Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Gemeinde


Frage gestellt am 2009-07-24 17:23:52.045
Frage gestellt von babihe
Rechtsgebiet Verwaltungsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 85
Aufrufe der Frage 10148


Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Gemeinde in Bayern ist u. a. Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit ca. 1,3 ha. Der Pachtvertrag mit dem bisherigen Pächter wurde einvernehmlich frist- und formgerecht beendet. Das Grundstück soll neu verpachtet werden.

Die Gemeinde möchte das Grundstück an einen ortsansässigen Landwirt verpachten, mit dem sie auch im Bereich der öffentlichen Grünanlagen-Pflege zusammenarbeitet. Weitere Angebote wurden nicht eingeholt. Eine Ausschreibung erfolgte nicht. Auch wurde das Grundstück Dritten nicht zur Verpachtung angeboten.

Frage: Kann die Gemeinde das Grundstück nach Gutdünken verpachten? Oder ist sie verpflichtet, es zur Verpachtung auszuschreiben (z. B. um sicherzugehen dass die Anfordungen des Art. 75 II S. 1 GO/Verpachtung zum vollständigen Wert erfolgt)?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-07-24 23:49:30.246
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

wann eine Ausschreibung erforderlich ist, kann in analoger Anwendung der Vergabeverordnung ermittelt werden.

Die für Sie wichtigen §§ 2 und 3 der Vergabeverordnung finden Sie als Anhang zu dieser Antwort. Nach § 3 der Vergabeverordnung ist der Auftragswert zunächst auf das 48fache der monatlichen möglichen Pachteinnahmen zu schätzen. Dann ist zu ermitteln, ob dieser Wert oberhalb oder unterhalb eines in § 2 genauer bezeichneten Schwellenwertes liegt. Wenn er unterhalb des Schwellenwertes liegt, ist eine Ausschreibung nicht erforderlich.

Diese Schwellenwerte dienen vor allem dem Zweck, dass die Kosten des Ausschreibungsverfahrens nicht größer sein sollen, als die dadurch erhofften Vorteile. Dieser Rechtsgedanke läßt es angebracht erscheinen, diese Schwellenwerte nicht nur bei der Vergabe von Aufträgen sondern auch bei der Verpachtung analog anzuwenden.

Bei der Verpachtung einer Landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 1,3 ha dürfte die zu erwartende Pacht unterhalb der Schwellenwerte liegen.

Eine Ausschreibung dürfte daher nicht erforderlich sein. Dem von Ihnen angesprochenen Artikel 75 der Gemeindeordnung Bayern kann auch dadurch genüge getan werden, dass man sich daran orientiert, welche Pacht für andere vergleichbare Grundstücke in der Gemeinde erzielt wird, also ortsüblich ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Vergabeverordnung 2009

§ 2 Schwellenwerte
Der Schwellenwert beträgt:
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 422 000 Euro,
2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen mit Ausnahme von
a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 S. 114, Nr. L 351 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28 geändert worden ist, deren Code nach der Verordnung (EG) 2195/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. EG Nr. L 340 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 329 S. 1) (CPV Code) den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder
b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG:
133 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der 2004/18/EG aufgeführt sind,
3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 206 000 Euro,
4. für Bauaufträge: 5 150 000 Euro,
5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert,
6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,
7. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80 000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.
§ 3 Schätzung der Auftragswerte
(1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung einschließlich etwaiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter auszugehen.
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwertes zugrunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen oder bei nicht absehbarer Vertragsdauer folgt der Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.
(4) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen ist bei der Schätzung des Auftragswertes entweder der tatsächliche Gesamtauftragswert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Lieferungen oder Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung oder Dienstleistung folgenden zwölf Monate oder während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist, zugrunde zu legen.
(5) Bestehen die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, müssen bei der Schätzung alle Lose berücksichtigt werden. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
(6) Sieht der beabsichtigte Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen Optionsrechte oder Vertragsverlängerungen vor, so ist der voraussichtliche Vertragswert auf Grund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte oder Vertragsverlängerungen zu schätzen.
(7) Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist außer dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(8) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage des geschätzten Höchstwertes aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge berechnet.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Verwaltungsrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Bernhard Müller beantwortet hat:

Abrechnung Leitungswasserversicherung
2013-06-17 11:27:04.545
40 €

Wegen revision
2013-03-10 09:24:52.415
25 €

Revision
2013-03-09 21:11:50.38
20 €

Geld aus Erbmasse für Grabpflege separieren
2013-03-05 17:09:39.241
40 €

möglicherweise fehlerhafter Notarvertrag
2012-12-14 20:59:56.595
40 €

Farbwahl
2012-11-13 16:59:52.942
20 €

Fotovoltaikanlage
2012-06-19 19:25:35.484
50 €

Frage zum Zivilrecht und oder Strafrecht
2012-03-02 18:24:13.787
35 €

Kindesunterhalt
2012-01-31 13:26:49.3
25 €

Schalldämmung Eigentumswohnung
2012-01-30 10:09:11.81
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Verwaltungsrecht

Datenaustausch mit dem Wohnungswesen der Kreisverwaltung
2021-02-09 09:50:47.289
40 €

Übernachtung im Wohnmobil auf eigenem Grund
2020-05-06 15:06:53.737
40 €

Einreichung der Vollstreckungsgegenklage
2017-10-13 10:42:20.561
400 €

Ausschreibung verpachtetem Gemiendebesitzes
2017-02-19 08:18:14.613
40 €

Bolzplatz
2016-05-09 22:07:25.738
50 €

Hilfe wegen Mikrozensus
2013-08-28 15:36:19.382
30 €

Fünf Jahre Jagdscheinsperre
2011-10-06 19:33:41.988
40 €

Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke
2011-06-25 20:22:28.677
40 €

Bergrecht//Bundesberggesetz § 42
2009-10-13 15:03:52.53
100 €

Ablehnung der Annerkennung des Germanistikstudiums in der Türkei
2009-10-05 15:49:09.576
20 €