit dem entsprechenden Interessenten individuell vereinbaren. Dies gilt auch für eine Vergütung im Hinblick auf nicht rechtzeitige Absage von Terminen.

3. In der Praxis dürfte es allerdings schwierig sein, eine derartige individuelle Vereinbarung mit dem Interessenten zu treffen. Dies aus zwei Gründen. Zum einen werden in der Regel Termine am Telefon oder evtl. Online mit Miet- oder Kaufinterssenten bzw. potentiellen Versicherungsnehmern vereinbart. Dieselben werden - angesichts einer anderweitigen Praxis bei anderen Maklern - sich kaum bereit erklären, am Telefon o.ä. eine abweichende Vereinbarung, z.B. eine Stundenlohnvereinbarung, abzuschliessen. Zum anderen müsste eine derart abweichende Vereinbarung ausdrücklich schriftlich dokumentiert werden. Auch dies wird im Vorfeld eines Termines schwierig werden.

4. Eine Vorschrift in Ihren AGB (= Allgemeine Geschäftsbedingungen) wird auch nicht zielführend sein, da auch diese in den individuellen Vertrag zwischen Ihnen und dem Interessenten einbezogen werden müssen. Zudem wäre eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild bedingt, die mithin für den Interessenten auch überraschend wäre.

5. In praktischer Hinsicht wird es mithin zu empfehlen sein, mehrere Interessenten auf einen Termin zu legen, damit ein tatsächlicher Zeitverlust auf Ihrer Seite durch kurzfristige Absagen oder Nichterscheinen von Interessenten nicht bedingt wird.

Ich hoffe, mit vorstehenden Ausführungen behilflich gewesen sein zu können. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage aufgrund Ihrer Angaben tätigen kann.

Für eventuelle weiterführende Fragen und/oder Informationen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H.-M. Filiz
Rechtsanwältin


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zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

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