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 Anwaltliche Formularvollmacht incl. Abtretungserklärung von Ansprüchen gegenüber dem Gegner an den Anwalt


Frage gestellt am 05.04.2011
Frage gestellt von Mari
Rechtsgebiet Zivilrecht
Gebot 31 €
PLZ Gebiet 50
Aufrufe der Frage 1015


Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

ich habe eine - so denke ich - recht unkomplizierte Frage.
Ist in einem formularischen Vollmachts-vordruck für einen Anwalt erlaubt gleichzeitig eine Abtretungserklärung der Ansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner und sonstigen Dritten an den Anwalt in Höhe seiner Kosten unterzu-bringen, wenn die Vollmachtserteilung mittels Unterschrift nur inklusive dieser Klausel möglich ist.
Und wie liegt der Fall, wenn der Anwalt mir als Mandantin kurz vor der Verabschiedung noch schnell sagte, ich möge ihm doch noch gerade eine anwaltliche Vollmacht unterzeichnen und ich diese im Vertrauen, es handele sich nur darum, unterzeichnet habe, ohne diese durchzulesen und dabei diese Abtretungsklausel in Unwissenheit mit unterschrieben habe, ohne davon zu wissen. Ich erhielt überhaupt nur Kenntnis davon, da ich mir erbeten hatte, doch eine Kopie der unterzeich-neten Vollmacht zu erhalten.
Mein Beweggrund für meine Frage ist die schlechte Erfahrung, die ich mit solcherlei Abtretungsklauseln in der Praxis machen mußte und welche unangenehmen Verwicklungen sich daraus ergeben können, wenn auch noch eine dritte Person in den finanziellen Ausgleich der beteiligten Parteien involviert ist. Es geht nicht darum dem eigenen Anwalt sein Honorar schuldig bleiben zu wollen.
Soweit mein Anliegen an Sie.

In der Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit einem freundlichen Gruß

M. B.

  Rechtsanwalt André Sämann hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 05.04.2011

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Eine derartige Abtretungsklausel in einer Standardvollvollmacht ist m.E. schon ungewöhnlich und in den gängigen Formularen nicht zu finden. Zwar gibt es keinen Formularzwang hinsichtlich des Inhalts einer derartigen Standardvollmacht, jedoch geht eine Abtretung der Ansprüche über den üblichen und erforderlichen Regelungsgehalt einer derartigen Vollmacht hinaus.

Typischerweise enthalten Anwaltsvollmachten jedoch auch eine sog. Geldempfangsvollmacht. Damit wird der Empfang von Geldzahlungen legitimiert und damit kann der Anwalt auch grundsätzlich in Höhe seiner Honorarfordernung aufrechnen. Der gewünschte Effekt der "Honorarsicherung" kann also auch durch die übliche Geldempfangsvollmacht realisiert werden.

Die Abtretungsklausel dürfte als überraschende Klausel gemäß § 305 c BGB
bereits unwirksam sein.
Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Die Standardvollmacht des Anwalts dürfte m.E. als AGB ebenfalls der Kontrolle des § 305 c BGB unterliegen.

Fraglich ist darüber hinaus, ob eine Anfechtung Ihrer Vollmacht bzw. der beinhalteten Abtretungserklärung in Betracht kommt. Zu denken wäre an eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Anwalt tatsächlich arglistig gehandelt hat und Sie über den Erklärungsinhalt aktiv oder durch unterlassene Aufklärung über die Abtretung getäuscht hat. M.E. eher zweifelhaft, wobei Sie die Beweislast für eine derartige Täuschung tragen würden.

In Betracht kommt jedoch u.U. eine Anfechtung wegen eines sog. Inhaltsirrtums. Bei Abgabe der Vollmacht waren Sie sich der rechtlichen Tragweite und der damit verbunden Abtretungserklärung nicht bewußt. Die Anfechtung muss gemäß § 121 BGB unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Rein vorsorglich könnte man daher eine Anfechtuntg der Vollmacht zusätzlich erklären.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen

Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1

Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


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