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 Zeitschriftenverkauf am Telefon


Frage gestellt am 2011-06-30 12:48:42.444
Frage gestellt von Shibainu
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Gebot 32 €
PLZ Gebiet 49
Aufrufe der Frage 6108


Fallschilderung:
Im Frühjahr wurde ich von einem mir nicht bekannten Verlag kontaktiert, ich könnte eine neue Zeitschrift testen mit dem Namen Tipp 100. Obwohl ich keine derartige Zeitschrift haben wollte stimmte ich genervt zu (mit Option sofort nach Erhalt der Kontaktdaten zu widerrufen). Ich sollte nach Auskunft des Anrufers ein Begrüßungsschreiben mit allen relevanten Angaben (Anschift des Verlages, Vertragsbedingungen, Widerrufsfrist etc.) binnen weniger Tage erhalten. Ein solches Schreiben kam jedoch nicht.
Stattdessen hatte ich ein paar Wochen später die Zeitschrift im Briefkasten. Auch in dieser fand ich kein Schreiben mit den Informationen, das Impressum war dürftig und nur die Versandadresse in Hamburg deutlich zu erkennen. Ich entschied mich die Zeitschrift, die nicht meinen Geschmak traf zurück zusenden mit dem Vermerk Annahme verweigert. Nach Auskunft des Anrufers würde das schon als Kündigung gewertet. Die nächsten Wochen passiert nichts weiter, doch dann kam eine zweite Zeitschrift, die ich wieder (diesmal im Umschlag) an die Verlagsanschrift (Hamburg) zurückschickte.
Wenige Tage später erhielt ich eine Rechnung von einem Verlag aus Wien über nahezu 100 Euro für ein Abo dieser Zeitschrift. Ich konnte unter der angegebenen Telefonnummer niemanden erreichen, so schickte ich noch am Tag des Erhalts eine sofortige Kündigung (per Fax) mit dem Hinweis darauf, das mir vor dieser Rechnung keine Angaben über den Verlag bekannt gegeben worden waren.
Die Antwort des Verlages: ich könnte fühestens im Jahr 2013 aus dem Vertrag heraus, da ich die gesetzliche Widerufsfrist versäumt habe.

Fragen:
Bin ich verpflichtet die geforderte Zahlung zu leisten?
Wie ist mit einer nicht schriftlich erfolgten Widerrufsbelehrung zu verfahren, wenn ein Empfänger für den Widerruf nicht bekannt ist?
Ist rechtlich überhaupt ein Vertrag zustandegekommen, wenn ich nur telefonisch über Konditionen informiert wurde ohne Angaben des Vertragspartners (Telefonnummer, Adresse etc.) zu erfahren?


  Rechtsanwalt Mathias Henke hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-06-30 17:15:21.992
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Zahlungsverpflichtung zu Ihren Lasten könnte sich nur dann ergeben, wenn einerseits rechtswirksam ein Vertrag zu Stande gekommen und dieser andererseits von Ihnen nicht widerrufen worden wäre:

I.
Nach Ansicht des Unterzeichners mangelt es vorliegend bereits an einem erforderlichen Vertragsabschluss: offensichtlich war telefonisch lediglich vereinbart worden, das ihnen eine Zeitschrift zur Ansicht übersandt wird, d.h. es war lediglich vereinbart, dass Sie die Zeitung einmal testen. In solchen Fallgestaltungen stellt die Zusendung einer Ware juristisch gesprochen lediglich eine so genannte „invitatio ad offerendum“ dar, die eben nicht die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Vertrages, sondern lediglich ein Angebot beinhaltet auf Abschluss eines zukünftigen Vertrages, den sie aber durch Zurücksendung der Ware abgelehnt haben (Sendenachweis aufbewahren !). Ein wirksamer Vertragsschluss kann daher bereits verneint werden.

II.
Selbst wenn man nun aber in dem Telefonat selbst bereits den Abschluss eines Vertrages erblicken würde, wäre zu konstatieren, dass dieses Rechtsgeschäft als Fernabsatzvertrag gilt, so dass die Gegenseite Ihnen eine Widerrufsbelehrung hätte übersenden müssen. Hieran mangelt es offensichtlich: offenbar ist Ihnen überhaupt keinerlei Belehrung dergestalt übersandt worden. Folglich beginnt eine wie auch immer zu berechnende Widerrufsfrist überhaupt nicht zu laufen.

Die Gegenseite wird nun sehr wahrscheinlich aber behaupten wollen, dass die Widerrufsbelehrung Ihnen ordnungsgemäß zugegangen ist. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB hilft der Gegenseite dieser Einwand jedoch nicht entscheidend weiter: im Zweifel muss der Unternehmer den vollen Beweis hinsichtlich des Zuganges der Widerrufsbelehrung erbringen, was der Gegenseite nur sehr schwer möglich sein dürfte.

III. Steht Ihnen damit noch immer ein Widerrufsrecht zu, müsste der Widerruf sodenn auch erklärt werden. In der von Ihnen ausgesprochenen “ Kündigung“ kann man einen Widerruf nach Treu und Glauben durchaus hineinlesen, so dass selbst im Falle der Annahme eines Vertragsschlusses der Vertrag rückwirkend wieder beseitigt wurde.

IV. Fazit:
Nach hiesiger Ansicht ist überhaupt kein Vertrag geschlossen worden, selbst wenn man aber einen Vertragsschluss annimmt, wäre dieser wirksam von Ihnen widerrufen worden, die Widerrufsfrist ist in jedem Fall eingehalten, da eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.

V. Konkreter Ratschlag:
Der Unterzeichner rät trotzdem zwecks Vermeidung jeglicher Rechtsnachteile dazu, der Gegenseite nochmals einen Schreiben zuzusenden, indem Sie:

1. erklären, dass durch die lediglich testweise Übersendung der Zeitschrift überhaupt keinerlei Vertrag zu Stande gekommen ist. Weisen Sie in diesem Zusammenhang durchaus ausdrücklich auf die Formulierung „invitatio ad offerendum“ in, damit die Gegenseite merkt, dass Sie rechtlich vollumfänglich informiert sind.

2. dass Sie zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Widerrufsbelehrung erhalten haben und daher ihre Kündigung als rechtswirksam-rechtzeitiger Widerruf zu werten ist.

3. dass Sie hilfsweise nochmals hiermit den Widerruf ausdrücklich erklären.

VI. Hinweis:
Das völlige Auslassen von Widerrufsbelehrungen bei Zusendungen von Waren ist in letzter Zeit wieder ziemlich in Mode gekommen und erlebt derzeit wieder einen vorläufigen Höhepunkt. Selbst der bei Ihnen eingegangene Werbe-Anruf dürfte ebenfalls bereits gesetzeswidrig sein. Solche Geschäftspraktiken sind definitiv wettbewerbswidrig und abmahnfähig. Sie können daher auch jederzeit diesen Vorgang der Verbraucherschutzzentrale melden, damit von dort aus weitere Maßnahmen diesbezüglich ergriffen werden, beispielsweise die gerichtliche Inanspruchnahme der Gegenseite auf Unterlassung vor einem zuständigen Gericht.

Rechtsanwalt Mathias Henke – Dortmund -

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Mathias Henke, Harkortstraße 66, 44225 Dortmund

Anwalt für Vertragsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Shibainu hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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