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 Verjährung von Dienstleistungen


Frage gestellt am 2013-08-20 17:41:45.626
Frage gestellt von azahar
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 7155


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Mai 2011 in einem Diätinstitut 52 Behandlungen (Wert 1990 €) gebucht und bezahlt.
25 Behandlungen habe ich absolviert, dann musste ich aus Zeitmangel pausieren. Die restlichen 27 Behandlungen möchte ich jetzt durchführen.
Das Institut sagt, diese seien nach einem Jahr verfallen, ich solle einen neuen Vertrag über 900 € abschließen, damit mir 5 ! alte Behandlungen angerechnet werden
In der schriftlichen „Vereinbarung“ (explizit so genannt und nicht „Vertrag“, keine AGB weder in den Unterlagen noch auf der Internetseite „Easylife“) steht:
„ Die bei Frau X durchzuführende Therapie von 52 Therapietagen (zzgl) Nachsorge) beträgt 1990 €. … Der Teilnehmer verpflichtet sich, … die subkutanen Injektionen regelmäßig entgegenzunehmen. Bei nicht in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt keine Rückvergütung Therapiebeginn 11.05 2011 Therapieende: 15.07.2011„
Meine Frage:
Gilt nicht bei der von mir bereits bezahlten Dienstleistung eine Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB und wenn „ja“, wie setze ich diese durch?
Zumal weder in der Vereinbarung noch in den fehlenden AGB irgendeine Verjährungsfrist angesprochen wird und ich ja keine Rückerstattung fordere, sondern die restliche, bereits bezahlte Dienstleistung.


  Rechtsanwalt Achim Reusch hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-08-21 07:53:09.734

Sehr geehrte Fragestellerin,

anhand Ihrer Angaben ergibt sich folgende rechtliche Einschätzung:

Grundsätzlich verjähren die gegenseitigen Ansprüche aus dem von Ihnen abgeschlossenen Behandlungsvertrag nach §§ 193, 199 BGB in drei Jahren, vorliegend zum 31.12.2014.

Für die Frage ob für die noch nicht in Anspruch genommenen Behandlungen eine Leistungspflicht der Gegenseite besteht sind zunächst die bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen maßgeblich. Nach Ihren Angaben wurde ein konkreter Behandlungszeitraum, nämlich vom 11.05.2011 – 15.07.2011 vereinbart. Hierbei dürfte es sich um ein sog. „relatives Fixgeschäft“ handeln, da die Leistung auch noch nachgeholt werden kann, sodass die Gegenseite – mangels anderer Vereinbarung für den Fall der nicht in Anspruch genommenen Leistungen - vorliegend auch grundsätzlich weiterhin zur Leistung verpflichtet ist.

Wenn sich die Gegenseite nunmehr darauf beruft, dass der Behandlungsanspruch nach einem Jahr verfallen sei, so dürfte dies nach Ihren Angaben nicht begründet sein. Es ist insoweit keine gesetzliche Regelung ersichtlich, wonach der Anspruch nach einem Jahr verfällt. Auch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gibt es nach Ihren Angaben nicht.

Somit dürfte nach wie vor ein Behandlungsanspruch bezüglich der noch nicht in Anspruch genommenen Behandlungen bestehen.

Zur Durchsetzung sollten Sie die Gegenseite schriftlich mit Fristsetzung zur Leistung auffordern, und für den Fall der Leistungsverweigerung den Rücktritt vom Vertrag androhen. Sollte die Leistung von der Gegenseite endgültig verweigert werden, sollten Sie schriftlich den Rücktritt vom Behandlungsvertrag erklären sowie die anteilige Rückzahlung der Behandlungskosten fordern.

Abschließend weise ich darauf hin, dass die rechtliche Einschätzung anhand Ihrer Angaben erfolgt ist. Aufgrund von ggf. weiteren Regelungen in der geschlossenen schriftlichen Vereinbarung sowie ggf. aufgrund mündlicher Absprachen zwischen den Vertragsparteien könnte sich auch eine andere rechtliche Würdigung ergeben.

Für evtl. Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Reusch
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Achim Reusch, Birkenstraße 2 a, 14641 Wustermark

Anwalt für Vertragsrecht beim Anwalt-Suchservice



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