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 Bergrecht//Bundesberggesetz § 42


Frage gestellt am 2009-10-13 15:03:52.53
Frage gestellt von maxmaxi
Rechtsgebiet Verwaltungsrecht
Gebot 100 €
PLZ Gebiet 35
Aufrufe der Frage 6721


Leider gab es keine Kategorie Bergrecht!
Vorbemerkung:
Wir betreiben eine Kiesgrube. Wir haben eingetragenes Bergwerkseigentum über Kies. Wir bauen auch seit vielen Jahren ab, er wird in Naturform von uns verkauft und muß nicht aufbereitet werden. Ein Braunkohlekonzern hat Bergwerkseigentum über die Kohle die darunter liegt.Ca die Hälfte unseres Vorkommens ist davon betroffen, wenn die Kohle in Kürze abgebaut werden soll. Es werden bereits Gespräche geführt wie man sich einigen könnte. Wir würden eine angemessene Entschädigung ggf.akzeptieren. In § 42 Bundesberggesetz wird solches geregelt.

unter §42 (3) steht: Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

Frage: Was ist wenn der Gewinnungsberechtigte unseren Kies nicht verwerten kann und es uns unzumutbar ist den Kies zu übernehmen; erstens von der Menge, zweitens ist der Kies nach einer Verlagerung nicht mehr von gleicher Güte? Wie wird eine angemessende Entschädigung berechtnet? Wer kennt sich mit dem Thema top aus?


  Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-10-25 18:49:27.359
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich beantworte diese wie folgt:

§ 42 BBergG regelt die Rechtsverhältnisse zwischen mehreren innerhalb desselben Feldes auf verschiedene Bodenschätze Gewinnungsberechtigten für den Fall, dass die Bodenschätze in einem solchen Zusammenhang vorkommen, dass sie aus berg- oder sicherheitstechnischen Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen. Über das Mitgewinnungsrecht entscheidet das Oberbergamt. Ich gehe davon aus, dass eine solche Entscheidung vorliegt oder zu erwarten ist.

Bei Mitgewinnung fremder Bodenschätze steht dem anderen Berechtigten ein Anspruch auf Herausgabe und Übereignung oder auf Ausgleich in Geld zu. § 42 Abs. 2 BBergG verpflichtet den Braunkohlekonzern, Ihnen die Herausgabe des mitgewonnenen Kies gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und auf Verlangen herauszugeben. Die Herausgabe kann von Ihnen nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme der Mitteilung über die Entscheidung des Oberbergamtes über die Mitgewínnungsberechtigung verlangt werden. Der bis zum Herausgabeverlangen gewonnene Kies unterliegt nicht der Herausgabepflicht.

Ist Ihnen die Übernahme nicht zumutbar, können Sie vom Braunkohlekonzern einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen (§ 42 Abs. 3 BBergG). Die Vorschrift ermöglicht einen finanziellen Ausgleich, wenn Sie für den mitgewonnenen Bodenschatz keine Verwendung haben. Der Anspruch besteht nur, soweit der Braunkohlekonzern seinerseits den Kies wirtschaftlich verwerten kann. Kann er dies nicht, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Braunkohlekonzern muss mithin nur zahlen, wenn und soweit er selbst mit dem Kies etwas "anfangen" kann.

Sollte sich herausstellen, dass der Braunkohlekonzern den Kies nicht verwerten kann, kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, die Herausgabe zu verlangen und die Verwertung selbst zu versuchen, um nicht leer auszugehen. Ratsam wäre, den Braunkohlekonzern aufzufordern, die für die Gewinnung zu erstattenden Aufwendungen mitzuteilen, und zu berechnen, ob unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen, der Lagerung und des Güteverlustes ein Verkauf mit einem vertretbaren Ergebnis möglich wäre.

Wenn der Braunkohlekonzern den Kies nicht verwerten kann und Ihnen die Übernahme unzumutbar ist, besteht im Ergebnis kein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

Auch dass der Kies nach einer Verlagerung nicht mehr von gleicher Güte ist, führt nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung.

Ist dem Braunkohlekonzern eine wirtschaftliche Verwertung möglich, berechnet sich der finanzielle Ausgleich danach, was der Konzern für den Kies aufwenden müsste, wobei die Aufwendungen, die der Konzern für die (Mit)Gewinnung gemacht hat, zu berücksichtigen sind.

Für Ihren Anspruch auf Entschädigung kommt es daher entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Braunkohlekonzern den Kies verwerten kann. Für Streitigkeiten hierüber (und die Höhe der Entschädigung) wäre der Zivilrechtsweg gegeben.

Die gesetzliche Regelung bürdet Ihnen damit die Risiken der Unverwertbarkeit des Bodenschatzes durch den Braunkohlekonzern und der Unzumutbarkeit der Übernahme durch Sie auf, ebenso einen Verlust der Güte. Hintergrund ist die Ausgestaltung des Bergrechts dahingehend, dass es dem Gewinnungsberechtigten eine ungehinderte Aufsuchung und Gewinnung der von der Berechtigung umfassten Bodenschätze ermöglicht. Dies schließt das Mitgewinnungsrecht ein. Einen finanziellen Ausgleich sieht das Bergrecht nur vor, wenn der Mitgewinnungsberechtigte von der Mitgewinnung einen wirtschaftlichen Vorteil hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte. Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

S. Schöne-Köppche
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia Schöne-Köppche, Waldstraße 37, 04105 Leipzig

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